Falschberatung durch Versicherungsvermittler, Versicherungsvertreter, Versicherungsmakler Beweislast

Falschberatung des Versicherungsmaklers bei Betreuungsübernahme von Altverträgen (OLG Hamm)

Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 21.05.2015 (Az.: 18 U 132/14) darüber entschieden, welche Pflichten des Versicherungsmaklers bei Betreuungsübernahme von Altverträgen bestehen.

Betreuungsübernahme einer Wohngebäudeversicherung

Ende des Jahres 2009 schlossen ein Versicherungsmakler und ein Ehepaar einen Maklervertrag. In diesem wurde als Gegenstand die Vermittlung von verschiedenen privaten Versicherungen festgehalten. Des Weiteren war in diesem folgende Klausel enthalten:

„Der Auftraggeber hat keinen Anspruch darauf, unaufgefordert über die weiteren Risiken seines Gewerbebetriebes und /oder seiner privaten Risiken informiert zu werden. Hierzu bedarf es einer konkreten schriftlichen Aufforderung durch den Auftraggeber.“

Auch verpflichtete sich der Versicherungsmakler vertraglich dazu den Versicherungsbedarf einschließlich des Risikos unter Berücksichtigung der individuellen Anforderungen der Eheleute zu analysieren und zu prüfen. Hierzu übergab das Ehepaar dem Versicherungsmakler einen Ordner mit Unterlagen zu den bestehenden Versicherungen. In diesem befanden sich auch Informationen über eine bestehende Wohngebäudeversicherung mit fester Laufzeit bis zum 14.12.2012.

Auf dem Grundstück der Eheleute befand sich damals neben dem eigentlichen Wohngebäude auch ein Zelt, welches der Unterbringung und Lagerung von Heuballen diente. Dieses brannte Mitte 2010, infolge vorsätzlicher Brandstiftung, ab. Die daraufhin in Anspruch genommene Versicherung verweigert den Ersatz des Schadens mit der zutreffenden Begründung, dass die bestehende Wohngebäudeversicherung in diesem Falle nicht greift. Daraufhin verlangt das Ehepaar von dem Versicherungsmakler Schadensersatz mit der Begründung, der Versicherungsmakler sei verpflichtet gewesen, weiterführenden Versicherungsschutz auch für das Zelt zu beschaffen.

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OLG Hamm verneint Maklerhaftung

Das OLG Hamm hat entschieden, dass der Versicherungsmakler keine Pflichtverletzung in Form einer Fehlberatung begangen hat. Den Versicherungsmakler traf keine Pflicht den Versicherungsnehmer darauf hinzuweisen, dass das Lagerzelt nicht von der bestehenden Wohngebäudeversicherung umfasst war.

Zwar sind die Tätigkeitspflichten des Versicherungsmakler aufgrund der Sachwalterstellung (vgl. BGH: Versicherungsmakler ist treuhänderähnlicher Sachwalter des Versicherungsnehmers) weitreichend. Allerdings besteht keine rechtliche Pflicht dahingehend, die bestehenden Versicherungen des Versicherungsnehmers im Rahmen der ersten Kontaktaufnahme einer umfassenden Analyse zu unterziehen. Wünscht der Versicherungsnehmer die Abdeckung eines bestimmten Risikos, bezieht sich der Maklervertrag nicht ohne weitere Anhaltspunkte auch auf andere Versicherungsangelegenheiten. Dem Versicherungsmakler nicht zur Prüfung konkret aufgegebene – erst recht nicht ihm unbekannte – Risiken können demzufolge keine entsprechenden vertraglichen Beratungs- und Betreuungspflichten auslösen.

Allerdings können den Versicherungsmakler insoweit in augenfälligen Sachverhalten entsprechende Erkundigungspflichten sowie Aufklärungs- und Beratungspflichten gegenüber dem Versicherungsnehmer treffen. Allerdings schuldet der Versicherungsmakler eine Risikoanalyse und Bedarfsermittlung nur für das von dem Maklerkunden namhaft gemachte Objekt bzw. Risiko. Der Versicherungsmakler muss dann das Versicherungsanliegen anhand der ihm mitgeteilten Umstände korrekt erfassen. Soweit im Einzelfall erkennbarer Anlass besteht, muss er seine Bedarfsermittlung und Empfehlungen auch auf solche Objekte und Risiken erstrecken, die ersichtlich von dem konkreten Absicherungsinteresse des Versicherungsnehmers erfasst sind.

Vorliegend war das Lagerzelt jedoch kein Vermögensgegenstand, für den der Versicherungsmakler, für ihn erkennbar, Versicherungsschutz vermitteln sollte. Es bestand für ihn daher kein Anlass zu der Annahme, das Ehepaar habe einen Versicherungsbedarf außerhalb der zur Prüfung überreichten Versicherungsunterlagen. Insbesondere aufgrund der festen Laufzeit der Wohngebäudeversicherung über weitere drei Jahre bestand kein Anlass diese zu prüfen und bewerten. Zudem lag keine Situation vor, in der der Makler typischerweise mit Lücken in dem bestehenden Versicherungsschutz rechnen musste. Zumal der Versicherungsmakler keine Kenntnisse über die örtlichen Gegebenheiten hatte und die übergebenen Unterlagen keine Hinweise auf einen unzureichenden Versicherungsschutz enthielten.

Offengelassen hat das OLG Hamm allerdings die Fragestellung, ob sich eine andere rechtliche Bewertung des Falles ergibt, wenn der Versicherungsnehmer eine „umfassende“ Beratung wünscht. Dass eine solche „umfassende“ Beratung gewünscht gewesen sei, konnten die Eheleute nämlich in der vorliegenden Sache nicht nachweisen.

Fazit

Das OLG Hamm bekräftigt die Rechtsprechung anderer Instanzgerichte, wonach nur eine anlassbezogene Tätigkeitspflicht des Versicherungsmaklers besteht. Indem es jedoch die rechtliche Wertung für die Konstellation, dass eine „umfassende“ Beratung gewünscht ist, offenlässt, schafft es damit jedoch eine Hintertür, durch die eine Haftung des Versicherungsmaklers dennoch begründet werden kann. Zu weiteren Anforderungen zur Maklerhaftung siehe auch Die Haftung des Versicherungsmaklers

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Zum Autor: Rechtsanwalt Jens Reichow

Rechtsanwalt Reichow ist Partner der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow. Er betreut vor Allem Verfahren im Versicherungsrecht, zur Haftung von Versicherungsvermittlern und Streitigkeiten aus dem Handelsvertreterrecht. Nähere Angaben zu Jens Reichow finden Sie unter folgendem Anwaltsprofil:

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