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Kumulativer Abzug von Vorinvalidität und Mitwirkungsanteil (BGH)

Der BGH hatte sich mit Beschluss vom 18.01.2017 (Az.: IV ZR 481/15) mit der Frage zu befassen, ob die Minderung der Invaliditätsleistung wegen Vorinvalidität mit dem Abzug aufgrund mitwirkender Krankheiten oder Gebrechen kombiniert werden kann, mithin ob ein kumulativer Abzug von Vorinvalidität und Mitwirkungsanteil möglich ist.

Vorliegen von sowohl Vorerkrankung als auch Gebrechen

Der Versicherungsnehmer schloss einen Vertrag über eine private Unfallversicherung mit progressiver Invaliditätsstaffel von 500% ab. Dem Versicherungsvertrag liegen die allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen und die Besonderen Bedingungen zugrunde.

Am 03.06.2008 stürzte der Versicherungsnehmer aus einer Höhe von ca. 6 Metern auf den Kopf und Oberkörper. Dabei erlitt er einen Bruch des Schädeldachs nebst Stirnhöhle, eine Serienfraktur der rechten Rippe und einen Riss des Lungengewebes. Weiterhin brach er sich die Brustwirbelkörper, sowie die Lendenwirbelkörper.

Daraufhin zeigte der er dem Versicherer den Versicherungsfall an und machte Invaliditätsansprüche geltend. Er beantwortete dabei die Frage zu Vorerkrankungen mit „ja“ und gab den Grad der Behinderung mit 40% an. Der Versicherer wies den Versicherungsnehmer danach zunächst auf die einzuhaltenden Fristen zur Geltendmachung von Invaliditätsansprüchen hin und regulierte schließlich Krankenhaustagegeld und Genesungsgeld für 37 Tage a 37 Euro. Weitere Leistungen erbrachte der Versicherer nicht. Der Versicherungsnehmer begehrt sodann die Zahlung einer weiterführenden Invaliditätsleistung.

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Klage vor dem Landgericht Bamberg

Erstinstanzlich behauptete der Versicherungsnehmer das Vorliegen eines unfallbedingten Invaliditätsgrades von 100% und machte eine entsprechende Leistung geltend. Das Landgericht Bamberg holte mehrere medizinische Gutachten ein und verurteilte den Versicherer auf dieser Grundlage zur Zahlung von 11.760,00 Euro. Im Übrigen wies es die Klage ab.

Berufung beim Oberlandesgericht Bamberg

Gegen dieses Urteil legte der Versicherte Berufung ein und verfolgte den erstinstanzlich geltend gemachten Klageantrag in voller Höhe weiter. Er trug hierbei vor, dass sich aus dem Sachverständigengutachten bereits ein Invaliditätsgrad von 48% ergebe. Nach Abzug der Vorinvalidität betrage die unfallchirurgisch/orthopädisch festgestellte Invalidität mindestens 15%. Eine weitere Leistungskürzung käme nach seiner Auffassung nicht in Betracht, denn die Mitwirkung des vorbestehenden Gebrechens beruhe auf derselben Ursache wie die Vorinvalidität. Er wäre sonst doppelt benachteiligt. Die Berufung des Versicherungsnehmers gegen das Endurteil des Landgerichts Bamberg wurde zurückgewiesen und die Revision wurde nicht zugelassen.

BGH: Kumulativer Abzug möglich

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberlandesgericht Bamberg legte der Versicherungsnehmer schließlich Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH ein. Mit seiner Beschwerde wirft der Versicherte die Frage auf, ob eine zusätzliche Leistungskürzung wegen Mitwirkung eines Gebrechens bei einer bereits vorgenommenen Kürzung wegen Vorinvalidität rechtmäßig ist.

Der Bundesgerichtshof stellt klar, dass ein kumulativer Abzug von Vorinvalidität und Mitwirkungsanteil aufgrund Krankheiten oder Gebrechen möglich ist. Denn auch die Leistung, die erst nach Abzug einer Vorinvalidität dem festgestellten Invaliditätsgrad entspricht, sei noch um den Anteil zu kürzen, der auf mitwirkende Krankheiten oder Gebrechen entfällt. Somit sei die Beschwerde des Versicherungsnehmers zurückzuweisen.

Fazit

Ein kumulativer Abzug von Vorinvalidität und Mitwirkungsanteil stellt keine unangemessene doppelte Benachteiligung des Versicherungsnehmers dar. Vielmehr ist die Leistung nach Abzug der Vorinvalidität zusätzlich um den Anteil der mitwirkenden Krankheiten oder Gebrechen zu kürzen.

Gleichwohl sind stets die Besonderheiten des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Nimmt der Versicherer nach einem Unfall einen eine Kürzung der Invaliditätsleistung vor, so kann es daher durchaus sinnvoll sein, die Leistungskürzung des Versicherers durch einen im Versicherungsrecht spezialisierten Rechtsanwalt prüfen zu lassen. Gerne stehen hierfür auch Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte zur Verfügung. Weitere Informationen finden Sie auch unter: Die Progression in der Unfallversicherung.

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Zum Autor: Rechtsanwalt Jens Reichow

Rechtsanwalt Reichow ist Partner der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow. Er betreut vor Allem Verfahren im Versicherungsrecht, zur Haftung von Versicherungsvermittlern und Streitigkeiten aus dem Handelsvertreterrecht. Nähere Angaben zu Jens Reichow finden Sie unter folgendem Anwaltsprofil:

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Kumulativer Abzug von Vorinvalidität und Mitwirkungsanteil? Rechtsanwalt unterstützt Versicherte gegenüber Unfallversicherung

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