Fliegender Gerichtsstand bei Online-Wettbewerbsverstößen (OLG Düsseldorf)

Das OLG Düsseldorf hatte sich mit der rechtlichen Frage zu befassen gehabt, welches Gericht für die Klärung der Ansprüche wegen u.a. irreführender Werbung in einem Youtube-Video und sonstigen Online-Anzeigen zuständig ist (OLG Düsseldorf, Urt. V. 16.12.2021 – 20 U 83/21).

Der Fall vor dem OLG Düsseldorf

Die Parteien des Rechtsstreits bieten Telekommunikationsdienstleistungen und die für Telefonie und Internet benötigte Hardware an. Die Antragstellerin mahnte die Antragsgegnerin erfolglos wegen irreführender Werbung in einem Fernsehwerbespot, einem Youtube-Video, einer Print-Anzeige sowie Werbeanzeigen auf ihrer Internetpräsenz ab. Die Antragsgegnerin lehnte die Abgabe einer Unterlassungserklärung ab und teilte mit, dass eine Schutzschrift im Zentralen Schutzschriftenregister hinterlegt werde. Auf den Antrag der Antragstellerin hat die 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf mit Beschlussverfügung der Antragsgegnerin unter Androhung der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel verboten, geschäftlich handelnd selbst oder durch Dritte die streitgegenständlichen Werbeaussagen zu treffen.

Das Landgericht hat in seiner einstweiligen Beschlussverfügung die Auffassung vertreten, es sei gemäß §§ 937 Abs. 1, 943 Abs. 1 ZPO zuständig, weil es gemäß § 14 Abs. 2 S. 2 UWG für ein Hauptsacheverfahren örtlich zuständig sei. Denn die nach Auffassung der Antragstellerin gegebenen und wettbewerbsrechtlich zu sanktionierenden Zuwiderhandlungen seien in seinem Bezirk begangen worden. Hieran habe auch die am 2. Dezember 2020 in Kraft getretene Änderung des UWG durch das Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs vom 26. November 2020 nichts geändert. Insbesondere sei der gem. § 14 Abs. 2 S. 2 UWG gegebene Gerichtsstand des Begehungsortes nicht nach § 14 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 UWG ausgeschlossen. Dieser Ausnahmetatbestand umfasse entgegen seinem Wortlaut nicht jegliches unlautere Handeln im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien, sondern sei seinem Sinn und Zweck nach beschränkt auf solche Zuwiderhandlungen, bei denen der geltend gemachte Rechtsverstoß tatbestandlich an ein Handeln im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien anknüpfe.

Gegen die einstweilige Beschlussverfügung hat die Antragsgegnerin Widerspruch eingelegt. Sie hat die Aufhebung der einstweiligen Verfügung und die Zurückweisung des auf ihren Erlass gerichteten Antrags beantragt. Ferner hat sie beantragt, vorab die Vollziehung des Beschlusses des Landgerichts Düsseldorf vorläufig auszusetzen sowie festzustellen, dass das Landgericht Düsseldorf hinsichtlich der Anträge unzuständig ist (hilfsweise Aufhebung der Anträge und Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht Koblenz). Hierzu hat sie die Auffassung vertreten, das Landgericht habe auf ihre Rüge hin vorab über seine Zuständigkeit nach § 17a GVG entscheiden müssen. Auf den Widerspruch der Antragsgegnerin hat die 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf mit Urteil die einstweilige Verfügung bestätigt. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt, sie halte an der Auslegung des § 14 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 UWG fest.

Gegen diese Entscheidung richtet sich nunmehr die Berufung der Antragsgegnerin,

Die Entscheidung des OLG Düsseldorf

Die zulässige Berufung der Antragsgegnerin hat in der Sache teilweise Erfolg. Die Berufung der Antragsgegnerin ist nicht begründet, soweit sie auf die Rüge der örtlichen Zuständigkeit gestützt ist. Dem Senat sei die Prüfung, ob das LG Düsseldorf gemäß § 14 Abs. 2 S. 2 UWG örtlich zuständig war, gemäß § 513 Abs. 2 ZPO verwehrt.

