Was alles unter einem bedingungsgemäßen Leitungswasserschaden bei einer Wohngebäudeversicherung fällt, zeigt das Oberlandesgericht Naumburg mit seinem Urteil vom 08.02.2018 (Aktenzeichen: 4 U 67/17).
Die Versicherungsnehmerin unterhält für das von ihr bewohnte Einfamilienhaus (Baujahr 2007) eine Wohngebäudeversicherung, die auch Leitungswasserschäden mitumfasst. Nach den zugrunde liegenden allgemeinen Wohngebäude-Versicherungsbedingungen (VGB 88) entsteht ein Leitungswasserschaden, wenn Wasser, das aus Zu- oder Ableitungsrohren der Wasserversorgung oder mit dem Rohrsystem verbundenen sonstigen Einrichtungen oder Schläuchen der Wasserversorgung bestimmungswidrig ausgetreten ist. Der Versicherungsschutz gegen Leitungswasser erstreckt sich nicht auf Schäden durch Plansch- oder Reinigungswasser. In den Bedingungen heißt es:
„§ 4 Versicherte Gefahren und Schäden
1. Entschädigt werden versicherte Sachen, die durch …
b) Leitungswasser (§ 6) … zerstört oder beschädigt werden oder infolge eines solchen Ereignisses abhanden kommen.
§ 6 Leitungswasser
1. Leitungswasser ist Wasser, das aus
a) Zu- oder Ableitungsrohren der Wasserversorgung,
b) mit dem Rohrsystem verbundenen sonstigen Einrichtungen oder Schläuchen der Wasserversorgung
… bestimmungswidrig ausgetreten ist.
§ 9 Nichtversicherte Sachen und Schäden
…
4. Der Versicherungsschutz gegen Leitungswasser erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch
a) Plansch- oder Reinigungswasser; …“.
Die Versicherungsnehmerin bemerkte in ihrem Haus Feuchtigkeitsschäden im Wandbereich zwischen Wohnzimmer und Bad. Sie zeigte den Schaden bei ihrem Wohngebäudeversicherer an. Dieser beauftragte einen Gutachter, der nach einem Ortstermin v. a. im Bereich der Trennwand zwischen Bad und Wohnraum Rostansätze, Nässeschäden und Schimmelbildung feststellte. Schadensursächlich war Wasser, welches über eine nicht versiegelte Stelle an den Duscharmaturen – einem Wandfliesenspiegel – in die dahinter liegende Zwischenwand eingedrungen war.
Die Versicherungsnehmerin verlangte Entschädigungsleistungen aus ihrer Wohngebäudeversicherung.
Das OLG urteilte, dass die Versicherungsnehmerin einen Anspruch auf die geltend gemachte Entschädigungsleistung aus dem Versicherungsvertrag hat. Es handelte sich um einen vom zugrunde liegenden Versicherungsschutz umfassten bedingungsgemäßen Leitungswasserschaden bei einer Wohngebäudeversicherung.
Nach Auffassung des OLG Naumburg fällt der nicht versiegelte defekte Fliesenspiegel als Teil der Dusche unter eine mit dem Rohrsystem verbundene sonstige Einrichtung im Sinne der Versicherungsbedingungen. Aus dieser war das Wasser „bestimmungswidrig“ ausgetreten. Der Begriff „Einrichtung“ sei nämlich weit zu verstehen. Darunter seien alle in einem Haus vorhandenen Wasserverbrauchsstellen zu fassen, sofern ihnen u. a. Wasser über Zuleitungen zugeführt wird.
Eine Dusche soll demnach auch unter den Versicherungsschutz fallen. Diese werde schließlich über die Armaturen und den Duschkopf mit Frischwasser versorgt, welches nach dem Reinigungsvorgang über Ableitungsrohre entsorgt wird. Zu einer Duscheinrichtung sind zudem alle Einrichtungsteile zu zählen, die für einen bestimmungsgemäßen Duschvorgang erforderlich sind. Hierzu gehören die Duschwanne und sämtliche Außenwände, welche den Austritt des Wassers während des Reinigungsvorgangs verhindern.
