RA Björn Jöhnke in Hamburg

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Sofern Ihre Versicherung Ihre beantragten Leistungen aus dem Versicherungsvertrag nicht erbringt, ist zwingend anwaltliche Hilfe geboten. Denn bevor Ihre Ansprüche vereitelt werden, sollten Sie zeitnah einen Fachanwalt für Versicherungsrecht aufsuchen.

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Wohngebäudeversicherung: Kein Anspruch aus Elementarschadenversicherung bei Erdrutsch (LG Bamberg)

Am 18.03.2021 urteilte das LG Bamberg (Az.: 41 O 301/20) über die Auslegung des Versicherungsfalls „Erdrutsch“ in der Wohngebäudeversicherung.

Der Sachverhalt vor dem LG Bamberg

Der Kläger begehrt von der beklagten Versicherung die Versicherungsleistung aus einer Wohngebäudeversicherung. Mit einem Selbstbeteiligungsanteil sind auch Elementarschäden wie Erdrutsch und -fall umfasst. Das versicherte Gebäude bewegte sich über einen längeren Zeitraum unmerklich nur wenige Zentimeter. Das Haus und die Terrasse des Klägers weisen mehrere Risse auf, wofür die Versicherung des Klägers aufkommen sollte.

In den Versicherungsbedingungen ist in K.7 der WGB 01/08 der Versicherungsfall „Erdrutsch“ definiert als ein „naturbedingtes Abgleiten oder Abstürzen von Gesteins- oder Erdmassen“. Aufgrund der Leistungsablehnung der beklagten Wohngebäudeversicherung nahm der Versicherte gerichtliche Hilfe in Anspruch.

Die rechtliche Bewertung des LG Bamberg

Die Klage hatte jedoch keinen Erfolg. Das LG Bamberg hatte sich im Detail mit der Frage zu beschäftigen, ob ein kaum wahrnehmbares und über längere Zeit stattfindendes Bewegen eines Gebäudes um nur wenige Zentimeter einen Erdrutsch darstellt. Der „Erdrutsch“-Begriff wurde vom LG Bamberg ausgelegt, und zwar so wie ihn ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnis verstehen muss. Es ist damit ein Vorgang gemeint, bei dem sich Teile der Erdoberfläche aus ihrem natürlichen Zusammenhang von ihrer Umgebung lösen und in eine Bewegung übergehen. Hiervon sei ein langwieriges Verlagern des Bodens jedoch nicht umfasst.

Unter einem Rutschen ist eine Bewegung zu verstehen die nicht unwesentlich ist, sondern zumindest sensorisch wahrgenommen werden kann. Diese muss nicht plötzlich sein, aber darf zumindest kein längerer Vorgang sein. Den Gefahren unter dem Oberbegriff der Elementarschäden kommt allen eine deutliche Wahrnehmbarkeit zu.

Fazit und Hinweis für die Praxis

Für einen versicherten Erdrutsch ist das „Rutschen“ ein erforderlicher Bestandteil. Ein nicht zu bemerkendes Gleiten oder Verrücken des Erdbodens stellt jedoch keinen Rutsch dar. Der Versicherungsnehmer kann sich nicht auf nach außen unbemerkbare Erdbewegungen berufen, wenn sich Risse in seiner Hausfassade bilden. Im Einzelfall kann dies jedoch anders zu bewerten sein. Im Schadensfall sollte deswegen ein Fachanwalt für Versicherungsrecht konsultiert werden.

 

Weitere Informationen und Rechtsprechungen haben wir für Sie unter „Versicherungsrecht“ und themenspezifisch unter „Gebäudeversicherung“ zusammengefasst.

 

Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Fachanwalt für Informationstechnologierecht
Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte in Partnerschaft mbB

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