W.R. Berkley Insurance (Europe) Limited zahlt Vergleichsbetrag an Profifußballer

Die Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte erreicht in einem außergerichtlichen Leistungsverfahren zur Sportunfähigkeitsversicherung die Zahlung eines erheblichen Vergleichsbetrages an einen Profifußballer durch die W.R. Berkley Insurance (Europe) Limited.

W.R. Berkley Insurance (Europe) Limited lehnte zunächst Leistungen ab

Der Versicherungsnehmer war als Profifußballer tätig. Zwischen dem Profifußballer und dem Versicherer bestand ein Versicherungsvertrag, namentlich eine Sportunfallversicherung. Diesem Vertrag lagen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen WRB001 Unfall / Krankheit sowie die zusätzlichen Bedingungen WRBPS1 für Spitzen- und Berufssportler zugrunde. Während des Versicherungsverhältnisses ergab sich ein Sportunfall zu Lasten des Profifußballers. Dabei ging es um einen nicht unerheblichen Zusammenstoß mit einem Gegenspieler. Dieser Sportunfall führte unglücklicherweise zur vollständigen Sportinvalidität, so dass die Tätigkeit als Profifußballer gänzlich aufgeben werden musste. Hierzu lagen entsprechende medizinische Unterlagen vor, welche die Sportinvalidität belegten. Der Profifußballer erlitt beim Unfall eine Schädel- und Jochbeinprellung und einen Schädelhirntrauma. Weitere ärztliche Gutachten ergaben Schmerzen im linken Schultergelenk, Knieschmerzen, Arthrose des oberen Sprunggelenks, Verdacht auf Innenmeniskusläsion, zunehmende Kopfschmerzen, Schlafstörungen, Konzentrations- und Reaktionsschwäche, etc. Letztlich kam es zu einer Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion des Profifußballers. Der Profifußballer musste danach die Karriere im Profisport aufgeben.

Der Versicherer, W.R. Berkley Insurance (Europe) Limited, lehnte jedoch die vertraglich zugesicherten Ansprüche des Profifußballers endgültig und in Gänze ab.

Der Versicherungsvertrag zur Sportunfähigkeitsversicherung

Dem Versicherungsvertrag lagen dabei die Allgemeinen Versicherungsbedingungen WRB001 Unfall / Krankheit sowie die zusätzlichen Bedingungen WRBPS1 für Spitzen- und Berufssportler zugrunde:

“2. Deckungsumfang:

Versichert sind die Leistungsarten:

  1. a) Vollständige Sportunfähigkeit und/oder
  2. b) Vorübergehende Sportunfähigkeit und/oder
  3. c) Unfalltod und/oder
  4. d) Unfallversicherung nach Gliedertaxe B1 wie unter 4. genannt. Versicherungsschutz besteht rund um die Uhr und weltweit.”

Der Versicherungsvertrag regelte dabei auch das Folgende:

“3. Sportunfähigkeit infolge eines Unfalls und / oder einer Krankheit (Berufsunfähigkeit)

Falls die versicherte Person infolge eines Unfalls oder einer Krankheit laut Gutachten eines zugelassenen Arztes die in der Versicherungspolice beschriebene sportliche Tätigkeit vollständig und dauerhaft nicht mehr ausüben kann, und dass sie infolgedessen ihre sportliche Karriere aufgeben muss, (…), zahlt der Versicherer die in der Versicherungspolice erwähnten Betrag, sobald die Unfähigkeit der Ausübung ihrer sportlichen Tätigkeit von einem zugelassenen Arzt medizinisch festgestellt wurde.

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Bundesweite Vertretung durch Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte

Die Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow vertritt ihre Mandanten bundesweit vor Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten. Unsere Rechtsanwälte unterstützen Sie dabei, zu Ihrem Recht zu kommen und stehen Ihnen zunächst gerne für einen kostenfreien Erstkontakt zur Verfügung.

