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Berufsunfähigkeit bei Epilepsie – Der Versicherer muss zahlen!

In dem zugrunde liegenden Fall hatte das OLG Saarbrücken über die bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit bei Epilepsie einer Kosmetikerin und Fußpflegerin zu befinden. Der Berufsunfähigkeitsversicherer hatte vorher – wie so häufig – die vertraglich vereinbarten Leistungen abgelehnt. Mit Beschluss vom 19.12.2013 – Az. 5 W 69/13 – stellt das OLG Saarbrücken jedoch fest, dass eine als Kosmetikerin und Fußpflegerin Tätige, die an einer idiopathischen Epilepsie leide, die zu unvorhersehbaren sekundenweisen Absencen und Verkrampfungen führt, berufsunfähig ist.

Berufsunfähigkeit bei Epilepsie – Der Versicherer muss zahlen!

Die Klägerin hatte geltend gemacht, wegen einer im Jahr 2010 aufgetretenen Epilepsie mit neurologischen Ausfallerscheinungen außerstande zu sein, ihren Beruf als Kosmetikerin und Nageldesignerin auszuüben.

Der BU – Versicherer lehnte Leistungen ab!

Der beklagte Versicherer lehnte den Antrag jedoch ab. Dies untermauerte der Versicherer mit der Begründung, es lasse sich nicht beurteilen, ob die diagnostizierte idiopathische Epilepsie mit Absencen zu bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit geführt habe. Hintergrund war, dass die Antragstellerin nicht habe angeben können, mit welcher Häufigkeit solche Absencen auftreten.

Die Klägerin konnte ihre Kerntätigkeit jedoch nicht mehr ausüben. Nach ihren Angaben sei sie durch immer wiederkehrende unvorhersehbare neurologische „Aussetzer“ hieran gehindert. Diese „Aussetzer“ würden täglich mehrfach, bis zu 20mal aufträten. Während dieser „Aussetzer“ verliere sie gedanklich den Faden und wisse nicht was sie gerade tue. Dabei könne es vorkommen, dass sie ihr Werkzeug entweder fallen lasse oder krampfhaft festhalte. Es bestehe dann insbesondere die Gefahr, Kunden während der Behandlung mit Werkzeugen zu verletzen.

Das LG Saarbrücken folgte jedoch der Argumentation des Versicherers und hielt die Klägerin nicht für berufsunfähig. Das Gericht sah also keine Berufsunfähigkeit bei Epilepsie.

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OLG Saarbrücken bejaht Berufsunfähigkeit bei Epilepsie

Die Klägerin habe glaubhaft dargelegt, an einer Epilepsie zu leiden, welche mit nicht vorhersehbaren neurologischen „Aussetzern“ verbunden sei. Sie legte hierzu entsprechende Arztberichte vor. In der Beschwerdeinstanz hat sie ferner konkretisierend dargelegt, dass sie ihren Bewegungsablauf in diesem Zustand nicht bzw. nicht kontrolliert fortsetzen könne.

Vor diesem Hintergrund bestätigte das OLG eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit bei Epilepsie, da die Klägerin ihren zuletzt konkret ausgeübten Beruf nicht mehr ausüben konnte. Der Versicherer unterlag mit seiner Argumentation, die Klägerin habe die „bedingungsmäße Berufsunfähigkeit“ nicht ausreichend dargelegt.

Es kommt nicht selten vor, dass Versicherer mit dieser Argumentation Leistungsanträge von Versicherungsnehmern ablehnen. Vor diesem Hintergrund ist empfehlen, die Entscheidung des Versicherers stets juristisch überprüfen zu lassen.

Entscheidungen des Versicherers sollten stets überprüft werden

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Zum Autor: Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke

Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke ist Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte und seit 2017 Fachanwalt für Versicherungsrecht. Während seiner Anwaltstätigkeit hat er bereits eine Vielzahl von gerichtlichen Verfahren im Versicherungsrecht geführt und erfolgreich für die Rechte von Versicherungsnehmern gestritten.

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