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Wegfall der Invalidität durch implantierte Prothese? (BGH)

Der BGH hatte sich mit Urteil vom 28.02.1990 (Az.: IV ZR 36/89) mit der Frage zu befassen, ob eine unfallbedingte Invalidität nachträglich durch Implantation einer Prothese entfallen kann.

Unfallbedingtes Einsetzen einer Prothese

Zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherer besteht eine Unfallversicherung, dem die Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen zugrunde liegen. Darin wurde festgelegt, dass der Versicherer für den Fall einer unfallbedingten Invalidität des Versicherten eine an der Versicherungssumme und dem Invaliditätsgrad orientierte Rente zahlt.

Die mitversicherte Ehefrau des Versicherungsnehmers erlitt bei einem Sturz einen Oberschenkelhalsbruch rechts. Zur Wiederherstellung der Belastbarkeit und Gebrauchsfähigkeit ihres Beines wurde ihr rechtes Hüftgelenk entfernt und durch eine Endoprothese ersetzt.

Der Unfallversicherer zahlte daraufhin eine Rente basierend auf einer 14%igen Invalidität. Dagegen wendet sich der Versicherungsnehmer mit der Begründung, es sei nach der Gliedertaxe richtigerweise eine 70%ige Invalidität anzunehmen. Er begründete dies damit, dass die Funktionsfähigkeit des Beins vollständig verloren gegangen sei. Dass die teilweise Funktionsfähigkeit des rechten Beines durch den Einsatz der Hüftgelenksprothese, insbesondere durch den Einsatz einer Endoprothese, habe erhalten werden können, spiele für den totalen Gebrauchsverlust des Beines keine Rolle.

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Gesundheitlicher Dauerzustand maßgeblich

Der BGH verwies in seiner Entscheidung zunächst auf die Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen des Versicherers. Maßgebend für die vom Versicherer zu entschädigende Invalidität sei danach die dauernde (unfallbedingte) Beeinträchtigung. Zu berücksichtigen sei danach der drei Jahre nach dem Unfall gegebene Dauerzustand. Dementsprechend spielen jegliche Veränderungen nach diesem Stichtag keine Rolle mehr, möge es sich um Verbesserungen oder Verschlechterungen handeln. Allerdings fehle es bislang an einer rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellung dieses Dauerzustandes.

Wiederherstellung der Gebrauchsfähigkeit des Beins

Ist die Gebrauchsfähigkeit des rechten Beines der Versicherungsnehmerin infolge des Einsetzens eines künstlichen Hüftgelenks mit dauerhaftem Erfolg wiederhergestellt oder messbar gesteigert worden, sei es ungerechtfertigt, dies bei der Bemessung des Invaliditätsgrades unberücksichtigt zu lassen, so der BGH. Ein solches Vorgehen laufe der mit den Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen getroffenen Regelung erkennbar zuwider. In derartigen Fällen stünde nämlich fest, dass das anfängliche Ausmaß der unfallbedingten Gebrauchsbeeinträchtigung – hier des rechten Beines – nicht von Dauer gewesen ist. Dementsprechend könne das anfängliche Ausmaß eben nicht als Maßstab für die Ermittlung der entschädigungspflichtigen Invalidität herangezogen werden.

Anders als bei der Verwendung einer körperfremden Prothese anstelle eines verlorenen Beines gehe es hier um die Frage der dauerhaften Wiederherstellung der Gebrauchsfähigkeit eines (vorhandenen) Beines. Dabei kann eine mit Dauererfolg implantierten Hüftgelenks-Endoprothese mit einer körperfremden, nicht implantierten (Bein-)Prothese nicht verglichen werden. Aus diesem Grund sei nach einer gelungenen Gelenkimplantation die dadurch wiederhergestellte Gebrauchsfähigkeit des unfallgeschädigten Gliedes zu ermitteln. Dabei bleibe die Gebrauchsfähigkeit stets durch die generell mit der Implantation eines künstlichen Gelenks verbundenen Belastungen gemindert. Indessen bedürfe das Maß der jeweiligen Minderung der Gebrauchsunfähigkeit tatsächlicher Feststellungen im Einzelfall. Diese habe wiederum das Berufungsgericht mit sachverständiger Hilfe zu treffen.

Fazit

Der vorliegende Fall des BGH zeigt, dass bei der Bestimmung der Invalidität eine nach dem Unfallereignis implantierte Prothese nicht völlig unberücksichtigt bleiben kann. Es bedarf bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades also stets der konkreten Prüfung des Einfalles. Bei Streitigkeiten mit der Unfallversicherung kann es sich daher durchaus anbieten, einen im Versicherungsrecht tätigen Rechtsanwalt mit der Prüfung der Leistungsabrechnung des Versicherers zu prüfen. Gerne stehen hierfür auch Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte zur Verfügung. Einen umfassenden Artikel zu der Gliedertaxe finden Sie zudem unter Die Gliedertaxe in der Unfallversicherung

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Zum Autor: Rechtsanwalt Jens Reichow

Rechtsanwalt Reichow ist Partner der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow. Er betreut vor Allem Verfahren im Versicherungsrecht, zur Haftung von Versicherungsvermittlern und Streitigkeiten aus dem Handelsvertreterrecht. Nähere Angaben zu Jens Reichow finden Sie unter folgendem Anwaltsprofil:

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Rechtsanwalt berät zum Wegfall der Invalidität durch implantierte Prothese und vertritt gegenüber Unfallversicherung

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