Rechtsanwalt Björn Jöhnke

Verweigert der Versicherer Ihnen Leistungen aus Ihrer Wohngebäudeversicherung?

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Wasseransammlung im Kellerlichtschacht führt nicht zwingend zur „Überschwemmung“ in der Wohngebäudeversicherung (Kammergericht Berlin)

Im Verlauf heftiger Regenfälle kann es zu Wasseransammlungen kommen. Etwaige hierdurch verursachte Schäden sind mitunter nicht in der Wohngebäudeversicherung versichert. Dies stellte auch das Kammergericht Berlin fest, wenn sich Niederschlagswasser in einem Kellerfensterschacht sammelt und so in das Gebäude eindringt (KG Berlin, Beschluss v. 03.09.2021 – 6 U 70/21).

Der Sachverhalt vor dem Kammergericht

Die streitenden Parteien sind Versicherungsnehmer und Versicherer einer Wohngebäudeversicherung. Infolge eines Starkregenereignisses soll es nach Angaben des Versicherungsnehmers zu einer Überflutung des Grund und Bodens gekommen sein. Niederschlagswasser soll sich in einem Kellerfensterschacht gesammelt haben und zwischen Hauswand und Kellerfenster in das Gebäude eingedrungen sein, dies soll Feuchtigkeitsschäden verursacht haben.

Nach den Versicherungsbedingungen sind Elementargefahren wie folgt versichert:

„1. Überschwemmung ist eine Überflutung des Grund und Bodens, auf dem das versicherte Gebäude steht (Versicherungsgrundstück), durch

  1. a) Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern;
  2. b) Witterungsniederschläge…“

Das KG Berlin lehnte die Deckung der Feuchtigkeitsschäden ab, eine Überschwemmung sei nicht eingetreten, eine Überflutung des Grundstücks wurde nicht bewiesen.

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Rechtliche Bewertung: Versicherte Überschwemmung?

Es musste geklärt werden, ob die Ansammlung von Wasser im Kellerschacht ein versichertes Elementarrisiko darstellt. Versichert ist eine Überschwemmung nur beim Eintreten einer Überflutung des Grund und Bodens, auf dem das versicherte Gebäude steht.

Ob dies erfüllt ist, wenn eine Beflutung eines Kellerschachts eintritt, wurde durch Auslegung der Versicherungsklausel festgestellt. Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie sie ein durchschnittlicher verständiger Versicherungsnehmer verstehen muss. Das KG stellt fest, dass bereits nach gewöhnlichem Sprachgebrauch nicht jedweder Witterungsniederschlag als Überflutung einzustufen ist.

Eine Überflutung liegt nicht schon dann vor, wenn es zu heftigem Niederschlag kommt. Nach gefestigter Rechtsprechung und der gewöhnlichen Erwartung eines verständigen Menschen liegt eine Überflutung erst dann vor, wenn sich erhebliche Wassermengen auf der Geländeoberfläche ansammeln. Eine erhebliche Wasseransammlung auf dem versicherten Grundstück konnte der Versicherungsnehmer jedoch nicht beweisen.

Fazit und Hinweise für Versicherungsvermittler

Für die Versicherungsnehmer und -vermittler ist es im Zusammenhang mit einer Überschwemmung unerlässlich zu wissen, dass eine Wasseransammlung, die einen Schaden verursacht, nicht ohne weiteres versichert ist. Für eine versicherte Überschwemmung ist es stets erforderlich, dass das versicherte Grundstück unter erheblichen Wassermengen stand. Im Konflikt- oder Beratungsfall sollte zwingend ein Fachanwalt für Versicherungsrecht konsultiert werden.

Weiterführende interessante versicherungsrechtliche Artikel und Urteilszusammenfassungen können nachfolgend in einem Leitartikel nachgelesen werden: Gebäudeversicherungen.

 

Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Fachanwalt für Informationstechnologierecht
Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte in Partnerschaft mbB

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