Die Vorschrift des § 513 Abs. 2 ZPO, nach der die Berufung nicht darauf gestützt werden könne, dass das Erstgericht seine örtliche, sachliche oder funktionelle Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat, finde auch in dem vorliegenden Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung Anwendung. Denn die Vorschrift des § 513 Abs. 2 ZPO gelte jedenfalls dann auch für das Verfügungsverfahren, wenn ein Hauptsacheverfahren – wie vorliegend – (noch) nicht anhängig gemacht worden ist und das Erstgericht die ausschließliche Zuständigkeit des Gerichts der Hauptsache gemäß § 937 Abs. 1 ZPO verkannt hat.

Soweit der Senat in einer früheren Entscheidung (OLG Düsseldorf, Urt. V. 16.10.2012 – 20 U 101/12) entschieden hat, dass die Zuständigkeit des Hauptsachegerichts gemäß § 513 Abs. 2 ZPO überprüfbar sei, betraf diese Entscheidung einen Sachverhalt, in dem die Hauptsacheklage bereits beim Landgericht Bonn erhoben worden war, als der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung beim Landgericht Düsseldorf eingereicht wurde, so das OLG Düsseldorf. In diesem Fall, in dem eine Divergenz zwischen dem Gericht der Hauptsache und dem Gericht, das über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung entscheidet, vermieden werden soll, könne dieser Rechtsprechung zufolge die Berufung darauf gestützt werden, dass das Gericht erster Instanz seine Zuständigkeit als Gericht der Hauptsache zu Unrecht angenommen habe. Gleiches gelte in den Fällen, in denen die Entscheidung des Landgerichts über den Nichterlass einer einstweiligen Verfügung aus sachlichen Gründen unter Annahme der Zuständigkeit mit der sofortigen Beschwerde nach § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO angefochten wird und im Beschwerdeverfahren die fehlende Zuständigkeit geltend gemacht wird. Beide Konstellationen liegen hier jedoch nicht vor, meint der Senat.

Ausschluss wegen objektiver Willkür?

Weiter führte der Senat aus, dass die Anwendung des § 513 Abs. 2 ZPO auch nicht wegen objektiver Willkür oder Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise ausgeschlossen ist. Es könne dahinstehen, ob – wie teilweise vertreten wird – § 513 Abs. 2 ZPO in dem Fall, in dem das Erstgericht objektiv willkürlich seine Zuständigkeit angenommen hat, ausnahmsweise keine Anwendung findet. Denn das Landgericht habe im Ergebnis bei der Annahme seiner Zuständigkeit für die Verfügungsanträge nicht objektiv willkürlich gehandelt.

Objektiv willkürlich sei ein Richterspruch nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erst dann, wenn er unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht. Fehlerhafte Rechtsanwendung allein mache eine Gerichtsentscheidung jedoch nicht willkürlich. Willkür liege vielmehr erst dann vor, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt, der Inhalt einer Norm in krasser Weise missverstanden oder sonst in nicht mehr nachvollziehbarer Weise angewendet wird, so dass die Entscheidung auf schweren Rechtsanwendungsfehlern beruht. Von einer willkürlichen Missdeutung könne jedoch nicht gesprochen werden, wenn das Gericht sich mit der Rechtslage eingehend auseinandersetzt und seine Auffassung nicht jeden sachlichen Grundes entbehrt.

Der Senat verstehe die Ausführungen des Landgerichts im angefochtenen Urteil dahingehend, dass es die Vorschrift des § 14 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 UWG nicht auf sog. „internetspezifische Kennzeichnungspflichten“ beschränken will, sondern bei der Auslegung des § 14 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 UWG die Vorschrift des § 13 Abs. 4 Nr. 1 UWG analog auf solche Fälle anwendet, in denen die betreffende Zuwiderhandlung tatbestandlich an ein Handeln im elektronischen Rechtsverkehr oder in Telemedien anknüpft. Jedenfalls unter Zugrundelegung dieses Verständnisses liege nach Ansicht des OLG in der landgerichtlichen Entscheidung in Bezug auf die Auslegung des § 14 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 UWG, unter Berücksichtigung der dargestellten Grundsätze des Bundesverfassungsgerichts, keine objektive Willkür.

