Links zur eigenen Internetpräsenz in E-Mail als unerlaubte Werbenachricht? (LG Augsburg)

Das LG Augsburg hatte darüber zu entscheiden, ob Links zur eigenen Internetpräsenz in E-Mails eine unerlaubte Werbenachricht darstellen (LG Augsburg, Beschl. v. 18.10.2023 – 044 S 2196/23).

Streit um das Vorliegen einer unerlaubten Werbenachricht

Die Beklagte ist einer der in Deutschland führenden Anbieter digitaler juristischer Informationssysteme und stellt ihren Kunden eine Internetdatenbank für die juristische Recherche zur Verfügung. Der Kläger interessierte sich für Produkte der Beklagten, aus diesem Grund kam es zum E-Mail-Austausch zwischen den Parteien.

In einer E-Mail, die eine Abwesenheitsnachricht zum Inhalt hatte, hieß es am Ende im sogenannten „Footer“:

„Freundliche Grüße
(…)

[Adresse]
Telefon: +49 (…)
Telefax: +49  (…)
E-Mail: … (…)
Internet: www.(…).de
Fragen zur Recherche
Geschäftssitz:
www.facebook.com/(…)
www.twitter.com/(…)
www.youtube.com/(…)“

Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung

Daraufhin mahnte der Kläger die Beklagte per Mail ab und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf mit dem Hinweis, es handele sich bei den in der streitgegenständlichen E-Mail genannten Präsenzen um unzulässige elektronische Werbung.

Unterlassungsklage wegen eines Links

Die Abgabe einer solchen Unterlassungserklärung lehnte die Beklagte jedoch ab. Der Kläger erhob sodann Unterlassungsklage vor dem Amtsgericht Augsburg. Er behauptete, die Beklagte werbe mit ihrer E-Mail aktiv für ihre Präsenzen bei Facebook, Twitter und YouTube. Dies stelle einen Eingriff in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht dar, zumal eine Einwilligung seinerseits nicht vorgelegen habe.

Das Amtsgericht Augsburg wies seine Klage vollumfänglich als unbegründet ab. Dagegen legte der Kläger Berufung beim Landesgericht Augsburg ein.

Die Kammer des Gerichts war einstimmig der Auffassung, dass die Berufung des Klägers offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hatte und beabsichtigte daher, die Berufung zurückzuweisen.

Fehlende Rechtswidrigkeit

Es fehle vorliegend an der Rechtswidrigkeit eines etwaigen Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht des Klägers, so das Landgericht. Insbesondere sei das Einblenden eines bloßen Links auf Social-Media-Präsenzen nicht rechtswidrig.

Insoweit sei ferner zu berücksichtigen, dass der Kläger die Kommunikation initiiert habe und es sich darüber hinaus um eine E-Mail mit informativem Charakter handele, da dem Kläger die Abwesenheit des von ihm kontaktierten Mitarbeiters mitgeteilt worden ist.

Keine konkrete Beeinträchtigung

Zumindest stelle die bloße Verlinkung auf Social-Media-Präsenzen – sofern man sie überhaupt als Werbung ansieht – keine konkrete Beeinträchtigung dar.

Abgrenzung zur Auto-Reply-Werbung

Das LG nahm in diesem Zusammenhang eine Abgrenzung zu dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall zur Auto-Reply-Werbung (BGH, Urt. v. 15.12.2015 – VI ZR 134/15) vor. Im vorliegenden Fall werde gerade nicht für konkrete Produkte geworben, sondern lediglich ein Link eingeblendet. Dieser habe für sich genommen keinen konkreten inhaltlichen Informationsgehalt. Aus diesem Grund habe sich der Kläger beim Lesen der E-Mail – anders als es sich in dem vom BGH entschiedenen Fall verhalten hat – nicht gedanklich mit konkreten Angeboten des Beklagten auseinandersetzen müssen. Vielmehr habe er die Links einfach ignorieren können, zumal sie bei Interesse angeklickt oder einfach nicht beachtet werden können. Durch die Einblendung der Links entstehe für den Leser der Nachricht weder ein zeitlicher Aufwand, noch erfolge eine gedankliche Auseinandersetzung.

Anders verhalte es sich etwa bei konkreten Hinweisen auf bestimmte Servicedienstleistungen oder eine App. Vielmehr seien derartige Links mittlerweile als Teil der Signatur üblich, so dass für den Leser keinerlei Aufwand entstehe, um diese vom informatorischen Teil einer E-Mail zu trennen.

Im Ergebnis hatte die Berufung des Klägers keine Aussicht auf Erfolg.

Fazit und Hinweise

Das Einblenden von Links zur eigenen Internetpräsenz in E-Mails stellt keine unerlaubte Werbeanzeige dar und begründet keinen Unterlassungsanspruch, wie der vorliegende Fall zeigt. Denn in diesem Fall fehlt es bereits sowohl an der Rechtswidrigkeit des Persönlichkeitsrechtseingriffs als auch an der konkreten Beeinträchtigung. Heutzutage sind derartige Links vielmehr als Teil der Signatur üblich. Die gerichtliche Entscheidung kann damit vollen Umfangs überzeugen.

Zum Autor: Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke

Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke ist Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte und seit 2017 Fachanwalt für Versicherungsrecht. Während seiner Anwaltstätigkeit hat er bereits eine Vielzahl von gerichtlichen Verfahren im Versicherungsrecht geführt und erfolgreich für die Rechte von Versicherungsnehmern gestritten.

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Rechtsanwalt erklärt, ob Links zur eigenen Internetpräsenz in E-Mail als unerlaubte Werbenachricht gelten

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