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Nachweis der unfallbedingten Invalidität (OLG Dresden)

Das OLG Dresden hatte sich mit Hinweisbeschluss vom 06.09.2023 (Az.: 4 U 563/23) mit dem Nachweis der unfallbedingten Invalidität zu befassen.

Streit über den Umfang der unfallbedingten Invalidität

Der Versicherungsnehmer unterhielt eine private Unfallversicherung. Im Versicherungsschein vom 19.12.2014 war die Leistung des Versicherers wie folgt geregelt: 70.000 Euro Invaliditäts-Kapitalleistung (Grundsumme), 245.000 Euro bei Vollinvalidität durch Progression 350%, Invaliditätsgrade gemäß Extra-Taxe, 1.000,- € pro Monat als lebenslange Unfallrente, 5.000,- € für den Todesfall sowie 50,- € Krankenhaus-Tagegeld. Dem Versicherungsvertrag lagen die Klausel 0655 und die Bedingungen zu Unfallversicherung zugrunde.

Der Versicherungsnehmer erlitt am 12.08.2017 einen Fahrradunfall, der eine Fraktur eines Brustwirbelkörpers zur Folge hatte. Diese wurde im Rahmen eines stationären Krankenhausaufenthaltes vom 14.08 – 28.08.2017 operativ behandelt. Ob durch den Sturz weitere Gesundheitsbeeinträchtigungen eintraten und gegebenenfalls, welche dauerhaften Einschränkungen daraus resultieren, ist zwischen den Parteien streitig.

Behauptung einer erhöhten unfallbedingten Invalidität

Vor diesem Hintergrund machte der Versicherungsnehmer den Eintritt der bedingungsgemäßen Vollinvalidität geltend. Er behauptete, er leide unfallbedingt unter anderem an einem Schädel-Hirn Trauma; einem Taubheitsempfinden und Bewegungseinschränkungen in den Bereichen Rücken, Schulter, Arm, Hals, Nacken; einer traumatischen BWK2 Fraktur, einer eingeschränkten Rechtsrotation der Halswirbelsäule, eines posttraumatischen HWS-Syndroms und einer Schädigung des Innenohrs. Daher begehrte er die Zahlung der infolge Progression erhöhten Grundsumme von 245.000 Euro sowie einer monatlichen Unfallrente von 1.000 Euro ab dem Unfallmonat.

Der Versicherer nahm hingegen lediglich unter Anerkennung der Brustwirbelsäulenverletzung einen Invaliditätsgrad von 25% an und zahlte einen Betrag in Höhe von 17.500 Euro sowie weitere 750 Euro Krankenhaustagegeld. Daraufhin klagte der Versicherungsnehmer auf weitere Leistungen aus der Unfallversicherung.

Das Landgericht wies die Klage erstinstanzlich nach Einholung medizinischer Gutachten ab. Es führte zur Begründung im Wesentlichen aus, dass nach den Feststellungen des Sachverständigen eine dauerhafte Bewegungseinschränkung der oberen Brustwirbelsäule vorliegt, die eine Invalidität von 25% begründe. Hiergegen richtet sich nun die Berufung des Versicherungsnehmers.

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Kein Anspruch auf weitere Invaliditätsleistung

Das OLG Dresden kam zu dem Ergebnis, dass die Berufung des Versicherungsnehmers offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Das Gericht war vielmehr der Ansicht, dass dem Versicherungsnehmer aufgrund des streitgegenständlichen Unfallereignisses über die vom Versicherer bereits geleisteten Zahlung hinaus kein Anspruch auf weitere Invaliditätsleistungen zusteht.

Kausalzusammenhang nach Adäquanztheorie

Gemäß den Versicherungsbedingungen müsse die dauernde Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit durch den Unfall herbeigeführt sein. Daher müsse zum Nachweis der unfallbedingten Invalidität ein Kausalzusammenhang zwischen der durch das Unfallereignis hervorgerufenen Gesundheitsschädigung und der dauernden Funktionsbeeinträchtigung bestehen, so das OLG Dresden. Ob ein solcher Zurechnungszusammenhang vorliegt, sei nach den Grundsätzen der Adäquanztheorie zu bestimmen. Demnach müsse die Gesundheitsschädigung im Allgemeinen und nicht nur unter besonders eigenartigen, unwahrscheinlichen und nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen geeignet sein, die Invalidität herbeizuführen.

Beweislast des Versicherungsnehmers

Der Nachweis der unfallbedingten Invalidität ist vom Versicherungsnehmer zu erbringen. Hierbei greife für die konkrete Ausgestaltung des Gesundheitsschadens und seiner Dauerhaftigkeit der Maßstab des Vollbeweises gemäß § 286 ZPO. Für die Feststellung, ob der unfallbedingte Gesundheitsschaden für die bewiesene Invalidität ursächlich war, gelte indessen die Beweiserleichterung nach § 287 ZPO, wonach eine überwiegende, auf gesicherter Grundlage beruhende Wahrscheinlichkeit, dass der Dauerschaden in kausalem Zusammenhang mit dem Unfallereignis steht, genüge. Unter diesem Gesichtspunkt sei auch die entscheidende Frage, ob die zum Begutachtungszeitpunkt noch bestehenden Beschwerden des Versicherungsnehmers auf dem Unfall oder einer unfallbedingten Verletzung beruhen, zu betrachten.

Kein ausreichender Nachweis der unfallbedingten Invalidität

In dem vorliegenden Fall sei dem Versicherungsnehmer der ihm nach den angeführten Grundsätzen obliegende Beweis nicht gelungen. Aus dem Gutachten des orthopädischen Sachverständigen gehe hervor, dass die Wirbelkörperfraktur die alleinige unfallbedingte Gesundheitsschädigung darstellt. Diese führe aufgrund der daraus resultierenden dauerhaften Bewegungseinschränkung im Bereich der Brustwirbelsäule zu einer außerhalb der Gliedertaxe zu bemessenden Invalidität von 25%. Den Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den behaupteten darüber hinausgehenden unfallbedingten und dauerhaften Gesundheitsschädigungen habe der Versicherungsnehmer hingegen nicht beweisen können. Die nach § 287 ZPO erforderliche überwiegende Wahrscheinlichkeit sei nicht erreicht worden, so das OLG Dresden. Aus diesem Grund riet das OLG Dresden zur Rücknahme der Berufung.

Fazit

Der Versicherungsnehmer ist für das Vorliegen einer unfallbedingten Invalidität in der Beweislast. Im Rahmen des geschuldeten Nachweises der unfallbedingten Invalidität hat er daher auch den Kausalzusammenhang zwischen Unfall und unfallbedingter Gesundheitsschädigung zu beweisen.

Ob aufgrund der ärztlichen Unterlagen der Nachweis der unfallbedingten Invalidität erbracht ist, ist jedoch stets nach den konkreten Umständen des Einzelfalles zu ermitteln. Erbringt der Versicherer nach einem Unfall keine oder nur eine geringe Invaliditätsleistung, so kann es daher durchaus sinnvoll sein, die Leistungsentscheidung des Versicherers durch einen im Versicherungsrecht spezialisierten Rechtsanwalt prüfen zu lassen. Gerne stehen hierfür auch Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte zur Verfügung.

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Zum Autor: Rechtsanwalt Jens Reichow

Rechtsanwalt Reichow ist Partner der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow. Er betreut vor Allem Verfahren im Versicherungsrecht, zur Haftung von Versicherungsvermittlern und Streitigkeiten aus dem Handelsvertreterrecht. Nähere Angaben zu Jens Reichow finden Sie unter folgendem Anwaltsprofil:

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