Wohngebäudeversicherung: Rückstau erfordert rückläufiges Ansteigen von Wasser im Ableitungssystem (OLG Schleswig)

Das OLG Schleswig klärte mit Beschluss vom 05.12.2018 (Az.: 16 U 99/18), wann ein versicherter Rückstau im Sinne der Wohngebäudeversicherung vorliegt.

Der Sachverhalt vor dem OLG

Der Kläger begehrt von der beklagten Versicherung eine Entschädigungsleistung aufgrund eines Wasserschadens. Zwischen den Parteien bestand ein Versicherungsvertrag. Am 17.09.2017 kam es zu einem Hagelschauer. Die Dachrinne des versicherten Objektes füllte sich mit Hagel und Eis. Das abtauende Wasser floss nicht in das Fallrohr und wurde nicht abgeleitet, sondern drang direkt aus der Dachrinne in das Gebäude ein. Der Versicherer bestreitet seine Eintrittspflicht.

Rechtliche Würdigung

In den Versicherungsbedingungen der Elementarschadenversicherung wurde ein Rückstau als Versicherungsfall neben der Überschwemmung wie folgt definiert:

„wenn Wasser durch Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern oder durch Witterungsniederschläge bestimmungswidrig aus den gebäudeeigenen Ableitungsrohren oder damit verbundenen Einrichtungen in das Gebäude eindringt.“

Das OLG musste diese Bestimmung auslegen und prüfen, ob die Umstände des Sachverhaltes als Rückstau zu bewerten sind. Versicherungsbedingungen werden so ausgelegt, wie sie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines VN ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse an.

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Anforderungen an einen Rückstauschaden

Ein Rückstau im Sinne der Bedingungen ist dann gegeben, wenn sich ansammelndes Niederschlagswasser in erheblichen Mengen in die Abwasserleitungen gelangt und von dort nicht mehr in der vorgesehenen Weise abgeführt werden kann. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer muss daraus schließen, dass die Menge der Wasseransammlung erheblich ist. Dies ist auch im Sinnzusammenhang zum typischen Versicherungsfall der Überflutung aus der Elementarschadenversicherung zu verstehen. Es fehlt bei der Ansammlung von Eis in den Regenrinnen bereits an einer erheblichen Menge an Wasser.

Zudem setzt das Wort Rückstau an sich voraus, dass das Wasser entgegen der vorgesehenen Richtung abfließt. Dies ist ebenfalls vorliegend nicht erfüllt, denn das Wasser quoll über. Für den versicherten Rückstaufall ist es erforderlich, dass eine erhebliche Menge an Wasser erstmal in das Rohr gelangt. Dem wäre hier nicht so denn, das Wasser ist seitwärts ausgetreten. Im Übrigen ist zweifelshaft, ob das Abflussrohr als sonstige damit verbundene Einrichtung zu qualifizieren ist.

Fazit und Hinweis für die Praxis

In Wasserschadensfällen sind die konkreten Umstände des Wasseraustritts und der Schadensursächlichkeit maßgeblich für den Versicherungsschutz. Das OLG stellte fest, dass ein Rückstau nur unter bestimmten Bedingungen anzunehmen ist und sich dies auch an den Grundsätzen der Überflutung orientiert.

Bei Schadensfällen im Sachversicherungsrecht sollte immer der jeweilige Einzelfall juristisch überprüft werden. Anhand bereits ergangener Rechtsprechung sollte überprüft werden, ob der eingetretene Schaden von der Versicherung, bzw. den Versicherungsbedingungen gedeckt ist. Alsdann sollte eine Strategie zur Rechtsverfolgung geplant werden, um die Ansprüche aus der Versicherung zu verfolgen. Damit die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag nicht vereitelt werden, sollte zwingend ein Fachanwalt für Versicherungsrecht konsultiert werden. Die Fachanwälte der Kanzlei Jöhnke & Reichow stehen gern für ein kostenfreies telefonisches Erstgespräch zur Verfügung!

Weitere interessant Rechtsfälle im Bereich der Wohngebäudeversicherung können Sie hier nachlesen: Versicherungsfälle in der Wohngebäudeversicherung.

Weitere Informationen und Rechtsprechungen haben wir für Sie unter „Versicherungsrecht“ und themenspezifisch unter „Gebäudeversicherung“ zusammengefasst.

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Zum Autor: Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke

Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke ist Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte und seit 2017 Fachanwalt für Versicherungsrecht. Während seiner Anwaltstätigkeit hat er bereits eine Vielzahl von gerichtlichen Verfahren im Versicherungsrecht geführt und erfolgreich für die Rechte von Versicherungsnehmern gestritten.

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