Schadenersatzanspruch bei einer Überschwemmung (LG Mönchengladbach)

Am 30.04.2020 urteilte das LG Mönchengladbach (Az.: 1 O 278/18) zum Versicherungsschutz in der Wohngebäudeversicherung aufgrund einer Überschwemmung.

Der Sachverhalt vor dem LG Mönchengladbach

Der klagende Eigentümer eines Wohnhauses wollte Ersatzansprüche aus seiner Wohngebäudeversicherung geltend machen. Infolge des Regenfalles eines Unwetters kam es zum Volllaufen eines Kellerschachtes mit Regenwasser. Die Kellerräume liefen voll. Die Versicherung entsandte einen Mitarbeiter zur Schadensbegutachtung. Dieser kam zu dem Ergebnis, dass der Schaden nicht aufgrund von eingedrungenem Regenwasser eingetreten war, sondern vielmehr durch das Mauerwerk eindringendes Grundwasser die Schadensquelle ist. Der Kläger betraute seinerseits einen Gutachter, der feststelle, dass der Schaden aus dem Regenwasser herrührt. Der Kläger machte die Kosten für Handwerker geltend, die er zur Schadensbeseitigung beschäftigen musste.

Die rechtliche Wertung des LG Mönchengladbach

Das LG Mönchengladbach wies die Klage des Versicherungsnehmers ab und begründete dieses damit, dass der vorliegende Schadensfall nicht versichert sei. Dem Versicherungsvertrag liegen die VGB 2013 (Elementarschadenversicherung) zugrunde. Dort ist in § 4 Nr. 3 lit. a) festgelegt, dass:

„Überschwemmungen die Überflutung des Grund und Bodens des Versicherungsgrundstückes mit erheblichen Mengen von Oberflächenwasser durch

  1. aa) Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässer (Hochwasser)
  2. bb) Witterungsniederschläge (Regen, Schnee, Schneeschmelze, Eiskörner, Graupel oder Hagel)
  3. cc) Austritt von Grundwasser an die Erdoberfläche infolge von aa) oder bb)“

sind.

Ob ein Ereignis als Versicherungsfall zu bewerten und damit ein versicherter Schaden vorliegt, hängt von der Auslegung der versicherten Gefahr selbst ab. Die allgemeinen Versicherungsbedingungen sind bekanntermaßen so auszulegen, wie sie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer bei verständiger Würdigung der Umstände verstehen muss. Der durchschnittliche Versicherungskunde muss erkennen, dass nicht jeder Wasserschaden versichert sein soll. Dies ergibt sich aus der Auflistung der vorgenannten versicherten Schadensauslöser. Der Versicherungsschutz beschränkt sich erkennbar auf Schäden, die durch Überschwemmung ausgelöst wurden. Ein durchschnittlicher Versicherter würde darunter die Ansammlung von erheblichen Wassermengen auf der Grundstücksoberfläche verstehen. Somit sind auf einzelne Stücke des versicherten Grundstückes begrenzte Anstauungen von Wasser und nicht als Überschwemmung zu verstehen.

Fazit und Hinweis für die Praxis

In der Wohngebäudeversicherung ist ein Wasserschaden als häufige Schadensursache immer wieder Grundlage für Streit. Ab wann ein versichertes Wasserereignis vorliegt hängt von der Ursache und dem bestehenden Versicherungsschutz ab. Die Rechtsprechung behandelt insbesondere den Überschwemmungsbegriff streng. Sollte bei Ihnen ein Wasserschaden eingetreten sein, sollte umgehend ein Fachanwalt für Versicherungsrecht konsultiert werden.

Weitere Informationen und Rechtsprechungen haben wir für Sie unter „Versicherungsrecht“ und themenspezifisch unter „Gebäudeversicherung“ zusammengefasst.

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Zum Autor: Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke

Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke ist Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte und seit 2017 Fachanwalt für Versicherungsrecht. Während seiner Anwaltstätigkeit hat er bereits eine Vielzahl von gerichtlichen Verfahren im Versicherungsrecht geführt und erfolgreich für die Rechte von Versicherungsnehmern gestritten.

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