Rechtsschutzfall im Verfahren eines Studienplatzbewerbers auf Zulassung zum Studium (OLG Düsseldorf)

Das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG Düsseldorf) hatte sich mit der Frage zu befassen gehabt, wann der Versicherungsfall im streitigen Rechtsschutzversicherungsverhältnis vorgelegen hat. Dabei hatte es auch insbesondere zu prüfen, ob der Versicherungsnehmer eine etwaige bestehende Offenbarungspflicht gegenüber dem Versicherer verletzt hat (OLG Düsseldorf Beschl. v. 29.06.2009 – 4 W 20/09).

Der Fall vor dem OLG Düsseldorf

Der Versicherungsnehmer (Antragsteller) unterhält bei dem Versicherer (Antragsgegner) eine Rechtsschutzversicherung. Im vorliegenden Fall beantragt der Versicherungsnehmer die Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Deckungsschutz gegen den Versicherer. Gegenstand des begehrten Deckungsschutzes sind bereits abgeschlossene Rechtsstreitigkeiten zwischen seinem mitversicherten Sohn und mehreren Universitäten auf Zuteilung eines Studienplatzes wegen Nichtausschöpfung der vorhandenen Kapazitäten im Fachbereich Humanmedizin.

Nachdem der mitversicherte Sohn des Antragstellers einen Teilstudienplatz an einer Universität erhalten hatte, nahm er die Anträge auf Zulassung bei den anderen Universitäten zurück. Für die entstandenen Kosten verlangt der Versicherungsnehmer die Zusage von Deckungsschutz. Der Versicherungsnehmer hatte zuvor bei dem Versicherer eine Individualrechtsschutzversicherung ohne die Bereiche Verkehr, wohnen und Beruf abgeschlossen, die zugleich die Kinder bis zum 25. Lebensjahr mitversichert. Dem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung des Versicherers (ARB 2005) zugrunde.

Der Versicherungsnehmer vertritt die Ansicht, dass ein versicherter Rechtsschutzfall vorliege, weil frühestens die Stellung der Anträge auf Zuteilung eines sog. außerkapazitären Studienplatzes einen Versicherungsfall begründe. Der Versicherer hingegen ist der Meinung, dass bereits mit Veröffentlichung bezahlte Studienplätze der Rechtsverstoß stattgefunden habe. Dies sei ein vorvertragliches Ereignis. Außerdem habe der Versicherungsnehmer gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen, weil er die Rechtsschutzversicherung gerade im Hinblick auf die zu diesem Zeitpunkt bereits anstehenden Verwaltungsverfahren abgeschlossen habe.

Das Landgericht hatte den Antrag des Versicherungsnehmers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss zurückgewiesen.

Die Entscheidung des OLG Düsseldorf

Die gegen den Beschluss des Landgerichts gerichtete sofortige Beschwerde des Versicherungsnehmers sei zulässig und in der Sache überwiegend erfolgreich. Die Voraussetzungen, unter welchen dem Antragsteller nach § 114, 115 ZPO Prozesskostenhilfe zu bewilligen sei, liegen hier vor. Der Versicherungsnehmer habe nach derzeitigem Sach- und Streitstand einen Anspruch auf Deckungsschutz im Hinblick auf Verwaltungsrechtsstreitigkeiten seines Sohnes gegenüber den Universitäten mit hinreichender Erfolgsaussicht dargetan.

Unstreitig fallen in den Umfang der Rechtsschutzversicherung gemäß den ARB mit der Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten auch sog. Kapazitätsklageverfahren gegen Universitäten.

Rechtsanwalt für Berufsunfähigkeitsversicherung

„In versicherungsrechtlichen Streitigkeiten ist sowohl anwaltliches Fingerspitzengefühl, als auch jahrelange praktische Erfahrung mit Versicherungsprozessen erforderlich. Aus diesem Grunde ist stets anzuraten sich versierter und kompetenter Fachanwälte im Versicherungsrecht zu bedienen, damit bestenfalls keine Ansprüche vereitelt werden.“

Kontakt zum Fachanwalt für Versicherungsrecht

Weitere Informationen zum Bereich Rechtsschutz

Kein Rechtsverstoß durch Veröffentlichung der Kapazitätszahlen

Nach Auffassung des OLG begründe die Veröffentlichung der Kapazitätszahlen durch die Universitäten noch keinen Rechtsverstoß im Sinne der ARB im Verhältnis zwischen Universität und Studienplatzbewerber. Auch wenn der Ursprung des behaupteten Rechtsverstoßes in der Veröffentlichung zu niedriger Kapazitätszahlen liege, entfalte er seine Beziehung zum Studienplatzbewerber erst durch den Antrag auf Vergabe eines Studienplatzes bzw. durch die Ablehnung des Antrages ihm gegenüber. Der Studienplatzbewerber sei vor diesem Zeitpunkt nicht selbst beschwert, weil die Veröffentlichung der Kapazitätszahlen allein seine rechtliche Sphäre noch nicht berühre, so das Gericht.

