Versicherungsschutz für Nässeschaden wegen undichter Fuge (BGH)

Ein häufiges Problem der Wohngebäudeversicherung ist die Frage, ob Versicherungen für Nässeschäden aufkommen müssen. Der BGH urteilte am 20.10.2021 (Az. IV ZR 236/20) bezüglich eines Nässeschadens, der durch das Austreten von Wasser aus einer undichten Fuge verursacht wurde.

Wasseraustritt wegen undichter Fuge

Der klagende Versicherungsnehmer begehrte von der beklagten Versicherung die Leistung aus einer Wohngebäudeversicherung. Eine Silikonfuge im Duschbereich wurde undicht und es trat aus der vermeintlich verdichteten Wand Wasser aus. In der Klausel Ziff. 3 „Nässeschäden“ der VGB 2008 wurden „Leitungswasser“-Schäden wie folgt versichert:

„Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch bestimmungswidrig austretendes Leitungswasser zerstört oder beschädigt werden [..].

Das Leitungswasser muss aus Rohren der Wasserversorgung (Zu- und Ableitungen) oder damit verbundenen Schläuchen, den mit diesem Rohrsystem verbundenen sonstigen Einrichtungen [ausgetreten sein].“

Der Versicherer verweigerte die Leistung mit der Begründung, dass das Wasser nicht aus einer mit dem Rohrsystem verbundenen Einrichtung austrat und daher für die Nässeschäden kein Versicherungsschutz bestünde.

Kein Versicherungsschutz für Nässeschäden in der Dusche

Der BGH gab dem Versicherer Recht. Die Klausel Ziff. 3 der VGB 2008 versichert Leitungswasser Schäden. Es musste geklärt werden, ob das Austreten von Wasser aus der Fuge ein versicherter Schadensfall war. Für die rechtliche Bewertung war es insofern unerheblich, ob sich das schadensverursachende Wasser aufgrund von Leitungswasser angesammelt hat, denn die Klausel enthält eine Risikobegrenzung auf Leitungswasser, dass aus Rohren oder sonstigen Einrichtungen ausgetreten ist. Somit musste der BGH klären, ob die undichte Fuge als sonstige mit dem Rohrsystem verbundene Einrichtung zu verstehen ist.

Versicherungsbedingungen werden nach § 307 BGB so ausgelegt, wie sie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnis verstehen muss. Der Wortlaut der Klausel ist insoweit eindeutig, als dass die Einrichtung, aus der das Wasser austritt, mit dem Rohrsystem verbunden sein muss. Weder die Fuge selbst noch das Gesamtkonstrukt der Dusche sind in einer mit Rohren oder Schläuchen vergleichbaren Weise mit den Rohren verbunden. Die Klausel nimmt mit der Begriffsverwendung „sonstigen Einrichtungen“ einen erkennbaren Bezug zur Erforderlichkeit einer Sachverbindung mit dem Rohrsystem auf, die in ihrer Qualität den Rohren und Schläuchen ähneln muss. Eine Dusche und das sonstige Interieur eines Badezimmers weisen allerdings erkennbar keinen Bezug zum Rohrsystem auf.

Diese Klausel ist auch nicht überraschend i. S. d. § 305c Abs. 2 BGB, denn der Versicherungsnehmer kann nicht erwarten, dass jedweder Wasserschaden versichert sei, insbesondere sollen Wasserschäden aufgrund offener Duschräume nicht versichert sein.

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Fazit 

Die Entscheidung des BGH kann überzeugen. In rechtlich nachvollziehbarer Weise komme der BGH zu dem Ergebnis, dass vorliegend kein versicherter Schaden vorliegt. Für die Wohngebäudeversicherung stellen Wasser- und Brandschäden die häufigste Schadensquelle dar. Da sich Schadensfälle nun mal nicht immer ähneln, müssen die Gericht jeden neuen Fall als Einzelfall überprüfen. Demnach sind stets die dem Vertrag zugrundeliegenden Bedingungswerke zu überprüfen, so dass die Gerichte die Klauselgewerke zunächst auszulegen und so dann gegebenenfalls einer AGB-Kontrolle unterziehen. Vorliegend kam der BGH nachvollziehbar zu dem Ergebnis, dass kein versicherter Leitungswasserschaden vorliegt.

Im Schadensfall ist es unerlässlich zu erörtern, ob der konkrete Schadensvorgang als versichert geltend soll. Wird die Versicherungsleistung gekürzt oder gänzlich verwehrt, sollte ein Fachanwalt für Versicherungsrecht konsultiert werden.

Weitere Urteilsbesprechungen zu diesem Bereich können hier nachgelesen werden: GEBÄUDEVERSICHERUNG.

Zum Autor: Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke

Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke ist Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte und seit 2017 Fachanwalt für Versicherungsrecht. Während seiner Anwaltstätigkeit hat er bereits eine Vielzahl von gerichtlichen Verfahren im Versicherungsrecht geführt und erfolgreich für die Rechte von Versicherungsnehmern gestritten.

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Rechtsanwalt Björn Jöhnke berichtet über Urteil zum Versicherungsschutz für Nässeschäden bei undichter Fuge.

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