Haben Sie Post vom Landesdatenschutzbeauftragten erhalten? Dann ist schnelle anwaltliche Hilfe gefragt!

Die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) dürfte mittlerweile jedem bekannt sein. Dass die Übergangsfrist zur Umsetzung der DSGVO im Mai 2018 bereits abgelaufen war, wahrscheinlich auch. Seit diesem Zeitpunkt häufen sich die Beschwerden bei den jeweiligen Landesdatenschutzbeauftragten der Länder. Bereits erste Erfahrungen haben gezeigt, dass viele „Post“ von den zuständigen Landesdatenschützern erhalten haben. Wie darauf zu reagieren sein sollte und wo die Risiken bestehen, soll dieser Beitrag aufzeigen.

Post von der Datenschutzbehörde – Was nun?

Haben Sie Post von einer Landesdatenschutzbehörde erhalten? Ist das „Kind nun in den Brunnen gefallen? Nein, keineswegs! Sollten Sie Post von dem zuständigen Landesdatenschützer erhalten haben, so sollten Sie auf jeden Fall innerhalb der Ihnen gesetzten Frist reagieren. Das ist schon mal wichtig, da ansonsten eine Behörde nach „Aktenlage“ entscheiden kann. Liegt Ihre Stellungnahme dem zuständigen Landesdatenschutzbeauftragten also gar nicht vor, kann die Behörde entscheiden wie in dieser Beschwerdeangelegenheit weiter zu verfahren sein wird. Dies könnte ein unangenehmes Bußgeld für Sie bedeuten. Von daher ist zwingend die Ihnen gesetzte Frist einzuhalten.

Warum erhalte ich überhaupt eine Datenschutzbeschwerde?

Nun, diese Frage ist zunächst recht einfach: Jemand geht davon aus, dass Sie einen Datenschutzverstoß begangen haben. Die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten (vgl. Art. 4 Nr. 12 DSGVO) ist gemäß Art. 33 DSGVO bei der zuständigen Aufsichtsbehörde zu melden. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn sich Hacker Zugriff auf personenbezogene Daten verschafft haben, Datenträger gestohlen wurden bzw. verloren gegangen sind oder wenn Datenbankinhalte unbeabsichtigt über das Internet zugänglich werden. Die Meldung muss unverzüglich und möglichst binnen 72 Stunden nach Kenntniserlangung gemeldet werden. Ausnahmsweise kann von der Meldung abgesehen werden, wenn der Vorfall voraussichtlich nicht zu einem Risiko für die Rechte und Freiheiten der Betroffenen führt. Im Falle eines hohen Risikos sind zudem die Betroffenen zu informieren.

Den genauen Beschwerdevorwurf wird Ihnen der Landesdatenschutzbeauftragte jedoch übermitteln, so dass Sie Stellung zu den Vorwürfen nehmen können. Es hat sich also jemand über Ihr konkretes Verhalten bei der Datenschutzbehörde beschwert, so dass Sie nun dazu konkret und detailliert Stellungen nehmen müssen, aber auch sollten.

Was ist überhaupt ein Datenschutzverstoß

In der DSGVO werden alle Fälle von Datenschutzverstößen wir folgt zusammengefasst: „Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten“. Eine solche Datenschutzverletzung, bzw. „Datenpanne“,  liegt vor, wenn es zu einem Fall kommt, der zur Vernichtung, zum Verlust oder zur Veränderung (egal ob unbeabsichtigt oder unrechtmäßig) oder zur unbefugten Offenlegung von beziehungsweise zum unbefugten Zugang zu personenbezogenen Daten führt, die übermittelt, gespeichert oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden.

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„Datenschutzverstöße können schnell und einfach „mal so“ behauptet werden. Doch liegen diese überhaupt tatsächlich vor? Dieses sollte zwingend in jedem Einzelfall genauestens juristisch überprüft werden.“

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Wie hoch können Bußgelder nach der DSGVO sein?

Wie hoch ein Bußgeld nach der Datenschutzgrundverordnung im Einzelfall sein wird oder sein könnte, entscheiden die Landesdatenschutzbeauftragten selbst. Der gesetzliche Bußgeldrahmen ist dabei sehr hoch und richtet sich nach Art. 83 DSGVO . Art. 83 DSGVO berücksichtigt bei der Höhe von Geldbußen, was für eine Datenschutzverletzung denn überhaupt vorliegt.

Dabei sind Bußgelder von bis zu 10 Millionen Euro möglich. Die Aufsichtsbehörden verhängen alternativ ein Bußgeld von bis zu zwei Prozent des weltweiten Jahresumsatzes. Missachtet ein Unternehmen zum Bespiel eine Anweisung einer Aufsichtsbehörde, können Geldbußen doppelt so hoch werden. DSGVO Strafen von bis zu 20 Millionen Euro oder bis zu vier Prozent des weltweiten Jahresumsatzes sind auch in anderen Situationen möglich.

Muss man zu einer Beschwerde überhaupt Stellung nehmen?