Ein Versicherungsfall setze voraus, dass ein tatsächlicher, vom versicherten Risiko umfasster Lebensvorgang im Einzelfall sich ereignet. Dieser Bezug auf einen Einzelfall entstehe dementsprechend erst durch die konkrete Rechtsbeziehung zur jeweiligen Universität und nicht durch die an die Gesamtheit der Bewerber gerichtete Veröffentlichung von Studienplatzzahlen.

Keine generelle Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers

Ferner stehe dem geltend gemachten Anspruch auf Gewährung von Deckungsschutz weder der Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB, noch das von dem Versicherer angeführte Argument, seine Inanspruchnahme sei bereits zum Vertragsabschluss kein ungewisses Ereignis, sondern sicher absehbar gewesen, entgegen. Unter Berücksichtigung der für den streitgegenständlichen Rechtsschutzversicherungsvertrages bereits geltenden Regelungen des VVG 2008 lasse sich ein Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben nicht erkennen. Gemäß § 19 VVG unterliege der Versicherungsnehmer einer Anzeigepflicht für erhebliche und ihm bekannte Gefahrenumstände nur dann, wenn der Versicherer ihn hiernach in Textform gefragt habe, führte das OLG Düsseldorf aus. Ein solches schriftliches Auskunftsverlangen des Versicherers liege im Streitfall nicht vor. Letztlich sei davon auszugehen, dass der Versicherungsnehmer vor Abschluss der Rechtsschutzversicherung keine Kenntnis von den späteren Verfahren von Verwaltungsgerichten hatte und damit eine etwaig bestehende Offenbarungspflicht – möglicherweise im Rahmen einer sog. „spontanen Anzeigeobliegenheit“ nicht verletzt habe.

Rechtsanwalt für Versicherungsrecht

Ihre Rechtsschutzversicherung lehnt die vertragsgemäße Deckung ab?

Wenn Ihre Versicherung nach Eintritt des Versicherungsfalls nicht leistet, kann dies mehrere Gründe haben. Damit Ihr Versicherungsfall im Einzelfall juristisch vollumfänglich geprüft werden kann, sollte zeitnah ein Fachanwalt für Versicherungsrecht konsultiert werden.

Kontakt zum Fachanwalt für Versicherungsrecht

Weitere Informationen zum Bereich Rechtsschutz

Fazit und Praxishinweis

Die Entscheidung des OLG Düsseldorf überzeugt im Ergebnis. Der Tatsache, dass von Rechtsschutzversicherern häufig der Einwand der Vorvertraglichkeit erhoben wird, wird mit dieser Entscheidung wieder einmal Grenzen gesetzt. Demnach liegt ein Versicherungsfall erst dann vor, wenn sich ein vom versicherten Risiko umfasster Lebensvorgang im Einzelfall ereignet. Das OLG hat zu Recht angenommen, dass dieser Einzelfallbezug erst durch eine konkrete Rechtsbeziehung entstehe und nicht schon durch einen an die Gesamtheit gerichteten Umstand vorliege.

Noch nicht Rechtsschutzversicherte sollten daher dringend eine Rechtsschutzversicherung abschließen, bevor es zu dem Eintritt eines Versicherungsfalles kommt. Auch ist Versicherungsvermittlern zu raten, den Kunden den Abschluss einer Rechtsschutzversicherung frühestmöglich anzuraten. Denn ist der Versicherungsfall bereits eingetreten und hat der Versicherte zu diesem Zeitpunkt keine Rechtsschutzversicherung, so muss der Versicherte Rechtsanwaltskosten und Prozesskosten aus eigener Tasche bezahlen. Dieses kann in Versicherungsprozessen – zum Beispiel bei einem Rechtsstreit mit einer Berufsunfähigkeitsversicherung – sehr teuer werden.

Lesen Sie hier einen interessanten Beitrag zum Thema „Anzeigeobliegenheiten“.

Weitere Informationen und Rechtsprechungen haben wir für Sie unter „Versicherungsrecht“ und themenspezifisch unter „Rechtsschutzversicherung“ zusammengefasst.

Zum Autor: Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke

Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke ist Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte und seit 2017 Fachanwalt für Versicherungsrecht. Während seiner Anwaltstätigkeit hat er bereits eine Vielzahl von gerichtlichen Verfahren im Versicherungsrecht geführt und erfolgreich für die Rechte von Versicherungsnehmern gestritten.

Zum Anwaltsprofil

Rechtsanwalt Björn Jöhnke

Mandantenstimmen:

Mit unserer Kompetenz streiten wir ehrgeizig für Ihr Ziel, nämlich Ihre Interessen durchzusetzen! Wir freuen uns, dass unsere Mandanten-/-innen unser Engagement schätzen und positiv bewerten.

Hinweise zu Kundenbewertungen

Bleiben Sie informiert – unser Newsletter!

Verpassen Sie auch zukünftig keinen Beitrag unserer Kanzlei. Über unseren 2mal monatlich erscheinenden Newsletter erhalten Sie stets die aktuellen Beiträge unserer Kanzlei zu den Themen Versicherungsrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Vertriebsrecht, Handelsvertreterrecht und Wettbewerbsrecht. Wir freuen uns auf Ihre Anmeldung.