Verwirkung des Widerspruchrechts in der Lebensversicherung (BGH)

Die Rückforderung der gezahlten Prämien steht dem Versicherungsnehmer offen, wenn der Vertrag aufgrund eines Widerspruchs unwirksam ist. Unter welchen Umständen der Versicherungsnehmer trotz Vertragsdurchführung widersprechen kann und wann dieses Widerspruchsrecht wiederrum verwirkt ist, klärte der BGH mit Beschluss v. 27.01.2016 (Az. IV ZR 130/15).

Der Sachverhalt vor dem BGH

Der Versicherungsnehmer verlangte von seiner Versicherung die Rückzahlung seiner geleisteten Prämien aufgrund ungerechtfertigter Bereicherung. Die Versicherung wurde 1999 nach dem sog. Policenmodell geschlossen. Dem Versicherungsnehmer wurde mitgeteilt, dass zur Fristwahrung die rechtzeitige „Absendung“ der Widerspruchserklärung genüge. Zwei Wochen nach Erhalt des Versicherungsscheins trat der Versicherungsnehmer seine Ansprüche aus der Lebensversicherung zur Besicherung eines Darlehens ab.

In 2009 widersprach der Versicherungsnehmer dem Vertrag und kündigte diesen hilfsweise. Die Versicherung zahlte den Rückkaufswert aus. Verweigerte aber die Rückzahlung der Prämien, denn ihrer Ansicht nach, ist der Vertrag bindend wirksam geworden.

Die rechtliche Wertung des BGH

In erster Linie kam es darauf an, ob dem Versicherungsnehmer überhaupt noch ein Widerspruchsrecht zustand. Nach dem Policenmodell konnte der Versicherungsnehmer 14-Tage nach Erhalt der Vertragsunterlagen widersprechen. Das Widerspruchsrecht wäre dann aber nicht verfristet, wenn der Versicherungsnehmer entsprechend § 5 VVG aF. nicht ordnungsgemäß belehrt worden ist. Eine Widerspruchsbelehrung wird nicht dadurch formgerecht erteilt, dass dem Versicherungsnehmer die „rechtzeitige Absendung“ des Widerspruchs obliegt. Für den Versicherungsnehmer bleibt danach nämlich völlig unklar, ob sein Widerspruch die Schriftform wahren muss.

Grundsätzlich besteht somit ein Bereicherungsanspruch zugunsten des Versicherungsnehmers. Aber der BGH erkannte in der Sicherungsabtretung des Versicherungsnehmers an seine Bank, eine wirtschaftliche Nutzung des Versicherungsvertrags. Für die Abtretung ist es zwingend erforderlich, dass der Versicherungsnehmer die Wirksamkeit des Versicherungsvertrags anerkennt. Deshalb ist ihm die Geltendmachung des Bereicherungsanspruchs wegen widersprüchlichen Verhaltens verwehrt. Eine Rückabwicklung schied damit vorliegend aus.

Fazit und Hinweise für Versicherungsvermittler

Nutzt der Versicherungsnehmer die Versicherungsleistungen zur Kreditsicherung bei einer Bank, kann er sich trotz eines Widerspruchsrechts nicht auf eine Rückforderung berufen. Im Einzelfall sollte ein Fachanwalt für Versicherungsrecht mit der rechtlichen Bewertung betraut werden.

Zum Autor: Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke

Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke ist Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte und seit 2017 Fachanwalt für Versicherungsrecht. Während seiner Anwaltstätigkeit hat er bereits eine Vielzahl von gerichtlichen Verfahren im Versicherungsrecht geführt und erfolgreich für die Rechte von Versicherungsnehmern gestritten.

Zum Anwaltsprofil

Rechtsanwalt Björn Jöhnke

Mandantenstimmen:

Mit unserer Kompetenz streiten wir ehrgeizig für Ihr Ziel, nämlich Ihre Interessen durchzusetzen! Wir freuen uns, dass unsere Mandanten-/-innen unser Engagement schätzen und positiv bewerten.

Hinweise zu Kundenbewertungen

Bleiben Sie informiert – unser Newsletter!

Verpassen Sie auch zukünftig keinen Beitrag unserer Kanzlei. Über unseren 2mal monatlich erscheinenden Newsletter erhalten Sie stets die aktuellen Beiträge unserer Kanzlei zu den Themen Versicherungsrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Vertriebsrecht, Handelsvertreterrecht und Wettbewerbsrecht. Wir freuen uns auf Ihre Anmeldung.