Das Wettbewerbsverhältnis nach dem neuem UWG (BGH)

Der Bundesgerichtshof  hatte sich mit der rechtlichen Frage zu befassen gehabt, wann nach dem neuen UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb), das am 1. Dezember 2021 in Kraft getreten ist, ein Wettbewerbsverhältnis vorliegt, das einen Unterlassungsanspruch begründet (BGH Urt. v. 24.02.2022 – I ZR 128/21).

Wettbewerbsverhältnis zwischen Rechtsanwaltsgesellschaft und Policenaufkäufer?

Klägerin im vorliegenden Fall ist eine Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten. Die Beklagte ist ein Unternehmen, das sich darauf spezialisiert hat, Versicherungs- und Bausparverträge sowie Fonds und Beteiligungen zu erwerben, um diese weiterzuführen, zu kündigen oder zu verkaufen. Im Rahmen ihres Internetauftritts wirbt die Beklagte unter der Überschrift „Ihre Vorteile beim Verkauf!“ mit folgenden Aussagen:

  • “Garantierte Auszahlung bereits nach 18 Tagen”
  • “Einfache und schnelle Online-Abwicklung“
  • “Prüfung der Rückkaufswerte”
  • “Überprüfung der Verträge auf eine Rückabwicklungsmöglichkeit”
  • “Verkauf als bessere Alternative zur einfachen Kündigung”

Die Klägerin hält diese Werbung unter dem Gesichtspunkt der Irreführung für wettbewerbswidrig. Sie ist der Ansicht, sie sei als Mitbewerberin der Beklagten berechtigt, Ansprüche wegen eines Wettbewerbsverstoßes geltend zu machen. Dazu trägt sie vor, sie berate Versicherungsnehmer bei Lebensversicherungsverträgen über die Möglichkeit, aus diesen Verträgen Liquidität zu erhalten, unterstütze diese bei der Umsetzung gegenüber dem Versicherer, Darlehensvermittlern, Banken und sonstigen Dritten und prüfe die Kündigungs- und Rückabwicklungsmöglichkeiten.

§ 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG in der neuen Fassung lautet wie folgt:

“ (3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

  1. jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt, (…)”

Die Abmahnung der Klägerin blieb erfolglos. Erstinstanzlich machte sie einen Unterlassungsanspruch geltend. Außerdem hat sie Auskunftserteilung, Schadensersatzfeststellung sowie die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten verlangt. Das Landgericht hat die Klage mangels Aktivlegitimation der Klägerin abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgte die Klägerin ihre zuletzt gestellten Anträge weiter.

Die Entscheidung des BGH

Die Revision der Klägerin hat Erfolg und führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückweisung der Sache an das Berufungsgericht. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung könne der Klägerin eine Anspruchsberechtigung als Mitbewerberin im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG nicht abgesprochen werden.

Unterlassungsanspruch nur bei Wiederholungsgefahr

Zunächst führte der 1. Zivilsenat des BGH aus, dass der auf Wiederholungsgefahr gestützte Unterlassungsanspruch nur begründet sei, wenn das beanstandete Verhalten sowohl nach dem zum Zeitpunkt seiner Vornahme geltenden Recht wettbewerbswidrig war als auch nach dem zur Zeit der Revisionsentscheidung geltenden Recht wettbewerbswidrig ist. Die in § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG geregelte Anspruchsberechtigung der Mitbewerber mit Wirkung vom 1. Dezember 2021 sei neu gefasst worden. Die Ansprüche aus § 8 Abs. 1 UWG stehen nunmehr nicht mehr – wie noch unter § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG in der bis zum 30. November 2021 geltenden Fassung (alte Fassung) – jedem Mitbewerber zu, sondern nur dem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt, so der BGH.

Hingegen sei nach Ansicht des Senats für die Frage, ob der Klägerin Schadensersatz- und Auskunftsansprüche zustehen, das zur Zeit der beanstandeten Handlung geltende Recht und somit § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG in der alten Fassung maßgeblich. Dasselbe gelte hinsichtlich des Anspruchs auf Erstattung von Abmahnkosten, für den es auf die Rechtslage zum Zeitpunkt des Zugangs der anwaltlichen Abmahnung ankommt. Dies war vor dem Inkrafttreten des neuen UWG am 1. Dezember 2021.

Konkretes Wettbewerbsverhältnis

Im Rahmen einer Anspruchsberechtigung erfordere die Eigenschaft als Mitbewerber gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG ein konkretes Wettbewerbsverhältnis im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG. Darüber hinaus setze die Anspruchsberechtigung nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG n.F. voraus, dass der Mitbewerber Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt. Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis sei demnach gegeben, wenn beide Parteien gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen und daher das Wettbewerbsverhalten des einen den anderen beeinträchtigen, das heißt im Absatz behindern oder stören kann. Da im Interesse eines wirksamen lauterkeitsrechtlichen Individualschutzes grundsätzlich keine hohen Anforderungen an das Vorliegen eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses zu stellen sind, genüge es hierfür, dass sich der Verletzer durch seine Verletzungshandlung im konkreten Fall in irgendeiner Weise in Wettbewerb zu dem Betroffenen stellt, meint der Senat.

Daher sei ein konkretes Wettbewerbsverhältnis anzunehmen, wenn zwischen den Vorteilen, die die eine Partei durch eine Maßnahme für ihr Unternehmen oder das eines Dritten zu erreichen sucht, und den Nachteilen, die die andere Partei dadurch erleidet, dass der eigene Wettbewerb gefördert und der fremde Wettbewerb beeinträchtigt werden kann und die von den Parteien angebotenen Waren oder Dienstleistungen einen wettbewerblichen Bezug zueinander aufweisen.

