Nach einem Diebstahl der Wärmepumpe werden Versicherungsnehmer damit konfrontiert, dass die Versicherung nicht zahlt. Mit zunehmendem Umstieg von fossilen Energieträgern auf umweltfreundlichere Wärmepumpen ist auch vermehrt mit Diebstählen der an den außerhalb der Häuser installierten Wärmepumpen zu rechnen. Kommt es zu einem solchen Diebstahl der Wärmepumpe, stellt sich für Versicherte die Frage, ob diese Entwendung der Wärmepumpe auch durch die eigene Versicherung gedeckt ist.
Eine Wohngebäudeversicherung leistet grundsätzlich bei Schäden am versicherten Gebäude einschließlich aller fest damit verbundenen Gegenstände. Bei Schäden im Hinblick auf Wärmepumpen ergeben sich allerdings insoweit rechtliche „Schwierigkeiten“: Eine Wärmepumpe wird in der Regel aufgrund ihrer baulichen Eigenschaften nicht innerhalb des Hauses installiert, sondern auf dem Außengelände des Wohngebäudes. Aufgrund dessen wird die Wärmepumpe nicht automatisch von der Wohngebäudeversicherung umfasst.
Darüber hinaus gilt zu beachten, dass im Rahmen der Gebäudeversicherung in den Basistarifen regelmäßig nur Schäden durch Gefahren von Feuer, Blitzschlag, Sturm und Hagel, Leitungswasser sowie Überspannung abgedeckt sind. Schäden aufgrund von Vandalismus und Diebstahl gehören in der Regel gerade nicht zu den mitversicherten Gefahren. Aus diesem Grund ist es für Versicherte ratsam, eine entsprechende Klausel, die den Diebstahl an einer Wärmepumpe mitversichert, mit der Wohngebäudeversicherung zu vereinbaren.
Es handelt sich insbesondere um keinen Fall für die Hausratversicherung, zumal eine Wärmepumpe grundsätzlich keine versicherte Sache in der Hausratversicherung darstellt.
Es ist davon auszugehen, dass die Problematik bezüglich Diebstähle der Wärmepumpen in der nächsten Zeit ansteigen wird. Die Zahl der Neuinstallationen in Deutschland stieg im vergangenen Jahr rasant an (siehe: Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung Nr. N034 v. 12.06.2023), wodurch die leicht zu entwendenden und teuren Wärmepumpen immer häufiger zum Ziel von Kriminellen wurden (siehe: Berliner Zeitung v. 01.07.2023) und erwartungsgemäß auch noch weiter werden.
Viele Versicherungen verweigern die Zahlung, wie die Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein berichtete. Im konkreten Fall wurde einer Frau aus dem Kreis Steinburg eine Wärmepumpe im Wert von 15.000 Euro gestohlen (PM der Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein e.V. v. 15.05.2023). Die Versicherung wollte nicht zahlen und begründete dies mit dem Umstand, dass sich die Wärmepumpe nicht im, sondern vor dem Haus befand. Dadurch sei der Diebstahl nicht standardmäßig über die bestehende Wohngebäudeversicherung abgesichert. Die Hausbesitzerin blieb damit auf den Kosten sitzen.
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Die Versicherungen können sich auf verschiedene Gründe für eine entsprechend Leistungsverweigerung bei Diebstahl berufen.
Der erste mögliche Grund bezieht sich auf die regelmäßig in der Gebäudeversicherung mitversicherten Gefahren. Ein Diebstahl ist dabei in den meisten Fällen nicht umfasst und in Fällen, in denen er ausnahmsweise doch mitversichert ist, ist die Entschädigungsgrenze häufig geringer als der Wert und die Kosten für eine neue Wärmepumpe sowie dessen Installation. Dies steht häufig in keinem Verhältnis zu der vergleichsweisen sehr teuren Wärmepumpe.
Weiterhin besteht eine Pflicht des Versicherungsnehmers zur Meldung von baulichen Veränderungen am Haus gegenüber dem Versicherer. Da die teure Wärmepumpe den Wert des Hauses in der Regel steigert, könnte sich der Versicherer auf diese Pflichtverletzung berufen.
Der letzte mögliche Grund für die Leistungsverweigerung liegt in der „Neuheit“ der Wärmepumpe. In der Vergangenheit ging es bei rechtlichen Streitigkeiten mit Gebäudeversicherungen hinsichtlich der versicherten Gefahr des Diebstahles vor allem um Schäden von außen, wie etwa um Schäden an Regenrinnen, Antennen, Briefkästen oder Außenlampen. Viele Versicherungen hatten noch keine Möglichkeit sich mit der neuen fremden Problematik des Wärmepumpen-Diebstahles auseinanderzusetzen. Im Einzelfall muss die das jeweilige Deckungskonzept geprüft werden, um eine Leistungsverpflichtung der Versicherung einzuschätzen. Aus diesem Grund ist davon auszugehen, dass viele Versicherungskonzepte auf den „rechtlichen Prüfstand“ kommen werden.
Um eine Leistungsverweigerung der Versicherung im Falle eines Diebstahles vorzubeugen, sollte die Wärmepumpe explizit mitversichert werden. Dabei gilt es zu beachten, dass sowohl der Diebstahl selbst als versicherte Gefahr, als auch zusätzlich die Wärmepumpe explizit umfasst sein müssen. Diese beiden Faktoren sind in der Regel nicht automatisch mitversichert. Diese kann sich natürlich von Versicherer zu Versicherer unterscheiden sowie auch künftig sehr wahrscheinlich ändern. Dennoch sollten Versicherte die Neuinstallation einer Wärmepunkte mit der Gebäudeversicherung besprechen und gegebenenfalls eine explizite Deckungserweiterung vereinbaren.
Hausbesitzer, die eine Wärmepumpe installiert haben oder installieren wollen, können zur Vorbeugung eines großen finanziellen Risikos im Fall des Diebstahles der Wärmepumpe folgende Maßnahmen ergreifen:
Sollte eine Gebäudeversicherung für einen versicherten Schaden nicht aufkommen bzw. die Leistungen ablehnen, ist dringend anzuraten sich juristische Unterstützung zu holen. In Fällen von ungerechtfertigten Leistungsablehnungen sollte zeitnah ein Fachanwalt für Versicherungsrecht mit der Prüfung der Erfolgsaussichten beauftragt werden, damit bestenfalls keine Ansprüche vereitelt werden.
Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke ist Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte und seit 2017 Fachanwalt für Versicherungsrecht. Während seiner Anwaltstätigkeit hat er bereits eine Vielzahl von gerichtlichen Verfahren im Versicherungsrecht geführt und erfolgreich für die Rechte von Versicherungsnehmern gestritten.
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