Mit Urteil vom 10.09.2019 (Aktenzeichen: 03 O 1474/19) hatte das Landgericht Leipzig über falsch beantwortete Antragsfragen einer privaten Krankenversicherung zu entscheiden.
Der Versicherungsnehmer ist als Versicherungsmakler tätig. Er beantragte bei dem Versicherer den Abschluss einer privaten Krankenversicherung. Im Antragsformular des Versicherers kreuzte der Versicherungsnehmer bei der Antragsfrage „Ich erkläre, dass ich derzeit bei keinem Krankenversicherer im Zahlungsrückstand bin.“ die Antwortalternative „Nein, es besteht kein Rückstand“ an.
Nach Vertragsschluss erfuhr der Versicherer, dass bei einem anderen Versicherer eine Beitragsverrechnung vorgenommen wurde. Es bestanden mit einem Vollstreckungsbescheid titulierte offene Forderungen aus Kosten und Zinsen.
Der Krankenversicherer erklärte daraufhin die Anfechtung des Vertrages und warf dem Versicherungsnehmer arglistige Täuschung bei Antragsstellung vor.
Das Landgericht Leipzig urteilt, dass der Versicherungsnehmer bei der von ihm unzutreffenden Beantwortung der Frage nach Zahlungsrückständen arglistig gehandelt habe. Schließlich habe er von dem Bestehen offener Forderungen gewusst und dennoch im Antrag erfragte Zahlungsrückstände verneint.
Das Landgericht führt aus, dass dem Versicherungsnehmer insbesondere aus seiner Ausbildung zum Versicherungsfachmann die Bedeutung der richtigen und vollständigen Beantwortung von Antragsfragen bewusst sei. Gerade ein wesentlicher Teil seiner (Vermittlungs-)Tätigkeit bestehe in einer entsprechenden Aufklärung potentieller Versicherungsnehmer.
Arglist liege laut dem LG Leipzig selbst dann vor, wenn der Versicherungsnehmer lediglich falsch antwortet, weil er die Frage nach Zahlungsrückständen als Frage nach Beitragsrückständen aufgefasst habe. Auch wenn die meisten Anbieter in ihren Anträgen nach Beitragsrückständen fragen würden, seien einem Makler bestehende Abweichungen von Fragen in Anträgen bekannt. Ein Makler verfüge über Sonderwissen und wisse im Übrigen um die Bedeutung von Beitragsrückständen für den Versicherer, so das LG Leipzig.
Das Urteil macht abermals deutlich, dass die Beantwortung der Gesundheitsfragen einer privaten Krankenversicherung stets wahrheitsgemäß zu erfolgen hat. Gerade ein Versicherungsmakler sollte bei der Beantwortung aufgrund Sonderwissens besonders sorgfältig sein. Dieses ist natürlich auch auf andere Versicherungszweige übertragbar. Aus diesem Grunde sollten stets wahrheitsgemäße Angaben in Versicherungsanträgen gemacht werden, damit der Versicherungsschutz gerade nicht gefährdet wird.
Weitere Informationen und Rechtsprechungen haben wir für Sie unter „Versicherungsrecht“ und themenspezifisch unter „Private Krankenversicherung“ zusammengefasst.
Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte in Partnerschaft mbB
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