Ja. Zumindest sollte man das, denn es eröffnen sich auch viele Chancen für denjenigen, der von einer Beschwerde betroffen ist: Zum einen kann man den Sachverhalt aus eigener Sicht und Perspektive darstellen und entsprechend gegenüber dem Landesdatenschutzbeauftragten vortragen und Beweise vorlegen. Zum anderen besteht natürlich auch die Möglichkeit, dass das Verfahren seitens der Datenschutzbehörde eingestellt wird, so dass im Ergebnis weder eine behördliche Verwarnung erteilt wird, noch eine Bußgeld verhängt wird.

Aus diesem Grunde sollte immer zwingend Stellung zu den vorgetragenen Datenschutzverstößen nehmen und entsprechend inhaltlich vortragen.

Welche Datenschutzbehörden gibt es in Deutschland?

Grundsätzlich hat jedes Bundesland eine eigene Datenschutzbehörde. Wir haben dazu eine Liste zusammengestellt, auf welcher sich die jeweiligen Datenschutzbehörde der Länder ergeben. Diese Aufstellung finden Sie hier. Diese Liste hat keinen Anspruch auf Vollständigkeit und soll lediglich und ausschließlich der Übersichtlichkeit dienen.

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Kanzlei Jöhnke & Reichow unterstützt im Fall von Datenschutzbeschwerden. Haben Sie Post von einer Landesdatenschutzbehörde erhalten, ist schnelle juristische Hilfe erforderlich. Die Rechtsanwälte und Fachanwälte der Kanzlei Jöhnke Reichow stehen als kompetenter Ansprechpartner zur Verfügung. Wir vertreten Ihre Interessen!

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Wie sollte man also konkret reagieren?

Man sollte die Beschwerden, welche einem von der Landesdatenschutzbehörde übermittelt werden, zwingend ernst nehmen, denn die Bußgelder können durchaus hoch sein und einen „hart“ treffen. Es ist auch zu erwarten, dass nicht nur die Beschwerden bei den Landesdatenschützern zunehmen werden, sondern auch die Bußgelder sich mehren und sich erhöhen.

Ebenso sollten zwingend die Ihnen gesetzten Fristen eingehalten werden, damit Ihnen nicht ein Bußgeld aufgegeben wird, obwohl Sie sich hätten adäquat verteidigen und exkulpieren können. Auch sollten Sie inhaltlich entsprechend und wahrheitsgemäß vortragen und den Vorgang aus Ihrer Sicht schildern, damit sich der Sachbearbeiter in der Landesdatenschutzbehörde ein Bild von dem gesamten Sachverhalt machen kann. Wie bereits geschildert ist nicht auszuschließen, dass Verfahren auch eingestellt werden.

Sollte man sich juristischen Beistand suchen?

Sofern man im Datenschutzrecht keine eigene und tiefgreifende Expertise besitzt, ist anzuraten sich juristischen Beistand zu suchen, damit keine Anspruchsvereitelung stattfindet und / oder man zu unrecht in Anspruch genommen wird. Erfahrene Rechtsanwälte können dabei eine große Hilfe sein, denn Verfahren vor den Landesdatenschutzbeauftragten sind nicht zu unterschätzen. Hier „steckt der Teufel im Detail“ und es muss stets im Einzelfall geprüft werden, ob überhaupt Ansprüche nach dem Datenschutzrecht (Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und / oder Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)) bestehen.

Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte beraten in Datenschutzangelegenheiten

Die Rechtsanwälte der Kanzlei Jöhnke & Reichow haben sich – unter anderem – auf den Bereich des Datenschutzrechts spezialisiert. Dabei vertreten und beraten die Rechtanwälte und Fachanwälte der Kanzlei Jöhnke & Reichow die Mandanten bundesweit. Die Kanzlei blickt auf eine Vielzahl datenschutzrechtlicher Verfahren und Verfahren vor Landesdatenschutzbeauftragen zurück. Die spezielle Erfahrung in dieser Spezialmaterie stellen die Rechtsanwälte und Fachanwälte der Kanzlei Jöhnke & Reichow den Mandanten gern zur Verfügung.

Kostenlose telefonische Erstberatung durch Jöhnke & Reichow in Datenschutzverfahren

Sollten Sie Betroffener einer Datenschutzbeschwerde sein und Post von einer Landesdatenschutzbehörde erhalten haben, so stehen wir Ihnen gern mit unserer Expertise im Datenschutzrecht zur Verfügung. Senden Sie uns gern die Datenschutzbeschwerde und Sie erhalten eine kostenlose telefonische Erstberatung zu Ihrem Fall. Dabei gehen wir mit Ihnen gern die strategischen und taktischen Schritte zusammen durch und erarbeiten eine entsprechende Strategie

Wir freuen uns über Ihren Kontakt unter 040-34809750 oder info@joehnke-reichow.de.

Weitere Informationen zu dem Bereich des Datenschutzes können Sie auf unserer Webseite hier nachlesen.

Zum Autor: Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke

Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke ist Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte und seit 2017 Fachanwalt für Versicherungsrecht. Während seiner Anwaltstätigkeit hat er bereits eine Vielzahl von gerichtlichen Verfahren im Versicherungsrecht geführt und erfolgreich für die Rechte von Versicherungsnehmern gestritten.

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