Das OLG Koblenz klärte die Frage, ob eine mindestens dreimonatige Entwicklungszeit von einer Verletzung gegen die Annahme der Unfallursächlichkeit eines drei Wochen vorher stattgefundenen Unfalls für die Schädigung an der Schulter spricht (OLG Koblenz v. 04.08.2020 – 10 U 135/20).
Der klagende Versicherungsnehmer erlitt bei einem Unfall Verletzungen. Der Versicherte leidet nunmehr unter einer Nervenschädigung. Ein ärztliches Gutachten belegte aber, dass der Unfallhergang von seinem Ablauf her nicht zu einem solchen Nervenschaden führen kann. Hierfür wäre ein Auskugeln der Schulter erforderlich. Diese fand jedoch nicht statt. Ursächlich für den Nervenschaden müssten nach dem Gutachten Muskelverfettungen und Muskelschwund geworden sein. Diese dauerten mindestens drei Monate an. Der Unfall ereignete sich jedoch erst vor drei Wochen.
Das OLG Koblenz gab dem Versicherer Recht, der Beweis der fehlenden Ursächlichkeit wurde erbracht. In der Unfallversicherung gilt eine Verletzung des Körpers nur dann als versichert, wenn der konkrete Unfall für die Entwicklung und Entstehung der Verletzung ursächlich wird. Das OLG Koblenz bewertete den Umstand, dass die geltend gemachte Muskelverfettung und -schwund laut Sachverständigengutachten mindestens drei Monate zurücklag. Der Unfall ereignete sich aber erst vor drei Wochen. Dies spricht gegen die erforderliche Ursächlichkeit. Eine nicht unfallursächliche Vorschädigung liegt somit vor.
Es sind jedoch die Umstände der Vorschädigung bei der konkreten Beschädigung des Körpers zu berücksichtigen. Diese können adäquat den konkreten Schaden mitverursacht haben.
Bei einem Unfall werden nur die konkreten Schäden versicherungsrechtlich bewertet. Schäden, die aufgrund von Vorerkrankungen entstehen werden wiederum nicht vollständig anerkannt. Solche Vorschädigungen haben mit dem Sinn und Zweck einer Unfallversicherung nichts zu tun. Lediglich und ausschließlich durch den Unfall kausal entstandene Schäden können durch eine Unfallversicherung berücksichtigt werden.
Die Entscheidung überzeugt im Ergebnis. Naturgemäß verläuft jeder Unfall anders, jeder Mensch hat andere Vorschädigungen. Aus diesem Grunde sollte jeder Anspruch aus der Unfallversicherung fachanwaltlich genau überprüft und begleitet werden.
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Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke ist Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte und seit 2017 Fachanwalt für Versicherungsrecht. Während seiner Anwaltstätigkeit hat er bereits eine Vielzahl von gerichtlichen Verfahren im Versicherungsrecht geführt und erfolgreich für die Rechte von Versicherungsnehmern gestritten.
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