Betriebsschließung wegen Coronavirus (COVID-19): Württembergische Versicherung lehnt Versicherungsschutz ab!

Mit dem vorliegenden Artikel berichtet die Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte über eine ihr vorliegende Leistungsablehnung der Württembergische Versicherung. Deutschlandweit sind Unternehmen von einer Betriebsschließung wegen des Coronavirus (COVID-19) betroffen. Hierdurch brechen Unternehmen alle oder jedenfalls einen Großteil der laufenden Einnahmen weg. Es kommt zu finanziellen Schäden für die Unternehmer. Diese Situation ist für viele Unternehmen existenzgefährdend. Es stellt sich daher die Frage, welche Versicherungen für die Schäden von Versicherten eintreten und helfen. Viele Versicherungen lehnen bedauerlicherweise eine Unterstützung der Versicherten ab. In Krisenzeiten zeigt sich, welche Versicherer für die Kunden und Makler da sind.

Tritt die Betriebsschließungsversicherung für Schäden ein?

Hat der Unternehmer eine Betriebsunterbrechungsversicherung mit Deckungserweiterung für Betriebsschließungen / unbenannte Gefahren, so sollte im nächsten Schritt rechtlich geprüft werden, ob diese eintrittspflichtig ist. Hierbei ist eine genaue Überprüfung der zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen (AVB) notwendig. Da sich die Versicherungsbedingungen je nach Versicherungsunternehmen unterscheiden, kann eine pauschale Aussage hierzu nicht gemacht werden. Der Versicherungsvertrag sollte also zeitnah einer rechtlichen Prüfung unterzogen werden.

Auf Basis der jeweiligen Versicherungsbedingungen, die jedoch kein Sachschadenereignis sind, sondern eine behördlich angeordnete Schließung wegen meldepflichtiger Krankheiten voraussetzt, wäre grundsätzlich eine Eintrittsverpflichtung des Versicherer gegeben. Das Versicherungsunternehmen hätte dann die versicherten Leistungen an den Versicherten zu zahlen.

Württembergische Versicherung lehnt Versicherungsschutz ab

In einem der Kanzlei Jöhnke & Reichow vorgelegten Schadensfall wegen einer Betriebsschließung aufgrund des Coronavirus, hat die Württembergische Versicherung ihre Leistungsverpflichtung überprüft und darauf hin die Leistungen abgelehnt. Diese Leistungsablehnung der Württembergische Versicherung liegt der Kanzlei Jöhnke & Reichow nun vor.

Aus dem ablehnenden Schreiben der Württembergische Versicherung geht das Folgende hervor:

„Sehr geehrter Herr Versicherungsnehmer,

der Schaden wird unter der o. g. Schadennummer bearbeitet.

Im Rahmen der bei uns bestehenden Sachversicherung ist die Zerstörung oder Beschädigung einer versicherten
Sache durch eine versicherte Gefahr mitversichert. Zu diesen Gefahren gehören das Risiko Feuer (Brand, Blitzschlag
Explosion etc.), das Risiko Leitungswasser (Rohrbruch, Durchnässung), sowie das Risiko Sturm und Elementar.

Für die Versicherung von Betrieben gegen Schäden infolge Infektionskrankheiten aufgrund behördlicher Anordnungen nach dem Infektionsschutzgesetz (Betriebsschließung) gelten die dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden verbundenen Versicherungsbedingungen für die Firmen-Sachversicherung (VSG) und die Zusatzbedingungen für die Betriebsschließungsversicherung.Damit wird der Versicherungsschutz auf meldepflichtige Krankheiten oder Krankheitserreger erweitert, wenn die zuständige Behörde den Betrieb diesbezüglich einschränkt oder schließt.