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Ein Risikoausschluss nach den Versicherungsbedingungen für Plansch- oder Reinigungswasser zugunsten der beklagten Wohngebäudeversicherung scheidet aus. Nach Auffassung des OLG handelte es sich bei dem aus dem Fliesenspiegel der Dusche ausgetretenen Wasser nicht um „Plansch- oder Reinigungswasser“. Der Wasseraustritt durch den Fliesenspiegel beruhte aus Sicht des OLG Naumburg nicht darauf, dass in der Dusche in besonderer Weise geplanscht oder gespritzt worden wäre. Vielmehr habe der Wasseraustritt gerade bei einer gewöhnlichen Nutzung der Dusche durch das am Fliesenspiegel herunterlaufende Wasser stattgefunden.
Das OLG Naumburg ist demnach der – nachvollziehbaren – Auffassung, dass eine Duschkabine als eine verbundene sonstige Einrichtung anzusehen ist, die in der Versicherungspolice mitversichert ist. Aus dem Urteil wird somit ersichtlich, wie weitreichend Wasserschäden im Haus noch unter einen bedingungsgemäßen mitversicherten Leitungswasserschaden bei einer Wohngebäudeversicherung fallen. Diese Art von „Fugenfällen“ sind juristisch sehr interessant und die Gerichte vertreten hier verschiedene Auffassungen, wobei diese Fälle ehedem meist Einzelfälle sind. Hierbei kommt immer darauf an, wo das „Leck“ entstanden ist und ob sodann dadurch ein versicherter Schaden entstanden ist.
Das OLG München hatte sich ebenfalls mit der Thematik „Austritt von Duschwasser“ im Rahmen der Wohngebäudeversicherung auseinanderzusetzen gehabt (OLG München v. 27.7.2017 – Az. 25 U 1728/17). In dem dortigen Fall kam es zu einem Austritt von Duschwasser innerhalb eines vollständig gefliesten Raumes. In diesem Raum war weder eine Duschkabine, noch eine Duschwanne vorhanden. Fraglich war damit, ob nach dem Sprachgebrauch des täglichen Lebens ein solcher Raum als eine mit dem Rohrsystem fest verbundene Einrichtung der Wasserversorgung angesehen werden kann. Dabei auch, ob nach § 1 Nr. 2 b) AWB 87 ein bestimmungswidriger Austritt von Leitungswasser vorgelegen hat. Das OLG München hatte entschieden, dass ein bestimmungswidriger Austritt von Leitungswasser aus einer sonstigen, mit dem Rohrsystem fest verbundenen Einrichtung nicht vorgelegen habe.
Das OLG Schleswig entschied in einem Fall, dass kein versicherter Leitungswasserschaden bei Eindringen von Wasser in die Bodenkonstruktion im Rahmen der Wohngebäudeversicherung vorlag (OLG Schleswig v. 18.07.2018 – Az. 16 U 20/18).
Das KG Berlin hatte sich mit der Frage zu befassen, ob ein versicherter Rückstauschaden bei angestautem Wasser infolge Starkregens vorliegt. Nicht alles, was zunächst wie ein witterungsbedingter Rückstau aussieht, ist ein Schadenereignis im Sinne der Versicherungsbedingungen (KG Berlin v. 18.05.2018 – Az. 6 U 162/17).
Für die Praxis zeigt sich also, dass es zwingend erforderlich ist, jedwede Leistungsablehnung von Gebäudeversicherungen juristisch überprüfen zu lassen. Diese gilt gerade bei derartigen „Wasserschäden“. Nicht jede Leistungsablehnung eines Versicherers ist rechtlich haltbar, wie auch die Entscheidung des OLG Naumburg zeigt. Es sollte im Einzelfall genauestens anwaltlich überprüft werden, mit welcher Begründung Versicherungen Leistungsansprüche ablehnen, damit im Ergebnis keine Ansprüche der Versicherten vereitelt werden.
Weitere Informationen und Rechtsprechungen haben wir für Sie unter „Versicherungsrecht“ und themenspezifisch unter „Gebäudeversicherung“ zusammengefasst.
Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke ist Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte und seit 2017 Fachanwalt für Versicherungsrecht. Während seiner Anwaltstätigkeit hat er bereits eine Vielzahl von gerichtlichen Verfahren im Versicherungsrecht geführt und erfolgreich für die Rechte von Versicherungsnehmern gestritten.
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