Unterversicherung in der Wohngebäudeversicherung (OLG Köln)

Das OLG Köln hatte mit Urteil vom 17.03.2015 (Az.: 9 U 75/14) zu entscheiden, wie der Versicherungswert für den Fall der Unterversicherung in der Wohngebäudeversicherung zu ermitteln ist.

Gebäudebrand führt zu Unstimmigkeiten bei der Wertermittlung

Der Versicherungsnehmer unterhielt eine Wohngebäudeversicherung. Versicherungsschutz bestand dabei auch im Brandfall.

Das versicherte Gebäude wurde etwa 1900 errichtet. Später erfolgte ein seitlicher Anbau. Die angegebene Versicherungssumme des Gebäudes betrug 51.500 Mark (Wert 1914).

Es ereignete sich sodann in dem versicherten Gebäude ein Großbrand. Der Versicherer beauftragte daraufhin einen Sachverständigen, um den entstandenen Schaden zu ermitteln. Das Gutachten des Sachverständigen setzt die Wiederherstellungskosten zum Zeitwert des versicherten Gebäudes auf 91.300 € an. Die Widerherstellungskosten zum Neuwert beliefen sich laut dem Sachverständigen auf 118.665 €.

Der Versicherer zahlte daraufhin einen Betrag in Höhe von 84.061,71 € an den Versicherungsnehmer. Dabei gab er an, dass das Gutachten ergeben habe, dass die Versicherungssumme den tatsächlichen Wert des Gebäudes nicht vollständig abdecke. Der Versicherungswert läge nicht, wie angegeben, bei 51.500 Mark, sondern bei 72.700 Mark (Wert 1914). Daraus ergebe sich eine Unterversicherung in der Wohngebäudeversicherung, weshalb nur eine anteilige Schadensregulierung erfolgen könne.

Der Versicherungsnehmer verlangt daraufhin die vollständige Zahlung der Widerherstellungskosten. Die Klage des Versicherungsnehmers wurde vom Landgericht Köln abgewiesen. Dagegen richtete sich die Berufung vor dem Oberlandesgericht Köln.

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Kein Anspruch auf vollständige Zahlung der Wiederherstellungskosten

Das Oberlandesgericht Köln wies die Berufung des Versicherungsnehmers zurück und entschied zugunsten des Versicherers. Nach Ansicht des OLG Köln konnte der Versicherer das Bestehen einer Unterversicherung gemäß § 75 VVG glaubhaft darlegen und war daher nur zur anteiligen Regulierung des Schadens verpflichtet.

Vorliegen einer Unterversicherung?

Das Oberlandesgericht Köln stellte zunächst fest, welche Voraussetzungen für eine Unterversicherung vorliegen müssten. Zunächst sei danach erforderlich, dass die Versicherungssumme erheblich niedriger sein müsse als der Versicherungswert zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls. Dann sei der Versicherer nur dazu verpflichtet, den Schaden anteilig zu regulieren.

Das Oberlandesgericht Köln gab dabei an, dass die vom Versicherungsnehmer angegebenen 51.500 Mark in erheblicher Differenz zu dem Versicherungswert von 72.700 Mark stehen würden. Dies führe zu einer Unterversicherung in der Wohngebäudeversicherung. Daraus ergebe sich, dass dem Versicherungsnehmer nur ein anteiliger Anspruch auf die bereits gezahlten 84.061, 71 € zustehe.

Ermittlung der Unterversicherung in der Wohngebäudeversicherung

Für die Ermittlung des Versicherungswertes beauftrage das Oberlandesgericht Köln einen Sachverständigen mit der Erstellung eines Gutachtens zum Wert 1914 des Hauses. Der Sachverständige ermittelte dabei zunächst den ortsüblichen Neubauwert. Der ermittelte Wert wurde dann Wert mit dem aktuellen Baukostenindex auf eine Preisbasis von 1914 umgerechnet. Das Gutachten ergab danach einen tatsächlichen Versicherungswert der noch über dem vom Versicherer ermittelten Wert lag.

Folgen der Unterversicherung

Das Oberlandesgericht Köln stellte fest, dass zwischen der Versicherungssumme und dem Versicherungswert eine erhebliche Differenz bestehe. Daraus folge eine Unterversicherung in der Wohngebäudeversicherung. Der Versicherer sei demnach nur noch zum anteiligen Ausgleich des versicherten Schadens verpflichtet. Dieser sei bereist durch den Versicherer vorgenommen worden. Demzufolge stünden dem Versicherungsnehmer keine weiteren Ansprüche aus der Wohngebäudeversicherung zu.

Fazit zur Entscheidung des OLG Köln

Das Urteil des OLG Köln zeigt, dass die Angabe der Versicherungssumme mit Bedacht erfolgen sollte. Werden bei der Versicherungssumme zu niedrigen Angaben gemacht, kann dies zu einer Unterversicherung in der Wohngebäudeversicherung führen. Der Versicherer kann dann nur zu einem anteiligen Schadensausgleich verpflichtet sein.

Gleichwohl zeigt der Fall vor dem OLG Köln wie schwer die Ermittlung des richtigen Versicherungswertes sein kann. Sollte sich der Versicherer daher auf eine Unterversicherung berufen, so kann es durchaus sinnvoll sein, sich von einem im Versicherungsrecht spezialisierten Anwalt beraten zu lassen. Gerne steht Ihnen dafür die Kanzlei Jöhnke & und Reichow zur Verfügung. Weiter Informationen finden Sie auch unter: Die Unterversicherung

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Zum Autor: Rechtsanwalt Jens Reichow

Rechtsanwalt Reichow ist Partner der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow. Er betreut vor Allem Verfahren im Versicherungsrecht, zur Haftung von Versicherungsvermittlern und Streitigkeiten aus dem Handelsvertreterrecht. Nähere Angaben zu Jens Reichow finden Sie unter folgendem Anwaltsprofil:

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