Keine analoge Anwendung des § 13 Abs. 4 Nr. 1 UWG!

Die von dem Landgericht vorgenommene Auslegung des § 14 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 UWG entspreche zwar nicht der Auffassung des Senats. § 14 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 UWG sei nicht entgegen seinem Wortlaut einschränkend auszulegen. Insbesondere liegen die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung des § 13 Abs. 4 Nr. 1 UWG nicht vor.

Eine Analogie sei nur zulässig, wenn das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthält und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht so weit mit dem Tatbestand, den der Gesetzgeber geregelt hat, vergleichbar ist, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen wäre. Daher setze eine Analogie voraus, dass die Übertragung der gesetzlichen Regelung auf den ungeregelten Fall nicht durch eine gesetzgeberische Entscheidung ausgeschlossen ist. Die Lücke muss sich somit aus einem unbeabsichtigten Abweichen des Gesetzgebers von seinem – dem konkreten Gesetzgebungsvorhaben zugrunde liegenden – Regelungsplan ergeben, wie er sich aus dem Gesetz selbst im Wege der historischen und teleologischen Auslegung ergibt. Dabei müsse die Planwidrigkeit aufgrund konkreter Umstände positiv festgestellt werden können. Hierbei trage derjenige, der sich auf eine analoge Anwendung einer Vorschrift beruft, die Argumentationslast für das Vorliegen der planwidrigen Gesetzeslücke.

Derartige Umstände für das Vorliegen einer erkennbar planwidrigen Gesetzeslücke können nicht festgestellt werden. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Gesetzgeber bei der Neufassung des § 14 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 UWG eine beabsichtigte weitere Einschränkung des fliegenden Gerichtstands aufgrund eines redaktionellen Versehens unterlassen hat oder aber von einem entsprechenden Verständnis ausging, ohne dies ausdrücklich zu regeln. In der Sachverständigenanhörung vor dem Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages am 23. Oktober 2019 seien im Rahmen der Diskussion, ob und wenn ja, welche Fälle von der Anwendbarkeit des fliegenden Gerichtsstands ausgenommen werden sollen, verschiedene Möglichkeiten diskutiert und Änderungen des § 14 Abs. 2 UWG vorgeschlagen worden. Unter anderem wurde vorgeschlagen, die Regelung in § 14 Abs. 2 UWG gleichlautend mit § 13 Abs. 4 UWG zu fassen. Dem Gesetzgeber habe somit auch die Möglichkeit vor Augen gestanden, den fliegenden Gerichtsstand mit der Einschränkung zu versehen, dass dieser entsprechend der Regelung in § 13 Abs. 4 Nr. 1 UWG keine Anwendung findet bei „im elektronischen Rechtsverkehr oder in Telemedien begangenen Verstößen gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten“. Da er diese Regelungsvariante jedoch in § 14 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 UWG in Kenntnis der möglichen Einschränkung entsprechend der in § 13 Abs. 4 Nr. 1 UWG getroffenen Regelung gerade nicht übernommen, sondern für § 14 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 UWG eine im Wortlaut abweichende Regelung von der Vorschrift des § 13 Abs. 4 Nr. 1 UWG gewählt hat, lasse dies auf eine entsprechende bewusste Entscheidung des Gesetzgebers schließen, die keinen Raum für ein redaktionelles Versehen und für die Annahme einer planwidrigen Regelungslücke lasse, so das OLG Düsseldorf.

Vertretbare Auffassung des Landgerichts!

