Bei Versicherungen geht es oftmals um die Absicherung der wirtschaftlichen Existenz des Versicherten. Versicherungsrechtsfällen widmen wir uns daher mit besonderem persönlichen Engagement.
Zumeist werden die Schäden am Wohngebäude durch ausgewählte Fachunternehmen beseitigt. Besteht im Rahmen der Wohngebäudeversicherung aber auch ein Ersatzanspruch für Schäden, welche durch diese Fachunternehmen verursacht wurden? Dies beleuchtet ein Urteil des OLG Nürnberg (OLG Nürnberg, Urt. v. 21.03.2022 – Az. 8 U 3825/12).
Im Haus der Versicherungsnehmerin kam es zu einem Leistungswasserschaden. Der Versicherer veranlasste daraufhin eine Schadensprüfung. Anschließend wurde ein Fachunternehmen mit der Feuchtigkeitsmessung und Trocknung beauftragt. Die Versicherungsnehmerin begehrte nunmehr vom Versicherer Schadensersatz, weil das Fachunternehmen die Arbeiten nicht fachgerecht durchgeführt hat.
Maßgeblich für die rechtliche Bewertung war, ob der Versicherungsnehmer einen Schadensersatzanspruch aus dem Versicherungsvertrag geltend machen konnte. Dabei kam es darauf an, ob die Pflichtverletzung des Fachunternehmens der Wohngebäudeversicherung zurechenbar ist.
Das OLG Nürnberg stellte dazu fest, dass der Versicherungsnehmer einen eigenen Vertrag mit dem Fachunternehmen geschlossen hatte. Das Angebotsschreiben des Fachunternehmens ging dem Versicherungsnehmer selbst zu und er nahm dieses an. Weil der Versicherungsnehmer einen eigenen Vertrag mit dem Fachunternehmen geschlossen hatte, trat das Fachunternehmen aber auch nicht zur Erfüllung einer Pflicht des Versicherers auf. Der Versicherungsnehmer kann sich im Fall der mangelhaften Leistung direkt an das Werkunternehmen halten.
Gegenüber dem Wohngebäudeversicherer bestand hingegen kein Schadensersatzanspruch, so das OLG Nürnberg. Der Versicherer schuldete nur eine ordnungsgemäße Auswahl eines geeigneten Fachunternehmens. Es gab kein Anzeichen dafür, dass das ausgewählte Fachunternehmen nicht imstande gewesen wäre, den Leitungswasserschaden ordentlich zu beseitigen. Der Versicherungsnehmer muss sich daher für den durch die Beseitigung des Leitungswasserschadens entstandenen Schaden direkt an das Fachunternehmen halten.
Die Mängelbeseitigung übernehmen zumeist Werkunternehmen für die Versicherer. Für Ersatzansprüche kommt es wesentlich darauf an, mit wem der Werkvertrag zur Mängelbeseitigung geschlossen wurde. Im Zweifel sollte ein Fachanwalt für Versicherungsrecht konsultiert sein. Weitere Informationen und Rechtsprechungen sind im Bereich „Wohngebäudeversicherung“ zu finden.
Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Fachanwalt für Informationstechnologierecht
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