Das OLG Frankfurt hatte mit seinem Urteil vom 25.01.2023 (AZ: 3 U 261/22) zu entscheiden, ob ein Leitungswasserschaden bei fehlerhafter Abdichtung einer Ablaufrinne anzunehmen ist.
Die Versicherungsnehmer unterhielten bei dem Versicherer eine Wohngebäudeversicherung. Diese umfasste auch das Risiko Leitungswasser, Rohrbruch und Frost. Die entsprechenden vertraglichen Bedienungen lauteten wie folgt:
„§ 3 Leitungswasser
(…)
Der Versicherer entschädigt für versicherte Sachen, die durch bestimmungswidrig ausgetretenes Leitungswasser zerstört oder beschädigt werden oder infolgedessen abhandenkommen.
Das Leitungswasser muss aus Rohren der Wasserversorgung (Zu- und Ableitungen) oder damit verbundenen Schläuchen, den mit den Rohren der Wasserversorgung (Zu- und Ableitungen) verbundenen sonstigen Einrichtungen oder deren wasserführenden Teilen (…) ausgetreten sein.
(…)“
Nachfolgend kam es zu einem Wasserschaden im Haus der Versicherungsnehmer. Dieser wurde durch die Benutzung einer Dusche im ersten Obergeschoss verursacht, wobei Wasser austrat und durch den Boden in das darunterliegende Geschoss drang. Die Versicherungsnehmer gaben an, die Schadensursache läge hingegen in der nicht fachgerechten Abdichtung der Ablaufrinne der Dusche. Bei der Montage sei auf einen Metallrahmen ein wasserfestes Vlies angebracht worden. Dieses sollte den Eintritt von Wasser in den Estrich verhindern. Bei dem nachfolgenden Einbau der Rinne sei jedoch versäumt worden, die auf dem Metall klebende Schutzfolie zu entfernen, so dass das Vlies auf diese geklebt wurde. Das Vlies hätte dadurch den Eintritt von Wasser in den Estrich nicht verhindern können.
Daraufhin machten die Versicherungsnehmer Ansprüche aus der Wohngebäudeversicherung geltend. Der Versicherer lehnte die Schadensregulierung jedoch unter der Begründung ab, es läge kein versicherter Leitungswasserschaden vor. Die Versicherungsnehmer erhoben daraufhin Klage vor dem Landgericht Frankfurt. Das Landgericht Frankfurt wies die Klage jedoch ab. Dagegen richtete sich die Berufung der Versicherungsnehmer vor dem Oberlandesgericht Frankfurt.
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Das Oberlandesgericht wies die Berufung der Versicherungsnehmer zurück und entschied zugunsten des Versicherers. Den Versicherungsnehmern sei es schon im Grundsatz nicht gelungen, den bedingungsgemäßen Versicherungsfall darzulegen.
Das Oberlandesgericht Frankfurt stellte zunächst fest, dass für den bedingungsgemäßen Eintritt des Versicherungsfalls das Leitungswasser aus den Rohren der Wasserversorgung, aus den damit verbundenen Schläuchen oder den mit den Rohren der Wasserversorgung verbundenen sonstigen Einrichtungen ausgetreten sein müsste. Dafür müsse die Funktion der Ablaufrinne eingeordnet werden. Bei einer Ablaufrinne handele es sich um eine technische Vorrichtung, die als sonstige Einrichtung einzuordnen sei.
Nach der Rechtsprechung des BGH weise eine undichte Fuge zwischen Duschwanne und angrenzender Wand keine Verbindung mit dem Rohrsystem auf (siehe hierzu auch Versicherungsschutz für Nässeschäden wegen undichter Fuge (BGH)). Das Oberlandesgericht Frankfurt führte diesbezüglich an, dass ein Wasseraustritt nach den Ausführungen der Versicherungsnehmer auf die fehlerhafte Abdichtung der Vorrichtung der umliegenden Bauteile zurückzuführen sei. Es sei anzunehmen, dass das fehlerhaft aufgeklebte Vlies zu dem Wasserschaden führte. Dies sei im Grunde vergleichbar mit der vorangegangenen Rechtsprechung.
Daher sei für den Schaden weder ein Wasseraustritt aus der Vorrichtung als solche noch deren Anbindung an das Rohrsystem, sondern die Abdichtung nach außen ursächlich. Aus diesem Grund fehle es an den oben genannten Voraussetzungen des Austritts aus dem Rohrsystem, da das Wasser gar nicht erst durch die Ablaufrinne floss, sondern direkt austrat.
Es sei auch nicht ersichtlich, die Dusche und den Ablauf als Sachgesamtheit zu bewerten und somit vollständig in den Versicherungsschutz einzubeziehen. Dabei sei es unbeachtlich, ob eine Duschwanne vorhanden sei oder nicht, da sonst keine genaue räumliche Begrenzung möglich sei.
Das Oberlandesgericht Frankfurt kam infolgedessen zu dem Ergebnis, dass ein Leitungswasserschaden bei fehlerhafter Abdichtung einer Ablaufrinne nicht anzunehmen sei, da schon kein bedingungsgemäßer Eintritt des Versicherungsfalls vorläge. Der Versicherer sei demnach nicht zur Schadensregulierung verpflichtet.
Das Urteil des OLG Frankfurt verdeutlicht, dass nicht in jedem Wasserschaden auch ein Leitungswasserschaden gesehen werden kann. Daher ist bei jedem Nässeschaden kritisch zu prüfen, ob ein bedingungsmäßiger Eintritt des Versicherungsfalls vorliegt. Dabei sind natürlich auch die genauen Inhalte des jeweiligen Versicherungsvertrages zu prüfen.
Verweigert der Versicherer eine Schadensregulierung, so kann es daher durchaus sinnvoll sein die Leistungsentscheidung des Versicherers durch einen im Versicherungsrecht spezialisierten Anwalt prüfen zu lassen. Gerne stehen hierfür auch Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte zur Verfügung.
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