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Krankheit, Gebrechen oder altersbedingter Verschleiß? (OLG Saarbrücken)

Das OLG Saarbrücken befasste sich mit Urteil vom 22.12.2010 (Az.: 5 U 638/09 – 127) mit der Frage, wann ein altersbedingter Verschleiß vorliegt und ob dieser gegebenenfalls Auswirkungen auf die Invaliditätssumme hat.

Leistungskürzung wegen Mitwirkung unfallfremder Ursachen

Die Versicherungsnehmerin, eine 50-jährige Krankenschwester, unterhielt eine private Unfallversicherung.

Beim Anheben und Umlegen eines Patienten verspürte die Versicherungsnehmerin einen einschießenden Schmerz in der rechten Schulter. Anschließend wurde diagnostiziert, dass die Versicherungsnehmerin bei diesem Vorfall eine inkomplette Ruptur der Rotatorenmanschette erlitten hatte.

Der Versicherer erbrachte daraufhin eine Invaliditätsleistung. Dabei legte er eine Invalidität von 1/4 Armwert zugrunde, kürzte seine Leistung jedoch wegen Mitwirkung von unfallfremden Ursachen um 60%. Mit einer solchen Leistungskürzung war die Versicherungsnehmerin jedoch nicht einverstanden und erhob schlussendlich Klage.

Keine Kürzung der Invaliditätsleistung

Das OLG Saarbrücken kam zu dem Ergebnis, dass die Invaliditätssumme nicht wegen mitwirkender Vorerkrankung um 60% zu kürzen ist. Zwar habe bei der Versicherungsnehmerin eine degenerative Vorschädigungen vorgelegen, welche zur Verletzung beigetragen hat, es handele sich hierbei aber um eine nicht zu berücksichtigende altersbedingte Veränderung des Körpers.

Voraussetzungen der Krankheiten und Gebrechen

Zu Krankheiten und Gebrechen zählen gerade keine altersbedingten normalen Verschleiß- und Schwächezustände, auch wenn diese eine gewisse Disposition für Gesundheitsstörungen bedeuten. Vielmehr sei eine Abweichung vom Normalzustand erforderlich. Zudem müssen diese Vorerkrankungen bei den Unfallfolgen, zwar nicht zwangsläufig bei dem Unfallereignis selbst, jedenfalls aber bei der ersten Gesundheitsschädigung oder bei der späteren Heilung und Entwicklung mitgewirkt haben. Hinsichtlich dieser Voraussetzungen stehe der Versicherer in der Darlegungs- und Beweispflicht.

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Bericht des Sachverständigen

Über die vorgenannte Beweisfrage beauftragte das Gericht einen Sachverständigen. In seinem Gutachten führte der Sachverständige aus, dass Krankheiten und Gebrechen bei der durch das Unfallereignis hervorgerufenen Gesundheitsschädigung oder deren Folgen eindeutig mitgewirkt hätten. Es stelle sich dennoch die Frage, ob Gebrechen oder Krankheiten mitgewirkt haben, die über den altersbedingten Verschleiß hinausgehen. Gemäß den Ausführungen des Sachverständigen handele es sich bei der Degeneration der Rotatorenmanschette um eine solche, die bei über 50-Jährigen regelmäßig vorkommt. Sie sei also bei der Versicherungsnehmerin altersbedingt. Darüber hinaus gehende degenerative Veränderungen oder Schädigungen habe der Sachverständige zwar nicht hinsichtlich der Rotatorenmanschette selbst, jedoch in Gestalt diverser arthrotischer Veränderungen an verschiedenen Teilen des Schultergelenksystems festgestellt. Ob diese ebenfalls altersbedingt sind, habe der Sachverständige zunächst nicht näher ausgeführt.

Im Rahmen seiner mündlichen Anhörung habe der Sachverständige sodann jedoch klargestellt, dass es sich bei dem Schultergelenk um einen äußerst komplexen Mechanismus handele, bei dem die einzelnen Teile des Schultergelenks durch ein Muskel-Sehnen-Geflecht umschlossen werden. Weiter habe er ausgeführt, dass die für die Beweglichkeit der einzelnen Gelenkteile zuständige Rotatorenmanschette sehr empfindlich gegenüber Verletzungen und degenerativen Veränderungen sei.

In seinem schriftlichen Gutachten, das sich auf das Unfallereignis beziehe, werden die degenerativen Entwicklungen der Gelenkteile der Versicherungsnehmerin beschrieben. Aus diesen Entwicklungen müsse er zwingend schließen, dass auch die Rotatorenmanschette zu diesem Zeitpunkt bereits degeneriert gewesen ist. Dies würde auch eine weitere Kernspinaufnahme bestätigen, in der man auch degenerative Entwicklungen der Rotatorenmanschette selbst sehe. Dagegen sei das im Falle traumatischer Veränderungen eintretende Knochenödem nicht zu erkennen. Dessen Fehlen lasse zwingend darauf schließen, dass keine erhebliche Beeinträchtigung durch ein Trauma der Rotatorenmanschette vorliege.

Allerdings seien bei durch den Beruf körperlich ähnlich wie die Versicherungsnehmerin belasteten Menschen gleichen Alters ebenfalls gleiche oder ähnliche degenerative Veränderungen im Röntgen oder Kernspin festzustellen, auch wenn sie klinisch keine Relevanz hätten, also nicht belastend auffallen.

Demzufolge sei davon auszugehen, dass bei der Versicherungsnehmerin zwar degenerative Vorschädigungen vorgelegen haben, welche auch zu der Verletzung beigetragen haben. Jedoch handele es sich dabei um nicht zu berücksichtigende Veränderungen alterstypischer Art.

Fazit

Wirken Krankheiten oder Gebrechen bei den Unfallfolgen mit, so sind diese in der Regel anspruchsmindernd zu berücksichtigen. Handelt es sich um hingegen um altersbedingt normale Verschleiß- oder Schwächezustände, so ist eine Leistungskürzung nicht gerechtfertigt. Denn in diesem Fall liegt keine zu berücksichtigende Vorschädigung, sondern eine alterstypische Veränderung vor, die den Versicherungsschutz nicht einschränkt.

Gleichwohl kommt es stets auf die Umstände des konkreten Einzelfalles an. Daher kann es durchaus sinnvoll sein die Leistungsentscheidung des Versicherers durch einen im Versicherungsrecht spezialisierten Rechtsanwalt prüfen zu lassen. Gerne stehen hierfür auch Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte zur Verfügung. Weitere Informationen finden Sie auch unter: Die Progression in der Unfallversicherung.

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Zum Autor: Rechtsanwalt Jens Reichow

Rechtsanwalt Reichow ist Partner der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow. Er betreut vor Allem Verfahren im Versicherungsrecht, zur Haftung von Versicherungsvermittlern und Streitigkeiten aus dem Handelsvertreterrecht. Nähere Angaben zu Jens Reichow finden Sie unter folgendem Anwaltsprofil:

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