Kaufvertrag für einen Maklerbestand

Der Kaufvertrag für einen Maklerbestand ist ein wesentlicher Bestandteil jedes Bestandskaufs – zumindest sollte er es sein. Viele Bestandskäufe werden jedoch ohne anwaltliche Beratung und mit nur wenigen oder gar keinen schriftlichen Regelungen vollzogen. Dies kann sowohl für Käufer als auch für Verkäufer eines Maklerbestandes erhebliche rechtliche Risiken mit sich bringen. Um entsprechende Risiken zu vermeiden empfiehlt es sich für beide Parteien von Anfang an klare Regelungen durch einen expliziten Kaufvertrag für einen Maklerbestand zu vereinbaren. Die wichtigsten Regelungen sollen in dem vorliegenden Beitrag dargestellt werden.

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Maklerbestand oder gesamtes Maklerunternehmen?

Oftmals denken Versicherungsmakler in erster Linie nur an den Kauf eines Maklerbestandes. Aber auch der Kauf des gesamten Maklerunternehmens hat Vorteile.

Als Maklerbestand wird regelmäßig die Gesamtheit aller Kundenbeziehungen und die daraus resultierenden zukünftigen Courtageforderungen verstanden. Der Kauf eines solchen Maklerbestandes hat den Vorteil, dass eben nur dieser einzelne Gegenstand übernommen wird und sämtliche Haftungsrisiken und Verbindlichkeiten erstmal beim Verkäufer des Maklerbestandes verbleiben.

Allerdings kann auch eine Übertragung des gesamten Maklerunternehmens vorteilhaft sein. Dies kann z.B. der Fall sein, damit der Verkäufer steuerliche Begünstigen nach § 16 Abs. 4 EStG für sich beanspruchen kann. Eine Verringerung der steuerlichen Belastungen auf Seiten des Verkäufers führt oftmals zu mehr Verhandlungsspielraum in Bezug auf den Kaufpreis. Zumindest eine Fortführung der „Firma“, d.h. des früheren Namens des Maklerunternehmens sollte vom Käufer des Maklerunternehmens jedoch vermieden werden, um keine Haftungsverantwortlichkeit nach § 25 HGB zu begründen.

Kaufpreis

Hinsichtlich der Findung des Kaufpreises sind die Parteien von einem Kaufvertrag für einen Maklerbestand grundsätzlich frei. Üblich sind dabei in der Praxis weiterhin Kaufpreisfindungen anhand eines Vielfachen der Bestandscourtage. Auch ist es üblich hier nach einzelnen Versicherungssparten unterschiedliche Multiplikatoren zu verwenden. Die Höhe der Multiplikatoren hängt dabei natürlich von der Bestandsqualität, der Kundentreue und der Bestandszusammensetzung ab.

Vom Kaufpreis für einen Maklerbestand ist der Wert des Maklerunternehmens zu trennen. Beides muss nicht notwendigerweise identisch sein, wenngleich sich der Kaufpreis für einen Maklerbestand natürlich am Wert des Maklerunternehmens orientieren sollte. Die Wertermittlung des Maklerunternehmens kann daher einen ersten Ansatzpunkt für die Findung des späteren Kaufpreises sein (siehe hierzu unser Artikel Wert des Maklerunternehmens).

Erwägenswert ist auch die Vereinbarung einer Kaufpreisanpassung je nach zukünftiger Entwicklung des veräußerten Maklerbestandes. Das Risiko eines Einbruches des Maklerbestandes würde so teilweise beim Verkäufer verbleiben. Andererseits könnte er auch nachträglich von einer positiven Entwicklung des Bestandes partizipieren.

Um die Liquidität des Käufers eines Maklerbestandes zu schonen, soll oftmals auch eine Zahlung des Kaufpreises ist Raten über mehrere Jahre erfolgen. Eine solche Regelung ist natürlich juristisch zulässig, führt aber bei steuerlicher Betrachtung oftmals zu erheblichen Belastungen auf Seiten des Verkäufers. Die Parteien von einem Kaufvertrag für einen Maklerbestand sollten daher von Anfang an auch eine steuerliche Beratung in Anspruch nehmen.