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Argumentation der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte

Während dieses Versicherungsverhältnisses zwischen dem Profifußballer und der W.R. Berkley Insurance (Europe) Limited kam es zu einem Sportunfall, der zur vollständigen Sportinvalidität und damit dem Karriereende des Profifußballers führte. Dies ergab sich aus zahlreichen medizinischen Gutachten zugelassener Ärzte, so die Kanzlei Jöhnke & Reichow. Die Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte war der Auffassung, dass unter Berücksichtigung der Vertragsbedingungen ein versichertes Ereignis im versicherten Zeitraum vorlag. Dass der Versicherungsvertrag aktuell nicht mehr besteht, sei für den vorliegenden Sachverhalt nicht relevant gewesen. Aufgrund des versicherten Ereignisses im versicherten Zeitraum konnte der Profifußballer wegen der vorliegenden vollständigen Sportunfähigkeit die damalige Tätigkeit als Fußballprofi nicht mehr ausüben. Der Versicherer war demnach dazu verpflichtet, die vollen Leistungen aus dem Versicherungsvertrag zu erbringen, so die Kanzlei. Der Versicherer habe damit die vertraglich geschuldeten Leistungen vorsätzlich nicht erbracht und damit gegen den Versicherungsvertrag verstoßen.

W.R. Berkley Insurance (Europe) Ltd. zahlt erhebliche Vergleichssumme

Die Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte konnte unter Beachtung der Tatsachen und zur Vermeidung eines langwierigen gerichtlichen Prozesses im Rahmen von Vergleichsverhandlungen den Versicherer zur Erbringung der Leistungen an den Profifußballer bewegen. Demnach konnte die Kanzlei Jöhnke & Reichow die Zahlung einer beträchtlichen Vergleichssumme durch die W.R. Berkley Insurance (Europe) Ltd an den Profifußballer erwirken. Die hohe Vergleichssumme stellte eine sehr gute Lösung für den Profifußballer dar, so dass diese Angelegenheit erfolgreich und wunschgemäß erledigt werden konnte.

Fazit zu dem Leistungsverfahren

Die Kanzlei Jöhnke & Reichow freut sich, dass für den Profifußballer die Zahlung einer beträchtlichen Vergleichssumme herausgeholt werden konnte. Die außergerichtliche Verhandlung über die Ansprüche der Mandantschaft hat gezeigt, dass bei einer konstruktiven Auseinandersetzung auch mit ausländischen Versicherern und einer guten Verhandlung in Sportunfähigkeitsangelegenheiten unzureichende Darlegungen aufgedeckt und dadurch die zunächst abgelehnte Leistungen durch die Versicherer aus dem Versicherungsvertrag wieder erwirkt werden kann, respektive Vergleichslösungen erarbeitet werden können.

Hilfe von Spezialisten für Versicherungsrecht

Aus diesem Grunde macht es Sinn sich stets und von Anfang in die Hände versierter Rechtsanwälte zu begeben, die praktisch ausgebildet im Versicherungsrecht sind. Dabei ist stets anzuempfehlen sich Rat und kompetente Unterstützung von einem Fachanwalt für Versicherungsrecht zu holen. Auch dabei ist es vorteilhaft sich an Fachanwälte zu wenden, die auf eine langjährige Erfahrung in Versicherungsprozessen zurückblicken können. Nur die Erfahrung aus der Praxis führt zu guten und adäquaten Ergebnissen, da die rechtlichen Fallstricke im Bereich des Versicherungsrechts kaum noch überschaubar ist und nur die tägliche Praxis eine entsprechende Kenntnis sichert.

Fachanwälte für Versicherungsrecht der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte

Die Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte verfügt über Fachanwälte für Versicherungsrecht, welche in allen Stadien eines Leistungsverfahrens Versicherte unterstützen können. Dabei ist wird eine bundesweite Vertretung garantiert. Ihr persönlicher Fachanwalt für Versicherungsrecht wird Sie gern beraten und mit Ihnen zusammen eine Strategie entwickeln Ihre berechtigten Ansprüche gegenüber der Versicherung bestmöglich durchzusetzen.

Sie erreichen die Kanzlei unter 040-34809750 oder info@joehnke-reichow.de. Weitere Informationen zu Leistungsverfahren können Sie unter www.bu-fachanwalt24.de einsehen. Auch stehen Ihnen im News-Bereich der Kanzlei auf der Webseite viele wichtige Informationen zur Verfügung. Weitere Informationen und Rechtsprechungen haben wir für Sie unter „Versicherungsrecht“ und themenspezifisch unter „Berufsunfähigkeitsversicherung“ zusammengefasst.

Zum Autor: Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke

Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke ist Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte und seit 2017 Fachanwalt für Versicherungsrecht. Während seiner Anwaltstätigkeit hat er bereits eine Vielzahl von gerichtlichen Verfahren im Versicherungsrecht geführt und erfolgreich für die Rechte von Versicherungsnehmern gestritten.

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