Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Haftungsgefahren des Versicherungsmaklers bei der Zusammenarbeit mit Untervermittlern

Ein jüngstes Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) bringt neues Leben in die Frage nach der Haftung von Vermittlern von Versicherungen und Kapitalanlageprodukte für Beratungsfehler von selbständigen Kooperationspartnern.

Soweit der Untervermittler nicht als Handelsvertreter, sondern als eigenständiger Vermittler auftrat, wurde bislang davon ausgegangen, dass lediglich der Vermittler am Point of sale für die von ihm durchgeführte Beratung hafte, nicht jedoch der nachgelagerte Vermittler, welche nur die Weiterleitung von Anträgen und Abrechnung gegenüber Produktpartnern übernimmt (beispielsweise Maklerpools).

Diese Betrachtungsweise stellte jedoch das Oberlandesgericht (OLG) München in seinem Urteil vom 10. Juli 2012 (Az.: 5 U 3242/11) in Frage.

GbR-Gesellschafter haften untereinander für Pflichtverletzungen

In dem vom OLG München zu entscheidenden Fall hatte ein Unternehmen die Beratung und Vermittlung des Kunden übernommen und sich für die Abwicklung eines nachgelagerten Unternehmens bedient. Zwischen beiden Unternehmen war eine Provisionsteilung vereinbart worden. Gegenüber dem Kunden traten beide Unternehmen zwar als selbständig auf, jedoch trugen die Geschäftsbriefe beide Firmenlogos.

Dies reichte nach Ansicht des OLG München aus, um nach außen hin eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) zu begründen. Als Gesellschaftszweck betrachteten die Richter die partnerschaftliche Durchführung eines einheitlichen Geschäfts, nämlich der Anlage des Kapitals des Kunden.

Da innerhalb einer GbR die Gesellschafter auch für Pflichtverletzungen anderer Gesellschafter nach Paragraf 128 Handelsgesetzbuch (HGB) haften, bejahte das OLG München die Haftung des nachgelagerten Unternehmens, für Schadensersatzansprüche des Kunden im Zusammenhang mit vom “beratenden” Unternehmen begangene Pflichtverletzungen.

BGH: Rechtliche Selbständigkeit der Kooperationspartner stärker in den Vordergrund stellen

Im Wege der Revision hatte sich auch der BGH mit der diesbezüglichen Fragestellung auseinander zu setzen. Zwar teilte der BGH in seinem Urteil vom 12. November 2013 (Az.: XI ZR 312/12) die Auffassung des OLG München nicht, da die Parteien nach außen hin gegenüber dem Kunden nicht als rechtsfähige Einheit, sondern getrennt nach Aufgabenbereichen, gegenüber getreten sind, jedoch sollten nachgelagerte Vertriebseinheiten die Urteile insoweit berücksichtigen, als dass sie die rechtliche Selbständigkeit der Kooperationspartner stärker in den Vordergrund stellen, selbst wenn dies zu Lasten der gemeinsamen Außendarstellung geht.

Dabei sollte auch gerade im Rahmen der Erstinformation nach Paragraf 11 Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV) beziehungsweise Paragraf 12 Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) die Stellung der Beteiligten deutlich dargelegt und betont werden, dass der nachgelagerte Vermittler (beispielsweise Maklerpool) ausschließlich im Auftrag des Kooperationspartners tätig wird, jedoch keine gemeinsame Haftungsverantwortlichkeit begründet wird.

 

Rechtsanwalt Jens Reichow (Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht)
Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte in Partnerschaft mbB

Über den Autor:

Rechtsanwalt Reichow ist Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht. Er betreut als Partner der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow vor Allem Versicherungs- und Finanzanlagevermittler. Nähere Angaben zu Jens Reichow finden Sie in dem gegenüberliegenden Video oder unter folgendem Anwaltsprofil:

Zum Anwaltsprofil

YouTube

Mit dem Laden des Videos akzeptieren Sie die Datenschutzerklärung von YouTube.
Mehr erfahren

Video laden

Bleiben Sie informiert – unser Newsletter!

Verpassen Sie auch zukünftig keinen Beitrag unserer Kanzlei. Über unseren 2mal monatlich erscheinenden Newsletter erhalten Sie stets die aktuellen Beiträge unserer Kanzlei zu den Themen Versicherungsrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Vertriebsrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Wettbewerbsrecht und Arbeitsrecht. Wir freuen uns auf Ihre Anmeldung.