Mit allen Rechten und Pflichten

Gewünscht ist oftmals eine Übernahme mit „allen Rechten und Pflichten“. Gemeint ist damit, dass eben nicht nur die zukünftigen Courtageansprüche vom Verkäufer auf den Käufer durch den Kaufvertrag für einen Maklerbestand übergehen sollen, sondern auch die Haftung für bislang an den Verkäufer vom Versicherer gezahlte Courtagevorschüsse. Dies vereinfacht oftmals auch die Abrechnungen der Courtagen durch den Versicherer. Vielen Versicherer machen daher eine Haftungsübernahme zur Voraussetzung dafür, dass einer Bestandsübertragung zugestimmt wird. Eine solche Zustimmung ist regelmäßig nach § 415 BGB einzuholen.

Einzelner Versicherer können eine Zustimmung zur Bestandsübertragung auch verweigern. Käufer und Verkäufer sollten im Kaufvertrag für einen Maklerbestand daher von Anfang auch für diesen Fall Regelungen vereinbaren. Es bietet sich z.B. an, dass dann diese Maklerbestände beim Verkäufer verbleiben und diese auch bei Kaufpreis unberücksichtigt bleiben (z.B. durch eine Kaufpreisanpassungsklausel).

Übernimmt der Käufer des Maklerbestandes auch das Haftungsrisiko für an den Verkäufer gezahlte Courtagevorschüsse, so stellt sich auch die Frage, ob der Käufer vom Verkäufer im Stornofall die unverdient gebliebenen Courtagevorschüsse ersetzt verlangen soll. Da der Verkäufer jedoch nach der Bestandsübertragung kaum noch eine Stornierung mangels Kundenkontakt verhindern kann, wäre eine solche Regressklausel im Kaufvertrag für einen Maklerbestand jedoch sicherlich sehr streitanfällig. Es empfiehlt sich daher eher dieses Risiko durch Übertragung der Stornoreserve und/oder im Rahmen der Kaufpreisfindung mit abzugelten.

Datenschutz

Nicht erst seit Umsetzung der DSGVO spielt der Datenschutz eine erhebliche Rolle bei der Übertragung eines Maklerbestandes. Bereits mit Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10.02.2010 (Az.: VIII ZR  53/09) wurden die Übertragungen von Maklerbestände erheblich unter dem Gesichtspunkt des Datenschutzes erschwert. Viele Versicherer fordern daher vor einer Bestandsübertragung von Käufer des Maklerbestandes die Vorlage einer auf sich lautenden Maklervollmacht für jeden einzelnen zu übertragenden Versicherungsnehmer.

Gerade bei größeren Maklerbeständen mit vielen Versicherungsnehmern ist die Einholung von neuen Maklervollmachten für jeden Kunden natürlich ein erheblicher Aufwand, welcher viele Bestandsveräußerung zumindest zeitlich verzögern, wenn nicht sogar gänzlich verhindern würde. Um Bestandsübertragungen gleichwohl praktikabel handhaben zu können, sieht der brancheninterne Verhaltenskodex (sog. Code of conduct) ein vereinfachtes Verfahren nach der sogenannten Widerspruchslösung vor. Der Datenschutz wird danach bei Veräußerung eines Maklerbestandes dadurch gewahrt, dass der Versicherungsnehmer angeschrieben und über die bevorstehende Bestandsübertragung informiert wird, sowie indem ihm ein zeitlich befristetes Widerspruchsrecht gegen die Übertragung seiner Verträge in die Betreuung des Käufers samt Übertragung seiner Daten eingeräumt wird. Widerspricht der Versicherungsnehmer nicht, so kann nach Art. 20 code of conduct eine Bestandsübertragung erfolgen.