Die von dem Versicherungsschutz umfassten meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger werden dabei explizit und abschließend in den Versicherungsbedingungen aufgezählt. Wir leisten Entschädigung, wenn 1. die zuständige Gesundheitsbehörde den versicherten Betrieb oder eine versicherte Betriebsstätte schließt und 2. die auslösende Krankheit oder der auslösende Krankheitserreger in den Bedingungen namentlich aufgeführt ist. Eine eigenständige Schließung eines versicherten Betriebs aufgrund von Vorsichtsmaßnahmen ist in der Betriebsschließungsversicherung generell nicht mitversichert.

Das Covid-19 ist ein eigenständiger neuartiger Virus. Es handelt sich auch nicht um einen Influenza-Virus. Nur wenn sich die behördliche Anordnung zur Betriebsschließung auf eine der in den Bedingungen genannten Krankheiten oder Krankheitserreger bezieht besteht Versicherungsschutz. Da das Covid-19 nicht in den Bedingungen namentlich genannt ist, besteht leider kein Versicherungsschutz.

Mit freundlichen Grüßen

Württembergische Versicherung“

(Dem Versicherungsvertrag liegen die Zusatzbedingungen für die Versicherung von Betrieben gegen Schäden infolge Infektionskrankheiten aufgrund behördlicher Anordnungen nach dem Infektionsschutzgesetz (Betriebsschließung) / Genuss-Police (Stand 01.07.2009) zu Grunde.)

Aufgrund der vorliegenden Leistungsablehnung erhält der Kunde keine Zahlungen aus der Betriebsschließungsversicherung. Der Fall liegt nun dem Versicherungsdezernat der Kanzlei Jöhnke & Reichow zur rechtlichen Einschätzung vor.

RA Björn Jöhnke in Hamburg

„§ 1a Absatz 1 VVG – Vertriebstätigkeit des Versicherers: Der Versicherer muss bei seiner Vertriebstätigkeit gegenüber Versicherungsnehmern stets ehrlich, redlich und professionell in deren bestmöglichem Interesse handeln. – Die Rechtsprechung im Versicherungsrecht ist bekanntermaßen kaum durchsichtig. Aus diesem Grunde ist kompetente Unterstützung zwingend notwendig, damit Ansprüche nicht vereitelt werden.“

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Versicherungen in der Leistungsverpflichtung?

Nach Auffassung der Kanzlei Jöhnke & Reichow sind die Versicherungen grundsätzlich in der Leistungsverpflichtung. Zwar ist dieses immer eine Frage des Einzelfalls. Jedoch konnten die bisherigen Argumente der Versicherungen im Rahmen der der Kanzlei vorliegenden Leistungsablehnungen nicht überzeugen.

Zum einen sind auch die Allgemeinverfügungen aufgrund des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen erlassen worden und damit wiederum von manchen Versicherungsbedingungen erfasst. Zum anderen werden Versicherungsbedingungen nun mal häufig zugunsten von Versicherten auslegt. Kommt es also zu einem Streitfall, müssen Versicherungsbedingungen ausgelegt werden. Diese sind einer gerichtlichen Überprüfung im Rahmen einer AGB-Kontrolle zugänglich und dürften im Einzelfalls zugunsten des Versicherten ausgelegt werden.

Des Weiteren darf an dieser Stelle auf das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) verwiesen werden, nämlich auf § 1a Absatz 1 Satz VVG:

„Der Versicherer muss bei seiner Vertriebstätigkeit gegenüber Versicherungsnehmern stets ehrlich, redlich und professionell in deren bestmöglichem Interesse handeln.“ 

Auch dieser gesetzgeberische Grundsatz dürfte im Rahmen der Überprüfung von Leistungsablehnungen herangezogen werden. Damit dürften Versicherungen – unter Vorbehalt der jeweiligen Einzelfallprüfung – grundsätzlich in der Leistungsverpflichtung sein und bleiben.