Der Senat führt weiter aus, dass sich das Landgericht Düsseldorf mit der Auslegung des § 14 Abs. 2 UWG vor dem Hintergrund der in der Literatur und während des Gesetzgebungsverfahrens vertretenen Ansätze und Vorschläge zum Umgang mit dem fliegenden Gerichtsstand intensiv auseinandergesetzt und seine Auffassung umfassend begründet habe. Dabei habe sich das Landgericht auch mit entgegenstehenden Auffassungen zur Auslegung der Vorschrift beschäftigt und anhand sachlicher Argumente dargelegt, warum es diesen Argumenten nicht folgt. Darüber hinaus werde die Auffassung des Landgerichts sowohl von einigen Gerichten, als auch in juristischen Aufsätzen geteilt. Mithin könne die Auffassung jedenfalls nicht in einer Weise als unvertretbar angesehen werden, dass sie jeden sachlichen Grundes entbehrt, so das Oberlandesgericht.

Ausschluss wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs?

Schließlich scheitere die Anwendbarkeit des § 513 Abs. 2 ZPO auch nicht an einer von der Antragstellerin gerügten Verletzung ihres rechtlichen Gehörs. Selbst wenn man eine Anwendung des § 513 Abs. 2 ZPO in Fällen der Verletzung rechtlichen Gehörs grundsätzlich annehmen wollte, sei nach Ansicht des Senats nicht erkennbar, dass die angegriffene Entscheidung auf einem unterlassenen Hinweis des Landgerichts beruht. Denn die Antragsgegnerin habe im Rahmen des Widerspruchverfahrens ausreichend Gelegenheit gehabt, zu der Frage der örtlichen Zuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf Stellung zu nehmen. Dafür, dass die Antragsgegnerin noch ergänzend vorgetragen hätte, wenn das Landgericht ausdrücklich mitgeteilt hätte, dass es an seiner Auslegung des § 14 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 UWG auch nach Durchführung des Widerspruchsverfahrens festhält, liegen keine Anhaltspunkte vor, abschließend der Senat.

Stets rechtliche Einzelfallprüfung notwendig!

Der zunächst in der Abmahnung und anschließend klagweise geltend gemachte Vorwurf sollte immer einer rechtlichen Prüfung des Einzelfalles unterzogen werden. Die von dem Antragsteller geltend gemachten Vorwürfe sind vorliegend rechtlich sehr weitreichend und sollten juristisch umfassend geprüft werden. Betroffenen Versicherungsmaklern ist Folgendes zu raten:

Wettbewerbsrechtliche Abmahnungen und Klagen sollten juristisch umfassend überprüft werden. Halten sie dabei unbedingt die gesetzten Fristen ein! Versäumen Sie die Frist, drohen weitere, kostenpflichtige, rechtliche Schritte. Im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes kann eine einstweilige Verfügung bei Gericht beantragt oder ein Hauptsacheverfahren vor dem zuständigen Gericht angestrengt werden.

Unsere unverbindlichen Tipps für Betroffene:

  • Versäumen Sie auf keinen Fall die Ihnen gesetzten Fristen, denn ansonsten drohen weitere rechtliche Schritte mit erheblichen Kosten.
  • Zahlen Sie den aus der Abmahnung geforderten Betrag (Abmahnkosten) vorerst nicht, ohne dass dieser einer juristischen Überprüfung eines versierten Rechtsanwalts unterzogen wird.
  • Unterschreiben Sie nicht die beigefügte Unterlassungserklärung, bevor ein versierter Rechtsanwalt diese juristisch geprüft hat.

Nehmen Sie gern unsere langjährige Erfahrung und Kompetenz im Wettbewerbsrecht in Anspruch. Wir empfehlen bei Abmahnungen sich stets von einem Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz vertreten zu lassen. Selbstverständlich verfügt die Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte über einen entsprechenden  Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz.

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Zum Autor: Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke

Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke ist Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte und seit 2017 Fachanwalt für Versicherungsrecht. Während seiner Anwaltstätigkeit hat er bereits eine Vielzahl von gerichtlichen Verfahren im Versicherungsrecht geführt und erfolgreich für die Rechte von Versicherungsnehmern gestritten.

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