BMF legt Eckpunktepapier zur Neuregelung der Aufsicht über Finanzanlagevermittler vor

Das Bundesfinanzministerium legt mit seinem Eckpunktepapier eine erste Skizze zur geplanten Neuregelung der Aufsicht über Finanzanlagevermittler vor. Viele bisherige Regelungen sollen danach erhalten bleiben, das Eckpunktepapier sieht aber auch Änderungen vor. Vor Allem Vertriebsgesellschaften sind von den Änderungen betroffen. Mit dem vorliegenden Artikel möchten wir die wesentlichen Inhalte des Eckpunktepapiers skizzieren:

Der neue Finanzanlagendienstleister

Die bisher getrennten Erlaubnistatbestände des Finanzanlagevermittlers nach § 34f GewO und des Honorar-Finanzanlagenberaters nach § 34h GewO sollen unter dem neuen Oberbegriff des Finanzanlagendienstleisters in einem neuen und einheitlich im WpHG geregelten Erlaubnistatbestand zusammengeführt werden. Innerhalb dieses einheitlichen Erlaubnistatbestandes dürfte es aber trotzdem nach wie vor eine Unterscheidung zwischen Finanzanlagevermittler und Honorar-Finanzanlageberater geben. Der neue Begriff des Finanzanlagendienstleisters ersetzt diese Begrifflichkeiten also nicht und verdrängt auch nicht deren Unterschiede.

BaFin-Aufsicht

Eine der wesentlichen Änderungen betrifft die Zuordnung der Aufsichtsbehörde. Bislang wurden Finanzanlagevermittler und Honorar-Finanzanlageberater durch die jeweils regional zustände IHK beaufsichtigt. Dies soll sich nun ändern und auch Finanzanlagevermittler und Honorar-Finanzanlageberater sollen zukünftig der Aufsicht der BAFin unterfallen, welche bislang auch schon für die Beaufsichtigung von Finanzdienstleistungsinstituten verantwortlich sind. Das BMF verspricht sich hierdurch offenbar eine Vereinheitlichung der Aufsicht im Finanzanlagebereich.

Allerdings würde es dadurch natürlich aber auch zu einer Zersplitterung der Aufsicht über die Vermittlerschaft kommen. Viele Finanzanlagevermittler und Honorar-Finanzanlageberater verfügen auch über eine Erlaubnis im Versicherungsbereich nach § 34d GewO. Die Aufsicht über diesen Bereich verbliebe dann bei den regionalen IHK‘s.

Vertriebsgesellschaften

Eine Erweiterung der Organisationspflichten für Finanzanlagevermittler und Honorar-Finanzanlageberater wird ausdrücklich vom BMF nicht angestrebt. Eine Ausnahme bilden davon jedoch die sogenannten Vertriebsgesellschaften. Diese gelten bislang als einfache Finanzanlagevermittler und haben daher dieselben regulatorischen Anforderungen zu erfüllen wie alle übrigen Finanzanlagevermittler und Honorar-Finanzanlageberater auch. Mit der Umsetzung des Eckpunktepapiers könnte sich dies nun ändern.

Defizite in der Organisation können bei Vertriebsgesellschaften größere Auswirkungen als bei einzelnen Finanzanlagevermittler und Honorar-Finanzanlageberater haben. Daher sollen Vertriebsgesellschaften zukünftig stärker überwacht werden und ihnen weiterführende Organisationspflichten auferlegt werden. Darüber wie diese zusätzlichen Organisationspflichten aussehen könnten, enthält das Eckpunktepapier jedoch keine Angaben.

Vertriebsgesellschaften könnten aber in diesem Zusammenhang auch die Möglichkeit erhalten, einzelne Vermittler ähnlich wie bei einem Haftungsdach in den Geltungsbereich ihrer Erlaubnis einzubeziehen, sofern sie die Haftungsübernahme für den Vermittler übernehmen. Der auf diesem Wege vertraglich an die Vertriebsgesellschaft gebundene Vermittler bräuchte dann keine eigene Erlaubnis mehr.

Übergangsregelungen

Das Eckpunktepapier sieht vor, dass nach Inkrafttreten der neuen gesetzlichen Regelungen eine Übergangsfrist von 6 Monaten gilt und erteilte Erlaubnisse nach § 34f, h GewO fortbestehen. Finanzanlagevermittler und Honorar-Finanzanlageberater haben in dieser Zeit auf Nachfrage der BAFin Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erlaubnis (Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse, Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung und Sachkundenachweis) vorzulegen. Vertriebsgesellschaften sollen diese Nachweise hingegen von sich aus der BAFin vorlegen müssen.

Zeitplan

Das Eckpunktepapier sieht einen straffen Zeitplan vor, innerhalb dessen die neuen gesetzlichen Regelungen das Gesetzgebungsverfahren durchlaufen und Inkraftgetreten sein sollen. Dieses sieht wie folgt vor:

  • Sommer 2019: Konsultation Referentenentwurf
  • Herbst 2019: Regierungsentwurf
  • Spätestens Mitte 2020: Abschluss des parlamentarischen Verfahrens/Verkündung des Gesetzes und
  • 01.2021: Inkrafttreten der Neuregelungen und Außerkrafttreten der §§ 34f bis 34h GewO und der FinVermV.

Inwieweit dieser Zeitplan eingehalten werden kann, bleibt sicherlich abzuwarten. Sicherlich ist er aber als ambitioniert zu betrachten.

Die Kanzlei Jöhnke & Reichow wird jedenfalls über den Fortgang des Gesetzgebungsverfahrens berichten. Das Eckpunktepapier finden Sie unter dem folgenden Link: Eckpunktepapier des BMF

Zum Autor: Rechtsanwalt Jens Reichow

Rechtsanwalt Reichow ist Partner der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow. Er betreut vor Allem Verfahren im Versicherungsrecht, zur Haftung von Versicherungsvermittlern und Streitigkeiten aus dem Handelsvertreterrecht. Nähere Angaben zu Jens Reichow finden Sie unter folgendem Anwaltsprofil:

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