Secura Consult Versicherungsmakler GmbH lässt Vermittler wegen Kontaktformular auf der Internetseite abmahnen

Der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte aus Hamburg wurde eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung durch Rechtsanwalt Roger Näbig für seinen Mandanten Secura Consult Versicherungsmakler GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Olaf Hallwachs, Karl-Liebknecht-Straße 169 in 16548 Glienicke, vorgelegt. Gegenstand dieser Abmahnung war der Vorwurf, die Mandantschaft von Jöhnke & Reichow – ebenfalls Versicherungsvermittler – hätte auf ihrer Internetseite eine Pflichtverletzung nach §§ 3, 3a, 8 UWG in Verbindung mit § 13 Abs. 1 TMG begangen. Auf der Internetseite soll der rechtlich erforderliche Datenschutzhinweis gefehlt haben, obwohl personenbezogene Daten über die Internetseite mittels eines Kontaktformulars erhoben werden würden.

Pflicht zum Datenschutzhinweis bei Kontaktformularen

Diensteanbieter, welche auf der eigenen Webseite personenbezogene Daten (Name, Adresse etc.) über beispielsweise ein Kontaktformular erheben, haben den Nutzer entsprechend über Art, Umfang und Zweck der Erhebung sowie Verwendung von Daten und das Erfordernis der Einwilligung des Nutzers gemäß § 13 Abs. 1 TMG im Rahmen der Datenschutzerklärung zu unterrichten, bzw. diesen darauf hinzuweisen. Dass der Nutzer diese Daten freiwillig angibt, ist unerheblich für den Datenschutzhinweis. Diese Unterrichtung des Nutzers muss zu Beginn des Nutzungsumfanges auf der Internetseite des Diensteanbieters und auch später jederzeit abrufbar sein.

Versicherungsvermittler mit eigener Internetseite sind Diensteanbieter

Gemäß § 2 TMG sind Diensteanbieter jede natürliche oder juristische Person, die eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithalten oder den Zugang zur Nutzung vermitteln. Damit fallen auch Versicherungsvermittler als Diensteanbieter unter das Telemediengesetz (TMG) und haben dementsprechende Datenschutzinformationen für die Nutzer bereitzuhalten.

Zu dem Thema „Lauterkeitsrechtliche Abmahnung nach Verstoß gegen datenschutzrechtliche Vorschriften“ haben bereits das OLG Hamburg und das OLG Köln geurteilt:

„§ 13 TMG, wonach der Diensteanbieter den Nutzer zu Beginn des Nutzungsvorgangs u.a. über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten in allgemein verständlicher Form zu unterrichten hat, ist eine i.S.d. § 4 Nr. 11 UWG das Marktverhalten regelnde Norm.“ (OLG Hamburg 3. Zivilsenat, Urteil vom 27.06.2013 – 3 U 26/12)

Eine fehlende Datenschutzerklärung für ein Online-Kontaktformular auf einer Website stellt einen spürbaren Wettbewerbsverstoß gem. den §§ 3, 4 Nr. 11 UWG a.F. i.V.m. § 13 TMG bzw. den §§ 3 Abs. 1, 3a UWG n.F. i.V.m. § 13 TMG dar.“ (OLG Köln, Urteil vom 11.03.2016, Az. 6 U 121/15)

Bußgeld bis zu € 50.000,- bei Datenschutzverstößen möglich

Ist ein Datenschutzverstoß im Einzelfall zu bejahen, so wäre es gemäß § 16 TMG möglich, das die Datenschutzbehörde ein Bußgeld bis zu € 50.000,- gegen den Diensteanbieter verhängt. Ordnungswidrig handelt nämlich, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 oder 2 TMG den Nutzer nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet.

Secura Consult verlangt Unterlassungserklärung und Abmahnkosten

Mit der Abmahnung macht Rechtsanwalt Roger Näbig für die Secura Consult Versicherungsmakler GmbH einen Unterlassungsanspruch sowie die Übernahme der Rechtsanwaltskosten geltend. Gefordert werden Rechtsanwaltskosten, basierend auf einem Streitwert in Höhe von € 9.500,-. Daraus ergeben sich Rechtsanwaltskosten in Höhe von insgesamt € 745,50 (netto). Der Kostenerstattungsanspruch für die Rechtsanwaltskosten ergibt sich aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG.

Prüfung der geltend gemachten Unterlassungs- und Kostenerstattungsansprüche im Einzelfall

Dabei muss geprüft werden, ob der Vorwurf des Datenschutzverstoßes überhaupt rechtlich haltbar ist. Es müssen indes alle Gesamtumstände der Internetseite, Kontaktformular sowie der Datenschutzhinweise in der Gesamtheit entsprechend juristisch gewürdigt werden.

Sollte man einen Verstoß bejahen, so wäre weiter zu überprüfen, ob die geltend gemachten Zahlungsansprüche (Rechtsanwaltskosten) überhaupt der Höhe nach bestehen. Hier sollte die Rechtsprechung überprüft werden, da diese wiederum sehr unterschiedlich ist.

Es ist jedoch anzuraten in jedem Fall sofort zu handeln!

Aus juristischer Sicht droht nämlich bei nicht fristgerechter Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung eine einstweilige Verfügung durch ein Gericht. Anschließen könnte sich dem möglicherweise ein Hauptsacheverfahren!

Es macht also immer Sinn im Falle einer Abmahnung einen versierten Rechtsanwalt zeitnah zu konsultieren, damit Gerichtskosten gar nicht erst entstehen müssen. Auch besteht oft die Möglichkeit, sich außergerichtlich zu einigen, um entsprechend diese Prozesskosten sparen zu können.

Unsere unverbindlichen Tipps für Abgemahnte:

  • Zahlen Sie nicht den geforderten Betrag aus der Abmahnung
  • Unterschreiben Sie nicht die beigefügte Unterlassungserklärung
  • Versäumen Sie auf keinen Fall Ihnen gesetzte Fristen
  • Nehmen Sie gern unsere Kompetenz in Anspruch

Sollten auch Sie als auch eine Abmahnung, einen Mahnbescheid, eine einstweilige Verfügung oder bereits eine Klage von Rechtsanwalt Roger Näbig erhalten haben, so stehen wir Ihnen als kompetente Ansprechpartner gern persönlich zur Verfügung.

Im Rahmen eines telefonischen Erstgesprächs informieren wir Sie über die Kosten und Risiken einer möglichen Verteidigung gegen die erhobenen Ansprüche von Rechtsanwalt Roger Näbig für die Secura Consult Versicherungsmakler GmbH. Wir beraten Sie gern.

Zum Autor: Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke

Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke ist Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte und seit 2017 Fachanwalt für Versicherungsrecht. Während seiner Anwaltstätigkeit hat er bereits eine Vielzahl von gerichtlichen Verfahren im Versicherungsrecht geführt und erfolgreich für die Rechte von Versicherungsnehmern gestritten.

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Rechtsanwalt Björn Jöhnke

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