Die meisten namhaften Versicherer haben sich dem code of conduct unterworfen und nehmen Bestandsübertragungen vor, soweit die Parteien des Kaufvertrags für einen Maklerbestand bestätigt haben, ein Schreiben gemäß Art. 20 code of conduct versendet zu haben und kein Versicherungsnehmer der Bestandsübertragung widersprochen hat. Gleichwohl erscheint das Konstrukt rechtlich zumindest nicht unantastbar. Die Einholung einer expliziten Einwilligung der Versicherungsnehmer in die Bestandsübertragung wäre – soweit praktisch umsetzbar – jedenfalls die rechtliche sichere Vorgehensweise. Der Verkäufer sollte daher im Kaufvertrag für einen Maklerbestand verpflichtet werden, eine solche Einwilligung der Kunden einzuholen.

Übernahme von Arbeitnehmern

Der Maklerbestand ist oftmals der wesentliche Gegenstand des Maklerunternehmens. Die Veräußerung eines Maklerbestandes stellt daher regelmäßig auch einen Betriebsübergang nach § 613a BGB dar. Bisherige Arbeitnehmer des Verkäufers können daher oftmals verlangen vom Käufer weiterbeschäftigt zu werden. Ist dies nicht gewollt, so sollte der Verkäufer im Kaufvertrag für einen Maklerbestand verpflichtet werden, die ungewollten Arbeitsverhältnisse zu beenden.

Wettbewerbsverbot

Der Käufer sollte dem Verkäufer im Kaufvertrag für einen Maklerbestand auch ein Wettbewerbsverbot auferlegen. Hierdurch kann der Käufer den Maklerbestand möglich ungestört übernehmen. Andernfalls wäre es möglich, dass der Verkäufer nach der Übertragung des Maklerbestandes eine Konkurrenztätigkeit aufnimmt und Kunden zurückgewinnt. Dies gilt es natürlich aus der Sicht des Käufers zu vermeiden.

Da die Vereinbarung eines Wettbewerbsverbotes einen erheblichen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit darstellt, sind für solche Vereinbarungen im Kaufvertrag für einen Maklerbestand gewisse rechtliche Anforderungen zu beachten, damit ein solches Wettbewerbsverbot zulässig ist. Insbesondere muss ein im Kaufvertrag für einen Maklerbestand vereinbarte Wettbewerbsverbot zeitlich, räumlich und gegenständlich begrenzt sein. Aus Käufersicht empfiehlt es sich auch, dass Wettbewerbsverbot mit einem Vertragsstrafenversprechen zu kombinieren. Damit müsste im Fall eines Verstoßes gegen das Wettbewerbsverbot nicht mühsam ein konkreter Schaden dargelegt werden, sondern es könnte eine pauschale Vertragsstrafe verlangt werden. Die Höhe der Vertragsstrafe darf natürlich ein angemessenes Maß nicht überschreiten.

Fazit: Kaufvertrag für einen Maklerbestand nur nach anwaltlicher Beratung

An vielen Stellen stehen sich die Interessen von Käufer und Verkäufer diametral gegenüber. Daher sollten Käufer und Verkäufer eines Maklerbestandes sich jeweils auch unabhängig anwaltlich beraten lassen. Andernfalls droht der Kaufvertrag für einen Maklerbestand, welcher von dem Anwalt nur einer Partei erstellt wurde, zu sehr nur die Interessen einer Vertragspartei im Auge zu haben.

Vor Abschluss eines Kaufvertrages für einen Maklerbestand empfiehlt es sich daher für Käufer als auch Verkäufern einen im Vertriebsrecht und Versicherungsrecht spezialisierten Rechtsanwalt zu kontaktieren.

Zum Autor: Rechtsanwalt Jens Reichow

Rechtsanwalt Reichow ist Partner der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow. Er betreut vor Allem Verfahren im Versicherungsrecht, zur Haftung von Versicherungsvermittlern und Streitigkeiten aus dem Handelsvertreterrecht. Nähere Angaben zu Jens Reichow finden Sie unter folgendem Anwaltsprofil:

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