Weiter führt der BGH aus, nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG n.F. sei die Anspruchsberechtigung der Klägerin als Mitbewerberin zusätzlich davon abhängig, dass sie in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich Waren oder Dienstleistungen vertreibt oder nachfragt. Damit solle Missbrauchsmöglichkeiten vorgebeugt werden, die sich aus einer nur pro forma, aber nicht ernsthaft und nachhaltig betriebenen Geschäftstätigkeit ergeben und sich durch ein Missverhältnis der Abmahntätigkeit zur sonstigen Geschäftstätigkeit auszeichnen können. Nach der Gesetzesbegründung sowie mit Blick auf die erforderliche Effektivität der Durchsetzung des Lauterkeitsrechts dürfen jedoch keine zu hohen Hürden an Umfang und Dauer der Geschäftstätigkeit gestellt werden. Bei der Prüfung der Voraussetzungen von § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG n.F. seien nach Auffassung des Senats ferner die Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu berücksichtigen.

Der Bundesgerichtshof kommt zu dem Ergebnis, dass ein konkretes Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht abgelehnt werden könne. Das Berufungsgericht habe zu Unrecht einen Substitutionswettbewerb unter dem Gesichtspunkt von Beratungsleistungen in Form einer Überprüfung von Versicherungsverträgen auf eine Rückabwicklungsmöglichkeit abgelehnt. Mit dem Angebot, die Versicherungsverträge im Interesse der Kunden zu überprüfen, stelle sich die Beklagte in direkten Wettbewerb zu der von der Klägerin als Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten angebotenen Rechtsberatung auch in Versicherungssachen, die eine Prüfung von Kündigungs- und Rückabwicklungsmöglichkeiten von Lebensversicherungsverträgen umfasst, um aus diesen Verträgen Liquidität zu erhalten.

Gleichartige Beratungsleistungen

Der wettbewerbliche Bezug bestehe in den insoweit gleichartigen und damit substituierbaren Beratungsleistungen. Soweit die Beklagte geltend macht, sie erbringe keine Beratungsleistungen, prüfe die Möglichkeit einer eventuellen Rückabwicklung des Vertrags im Vorfeld der Übernahme eines Versicherungsvertrags nicht und habe noch in keinem Fall einen Widerspruch nach § 5a VVG a.F. oder Widerruf nach §§ 8, 9 VVG erklärt, stehe das der Annahme eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses nicht entgegen, meint der BGH. Maßgeblich sei insoweit die beanstandete Werbeaussage „Überprüfung der Verträge auf eine Rückabwicklungsmöglichkeit“ als konkrete (und unstreitige) Verletzungshandlung. Da es für die wettbewerbsrechtliche Beurteilung regelmäßig nur um die konkret beanstandete Wettbewerbshandlung geht, genüge es, dass das Wettbewerbsverhältnis erst durch diese Wettbewerbshandlung begründet worden ist, auch wenn die Parteien unterschiedlichen Branchen angehören.

Nachdem der BGH nunmehr ein Wettbewerbsverhältnis angenommen hat, wurde die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht (OLG Nürnberg) zurückverwiesen. Das Berufungsgericht wird sich so dann zur Wettbewerbswidrigkeit der streitgegenständlichen Werbeaussagen äußern müssen.

Auswirkungen für die Praxis

Die Entscheidung des 1. Zivilsenats des BGH kann im Ergebnis überzeugen und hat in der Praxis durchaus hohe Relevanz. Der Senat hat im Streitfall das erforderliche konkrete Wettbewerbsverhältnis unter dem Lichte des neuen UWG zutreffend herausgearbeitet. Die Ausführungen zum und die Feststellung des Vorliegens eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses halten demnach rechtlicher Nachprüfung stand. Richtigerweise hat der BGH im Rahmen der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung auf die konkret beanstandete Wettbewerbshandlung abgestellt, sodass keine Zweifel dahingehend bestehen können, dass es ausreicht, wenn das Wettbewerbsverhältnis erst durch eben die streitgegenständliche Wettbewerbshandlung begründet worden ist.

Weitere Informationen finden Sie auch unter Wettbewerbsrecht.

Für Rechtsfragen steht Ihnen die Kanzlei Jöhnke & Reichow mit ihrem Fachanwalts-Team jederzeit gern zur Verfügung: KONTAKT-FORMULAR.

Zum Autor: Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke

Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke ist Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte und seit 2017 Fachanwalt für Versicherungsrecht. Während seiner Anwaltstätigkeit hat er bereits eine Vielzahl von gerichtlichen Verfahren im Versicherungsrecht geführt und erfolgreich für die Rechte von Versicherungsnehmern gestritten.

Zum Anwaltsprofil

Rechtsanwalt Björn Jöhnke

Mandantenstimmen:

Mit unserer Kompetenz streiten wir ehrgeizig für Ihr Ziel, nämlich Ihre Interessen durchzusetzen! Wir freuen uns, dass unsere Mandanten-/-innen unser Engagement schätzen und positiv bewerten.

Hinweise zu Kundenbewertungen

Bleiben Sie informiert – Der Jöhnke & Reichow – Newsletter!

Verpassen Sie auch zukünftig keinen Beitrag unserer Kanzlei. Über unseren 2mal monatlich erscheinenden Newsletter erhalten Sie stets die aktuellen Beiträge unserer Kanzlei zu den Themen Versicherungsrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Vertriebsrecht, Handelsvertreterrecht und Wettbewerbsrecht. Wir freuen uns auf Ihre Anmeldung.