Anzeigepflicht bei Bagatellerkrankungen (OLG Köln)

Das OLG Köln hatte sich mit der Frage zu befassen, ob es sich bei sogenannten „Bagatellerkrankungen“ der Versicherten um anzeigepflichtige und gefahrerhebliche Umstände handelt und unter welchen Bedingungen Versicherungsnehmer diese im Versicherungsantrag anzuzeigen haben (OLG Köln, Urt. v. 14.01.1993 –  5 U 94/92).

Leistungen aus der Restschuldlebensversicherung

Die Ehefrau des verstorbenen Ehemannes begehrte Versicherungsschutz aus unterhaltener Restschuldlebensversicherung. Diese war auf eine Laufzeit von 48 Monaten begrenzt. Der Versicherer berief sich auf die Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht durch den Ehemann und erklärte den Rücktritt vom Versicherungsvertrag. Sodann verfolgte die Ehefrau des Versicherungsnehmers den Anspruch auf Versicherungsleistung gerichtlich weiter.

Falschbeantwortung der Antragsfrage?

Im Antrag auf Abschluss der Restschuldlebensversicherung war die Frage zu beantworten gewesen, welche Gesundheitsstörungen der Antragssteller gegenwärtig hat oder in den letzten zwei Jahren gehabt hat. Dies habe der Versicherungsnehmer mit „keine“ beantwortet. Nach den Bekundungen des Zeugen V sei diese Antwort insoweit objektiv unrichtig gewesen, als dieser den Versicherungsnehmer zweimal wegen Schmerzen in der Brust untersucht und ihm in diesem Zusammenhang mehrmals das Mittel Dilzem retard verordnet hatte.

Gesundheitsstörung als gefahrerheblicher Umstand?

Derartige Beschwerden, die ärztliche Hilfe erfordern seien, auch wenn sie nicht als Krankheit aufgefasst werden können, jedenfalls als Gesundheitsstörungen im Sinne der Fragestellung im Versicherungsantrag zu verstehen. Allerdings würden nur solche Anzeigepflichtverletzungen zum Rücktritt berechtigen, die einen für die Übernahme der Gefahr erheblichen Umstand betreffen. Es müsse sich mithin um Umstände handeln, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers, den Vertrag überhaupt oder zu dem vereinbarten Inhalt abzuschließen, Einfluss auszuüben.

Diese Voraussetzung ist vorliegend allerdings im Hinblick auf die vom Versicherungsnehmer nicht angegebene Gesundheitsstörung nicht erfüllt, so das Gericht. Indes gelte gemäß § 16 Abs. 1 S. 3 VVG (alte Fassung) ein Umstand, nach welchem der Versicherer ausdrücklich und schriftlich gefragt hat, im Zweifel als erheblich. Vorliegend habe der Versicherer ausdrücklich und schriftlich nach einer gegenwärtigen oder in den letzten zwei Jahren vorhanden gewesenen Gesundheitsstörung gefragt.

Rechtsanwalt für Versicherungsrecht

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Risikoprüfungsgrundsätze des Versicherers entscheidend

Es könne jedoch nicht jede Bagatellerkrankung als gefahrerheblicher Umstand angesehen werden. Deshalb komme es maßgeblich darauf an, von welchen Grundsätzen sich der Versicherer bei der Risikoprüfung leiten lässt, insbesondere auf das jeweils spezielle Risiko des in Frage stehenden Vertrages. Diese Risikoprüfungsgrundsätze seien vom Versicherer einzeln darzulegen, sofern die Gefahrerheblichkeit nicht auf der Hand liege. Dies sei vorliegend jedoch gerade nicht der Fall, da bei Schmerzen in der Brust gerade kein für das vom Versicherer aufgrund der Lebensversicherung zu übernehmendes Risiko auf der Hand liege, wie es etwa bei einer Herzerkrankung der Fall wäre. Es lasse sich insbesondere kein Bezug zu einer organischen Herzerkrankung herstellen, vielmehr komme eine andere, harmlosere Ursache in Betracht.

Entscheidung zu Gunsten des Versicherungsnehmers

Im Rahmen mehrerer – teils vorsorglicher – ärztlicher Kontrollen haben sich keinerlei Hinweise darauf ergeben, dass die Schmerzen vom Herzen herkamen. Bei dem vorliegenden, nur in mehr oder weniger großen Zeitabständen und nicht allzu häufig auftretenden Beschwerdebild, das sich noch dazu keiner organischen Erkrankung zuordnen ließ, liege es nicht auf der Hand, dass es für den Versicherer einer ohnehin zeitlich begrenzten Restschuldlebensversicherung bedeutsam ist, ob er überhaupt oder nur unter Erschwerung den Vertrag abschließt. Aus diesem Grund entschied das Gericht zu Gunsten des Versicherungsnehmers. Der Versicherer war demnach nicht wirksam vom Versicherungsvertrag zurückgetreten und hatte folglich den Versicherungsschutz zu gewähren.

Fazit und Hinweise

Der Versicherer kann im Falle der Falschbeantwortung einer Antragsfrage nach „Beschwerden“ durch den Versicherungsnehmer nur unter der Voraussetzung wirksam vom Versicherungsvertrag zurücktreten, wenn die verschwiegenen Beschwerden gefahrerhebliche Umstände darstellen. Zu beachten gilt hierbei, dass ein Umstand, nach welchem der Versicherer ausdrücklich und schriftlich gefragt hat, im Zweifel als erheblich gilt. Da aber nicht bereits jede Bagatellerkrankung als gefahrerheblicher Umstand zu qualifizieren ist, muss der Versicherer seine Risikoprüfungsgrundsätze offenlegen, es sei denn, die Gefahrerheblichkeit liegt auf der Hand.

Ein umfassender Artikel zur Auslegung von Antragsfragen im Versicherungsantrag ist nachstehend zu finden: Auslegung von Antragsfragen im Versicherungsantrag.

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Zum Autor: Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke

Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke ist Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte und seit 2017 Fachanwalt für Versicherungsrecht. Während seiner Anwaltstätigkeit hat er bereits eine Vielzahl von gerichtlichen Verfahren im Versicherungsrecht geführt und erfolgreich für die Rechte von Versicherungsnehmern gestritten.

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