Rechtsanwalt für Versicherungsrecht

Kanzlei Jöhnke & Reichow unterstützt im Fall von Leistungsablehnungen der Versicherungen. Lehnt der Versicherer Leistungen ab, ist schnelle juristische Hilfe erforderlich. Die Rechtsanwälte und Fachanwälte der Kanzlei Jöhnke Reichow stehen den Versicherten und Versicherungsvermittlern als kompetenter Ansprechpartner zur Verfügung. Wir vertreten Ihre Interessen!

HIER BERATUNGS- UND SCHADENSHILFE

WEITERE INFORMATIONEN ZU CORONA!

Was sollten Versicherte / Versicherungsvermittler machen?

Die durch den Coronavirus entstehenden Schäden sind immens und daher auch für die Versicherungswirtschaft ein heikles Thema. Wird Versicherungsschutz gewährt, so ist seitens der Versicherer mit erheblichen Leistungen an die Versicherten zu rechnen. Einige Versicherer wägen daher aktuell offenbar gut ab, ob sie tatsächlich Versicherungsschutz gewähren sollen. Oftmals fällt diese Abwägung offenbar aktuell auch zum Nachteil des Versicherungsnehmers aus.

In diesem Falle können Sie sich an die Rechtsanwälte der Kanzlei Jöhnke & Reichow wenden. Wir prüfen die Leistungsablehnungen im Einzelfall und vertreten die Interessen der Versicherten und Versicherungsvermittler. Wichtig ist, dass Sie zeitnah handeln, damit Versicherungsschutz nicht vereitelt wird.

Unverzügliche Schadensmeldung an den Versicherer!

Versicherte und Versicherungsvermittler sollten unverzüglich Schäden, bzw. den Eintritt des Versicherungsfall an den jeweiligen Versicherer melden. Hier kommt es oft auf nur wenige Tage an, damit der Versicherer einem nicht eine Obliegenheitsverletzung vorwerfen kann. Von daher ist zeitnahes und unverzügliches Handeln gefragt.

Hier finden Sie einen Entwurf einer

MUSTER-SCHADENSMELDUNG*

an den Versicherer infolge einer behördlich angeordneten Betriebsschließung.

(*Das Muster ist unverbindlich zu verstehen und stellt nicht den jeweiligen Einzelfall dar. Dieser kann nur anhand des Versicherungsvertrages, der Versicherungsbedingungen und den Angaben des Versicherten überprüft werden. Von daher empfehlen wir zwingend eine Einzelfallprüfung durch versierte Rechtsanwälte.)

Jöhnke & Reichow vertritt bundesweit!

Liegt bereits eine Leistungsablehnungen durch eine Versicherung vor, sollte ebenfalls zeitnah juristischer Rat aufgesucht werden. Hierzu stehen die Rechtsanwälte und Fachanwälte der Kanzlei Jöhnke & Reichow gern zur Verfügung. Wir beraten und vertreten Ihre Interessen bundesweit.

Allgemeine Informationen zum Thema „Corona“ finden Sie hier:

Coronavirus (COVID-19): Jöhnke & Reichow hilft Versicherten und Versicherungsvermittlern bei Problemen!

Mit unserer Schadens- und Beratungshotline 040-34809750 stehen wir Ihnen gern zur Verfügung. Ihre Leistungsablehnung senden Sie gern an unsere Email-Adresse info@joehnke-reichow.de. Wir sind gern für Sie da!

Weitere Informationen und Rechtsprechungen haben wir für Sie unter „Versicherungsrecht“ und themenspezifisch unter „Betriebsunterbrechungsversicherung“ zusammengefasst.

Zum Autor: Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke

Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke ist Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte und seit 2017 Fachanwalt für Versicherungsrecht. Während seiner Anwaltstätigkeit hat er bereits eine Vielzahl von gerichtlichen Verfahren im Versicherungsrecht geführt und erfolgreich für die Rechte von Versicherungsnehmern gestritten.

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Rechtsanwalt berichtet über Leistungsablehnung der Württembergische nach Betriebsschließung wegen Corona.

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