Die Heidelberger Lebensversicherung AG zahlt in einem Rechtsstreit vor dem LG Lübeck bezüglich der Frage der Berufsunfähigkeit einer Physiotherapeutin infolge eines Unfalls eine fünfstellige Abfindung.
Die Versicherungsnehmerin war seitdem sie ihr Examen erfolgreich absolviert hatte, als Physiotherapeutin tätig. Zunächst war sie für ein paar Jahre in einem Angestelltenverhältnis mit einer Arbeitszeit von 40 Stunden pro Woche beschäftigt. Nach drei Jahren übernahm sie schließlich die Praxis und hatte aufgrund ihrer Selbstständigkeit fortan ein Arbeitspensum von etwa 60 Wochenstunden. In der Praxis waren ihr acht angestellte Therapeuten, zwei Rezeptionistinnen und eine Reinigungskraft unterstellt.
Zu Beginn eines gewöhnlichen Arbeitstages widmete sie sich von 7:00 bis etwa 7:30 Uhr der Tagesplanung. Dabei hörte sie den Anrufbeantworter ab, las E-Mails und besprach sich mit ihren Mitarbeitern. Abgesehen von zwei halbstündigen Pausen behandelte die Physiotherapeutin von 7:30 Uhr bis circa 19 Uhr unentwegt ihre Patienten in einer jeweiligen Einzel- oder Doppeltherapie. Die Behandlungszeit für eine Person betrug durchschnittlich 30 und für zwei Personen 60 Minuten. Die letzte halbe Stunde des Tages verbrachte sie regelmäßig mit allgemeiner Büroarbeit, Therapieplanung und Praxisorganisation. Gelegentlich machte sie auch Hausbesuche bei Patienten und nahm an Fortbildungen teil.
Inhalt der Behandlungen waren meist Übungen an Geräten oder mit Bällen, Wärme- oder Hydrotherapien und Massagen. Ihre Klientel bestand vorwiegend aus Menschen mit einer körperlichen Beeinträchtigung. Es handelte sich unter anderem um Patienten mit Querschnittslähmung, Schlaganfall, Schädel-Hirn-Trauma, Multipler Sklerose und Kinder mit angeborenen Einschränkungen oder schweren Bewegungsstörungen. Die Tätigkeit in diesem Bereich war körperlich anspruchsvoll. Insbesondere die Arbeit mit gelähmten oder körperlich und motorisch stark eingeschränkten Patienten erforderte viel Kraft und Ausdauer.
Die Physiotherapeutin stürzte bei einem Unfall durch eine Glasscheibe und verletzte dabei ihr rechtes Handgelenk. Konkret wurden der Nervus ulnaris, einige Beugesehnen sowie die Pulsschlagader durchtrennt. Dies hatte eine Beeinträchtigung der sensorischen Versorgung, des Fühlens und der motorischen Funktion ihrer Hand zur Folge.
Die Hände einer Physiotherapeutin sind so gesehen ihr „Hauptarbeitswerkzeug“, die gesunde Funktionsweise markiert eine unerlässliche Grundvoraussetzung. Der Unfall hatte daher gerade in beruflicher Hinsicht erhebliche Auswirkungen für die Physiotherapeutin.
Nach zwei Jahren Arbeitsunfähigkeit und zahlreichen Behandlungen nahm sie ihre Tätigkeit in eingeschränkter Form wieder auf. Hierbei arbeitete sie zwei bis drei Mal pro Woche für etwa drei Stunden am Tag. Trotz des geringeren Arbeitspensums verspürte sie bereits nach ein bis zwei Behandlungen erhebliche Schmerzen im rechten Handgelenk und Unterarm. Infolgedessen konnte sie ihre Hand für den Rest des Tages nicht mal mehr im Alltag gebrauchen, da ihr Gegenstände einfach aus der Hand fielen.
Aufgrund des Unfalls konnte sie den hohen Ansprüchen der berufsspezifischen Anforderungen einer Physiotherapeutin im Ergebnis nicht mehr gerecht werden und stellte daher einen Leistungsantrag bei ihrem Versicherer, der Heidelberger Lebensversicherung AG (siehe hierzu auch: Berufsunfähigkeit beantragen).
