Versendung der Stornogefahrmitteilung (BGH)

Im Jahr 2010 hat sich der BGH (Urt. v. 01.12.2010 – Az.: VIII ZR 310/09) mit der Versendung der Stornogefahrmitteilung durch den Versicherer beschäftigt. Fraglich war dabei, ob der Versicherer im Rahmen der Nachbearbeitung lediglich die Versendung der Stornogefahrmitteilung oder auch dessen Zugang beim Versicherungsvermittler beweisen muss.

Kein Zugang der Stornogefahrmitteilung?

Im konkreten Fall stritt der Versicherer mit einem Versicherungsvermittler um die Rückzahlung gezahlter Vergütungsvorschüsse. Der Versicherungsvermittler wehrte sich gegen die Inanspruchnahme mit dem Argument, er sei nicht rechtzeitig über die Stornogefahr informiert worden. Stornogefahrmitteilungen seien ihm jedenfalls nicht zugegangen.

Im Rahmen des Klageverfahrens legte der Versicherer die Versendung der Stornogefahrmitteilungen dar. Ein Beweisangebot für den Zugang der Stornogefahrmitteilungen beim Vermittler bot der Versicherer aber nicht an.

Versendung der Stornogefahrmitteilung reicht aus!

Der BGH entschied, dass der Versicherer seiner Nachbearbeitungspflicht genügt, wenn er die Stornogefahrmitteilung auf eine Weise versendet, dass bei normalem Verlauf mit deren rechtzeitigem Eingang bei dem Versicherungsvermittler zu rechnen ist. Bei einer Übersendung auf dem Postweg darf der Versicherer grundsätzlich darauf vertrauen, dass die Postsendung ordnungsgemäß befördert wird.  Daher führt ein ausnahmsweise eintretender Postverlust nicht dazu, dass die Stornierung des Versicherungsvertrages auf Umständen beruht, die der Versicherer zu vertreten hat. Schließlich weist der BGH ergänzend darauf hin, dass dies auch für die Versendung von Stornogefahrmitteilungen mittels E-Mail gilt. Daher genügte der Versicherer seiner Darlegungs- und Beweislast, indem er die Versendung der Stornogefahrmitteilung darlegte und bewies. Eines Beweises des Zugangs der Stornogefahrmitteilungen beim Versicherungsvermittler bedurfte es hingegen nicht.

Fazit

Der BGH vereinfacht mit seiner Entscheidung sehr die Darlegungs- und Beweislasten für Versicherer im Rahmen von Prozessen über die Rückforderung unverdienter Vergütungsvorschüsse. Nachweise über den Zugang von Stornogefahrmitteilungen beim Vermittler liegen vielen Versicherern meist nicht vor. Ein Nachweis, dass die Stornogefahrmitteilung vom Versicherer versendet wurde, ist für viele Versicherer hingegen oft einfacher zu erbringen. Gleichwohl gibt es dennoch auf Seiten des Versicherungsvermittlers durchaus Möglichkeiten sich erfolgreich gegen die Inanspruchnahme von Versicherern zu wehren. Eine Übersicht über mögliche Argumente finden Sie unter Rückforderung unverdienter Provisionen: So kann sich der Versicherungsvertreter wehren. Vor diesem Hintergrund kann es daher durchaus empfehlenswert sein, Provisionsrückforderungen einer rechtlichen Prüfung zuzuführen.

Die Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte hat sich auf den Bereich Handelsvertreterrecht spezialisiert und steht für Rückfragen ebenso wie für eine Interessensvertretung gerne zur Verfügung.

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Zum Autor: Rechtsanwalt Jens Reichow

Rechtsanwalt Reichow ist Partner der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow. Er betreut vor Allem Verfahren im Versicherungsrecht, zur Haftung von Versicherungsvermittlern und Streitigkeiten aus dem Handelsvertreterrecht. Nähere Angaben zu Jens Reichow finden Sie unter folgendem Anwaltsprofil:

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