Die Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow unterstützt Versicherte bundesweit bei der Geltendmachung von Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung. Unsere Rechtsanwälte unterstützen Sie dabei, zu Ihrem Recht zu kommen und stehen Ihnen zunächst gerne für einen kostenfreien Erstkontakt zur Verfügung.
Nach Erhalt des Leistungsantrags ließ der Versicherer ein chirurgisches Gutachten erstellen. Gemäß der Maßgabe des Sachverständigen lag eine ausreichende Belastbarkeit der rechten Hand und des rechten Handgelenks und damit keine Berufsunfähigkeit bei der Physiotherapeutin vor. Daher verweigerte die Heidelberger Lebensversicherung AG die Zahlung der vereinbarten Berufsunfähigkeitsrente. Nach Erhalt dieser Ablehnung wandte sich die Physiotherapeutin an Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte.
Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte widersprachen dem eingeholten Gutachten und forderten die Heidelberger Lebensversicherung AG auf, ihrer vertraglichen Leistungspflicht nachzukommen. Sie argumentierten, dass die im Rahmen des Gutachtens durchgeführten Tests kaum den üblichen Tätigkeiten der Physiotherapeutin entsprachen und daher nicht aussagekräftig waren. Der Gutachter gab daraufhin jedoch selbst eine Stellungnahme ab, mit der er sein ursprüngliches Gutachten verteidigte. Daraufhin suchte die Physiotherapeutin eine Fachärztin für Neurologie auf, die wiederum eine Berufsunfähigkeit bestätigte. Auf der Grundlage dieser Diagnose forderten Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte den Versicherer erneut zur Zahlung der versicherten Berufsunfähigkeitsrente auf. Allerdings teilte die Heidelberger Lebensversicherung AG hieraufhin lediglich mit, dass nach ihrer Auffassung keine Berufsunfähigkeit bei der Physiotherapeutin vorläge und verwehrte weiterhin die Leistung. Auch der nächste eingeholte ärztliche Befund konnte nicht zu einem Umdenken auf Seiten des Versicherers führen, weswegen eine Klageerhebung erforderlich war.
Nach Klageerhebung vor dem Landgericht Lübeck und Durchführung des schriftlichen Vorverfahrens erfolgte die Ladungen zur mündlichen Verhandlung. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurden von den Parteien keine Vergleichsverhandlungen aufgenommen, jedoch konnte im Nachgang eine Einigung erwirkt werden. Demnach verpflichtete sich die Heidelberger Lebensversicherung AG zur Zahlung eines fünfstelligen Vergleichsbetrages zugunsten der Physiotherapeutin.
Der zugrunde liegende Fall vor dem Landgericht Lübeck macht deutlich, dass es stets sinnvoll ist, bei Widrigkeiten mit dem eigenen Berufsunfähigkeitsversicherer direkt einen fachkundigen Rechtsanwalt aufzusuchen und sein Anliegen in qualifizierte Hände zu geben. Hierbei empfiehlt es sich auf Rechtsanwälte zurückzugreifen, die auf dem Gebiet des Versicherungsrechts über langjährige Erfahrung verfügen.
Die Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte verfügt über Fachanwälte für Versicherungsrecht, welche in allen Stadien eines Berufsunfähigkeitsverfahrens oder Leistungsverfahrens Versicherte unterstützen können. Die Kanzlei Jöhnke & Reichow ist dabei bundesweit tätig. Ihr persönlicher Fachanwalt für Versicherungsrecht wird Sie gern beraten und mit Ihnen zusammen eine Strategie entwickeln, Ihre berechtigten Ansprüche gegenüber dem Versicherer bestmöglich durchzusetzen. Weiterführende Informationen zur Berufsunfähigkeit von Physiotherapeuten finden Sie dabei unter Berufsunfähigkeit als Physiotherapeut. Informationen zu Berufsunfähigkeitsverfahren können Sie zudem unter Berufsunfähigkeitsversicherung einsehen. Einen Überblick finden Sie auch unter Berufsunfähigkeitsversicherung zahlt nicht.
Rechtsanwalt Bernhard Gramlich ist seit 2019 angestellter Anwalt der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte und seit 2020 Fachanwalt für Versicherungsrecht. Als Rechtsanwalt hat er bereits einer Vielzahl von Versicherungsnehmern bei der Durchsetzung ihrer Rechte gegenüber Versicherern geholfen.
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