Haftungsgefahren des Versicherungsmaklers bei der Zusammenarbeit mit Untervermittlern

Ein jüngstes Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) bringt neues Leben in die Frage nach der Haftung von Vermittlern von Versicherungen und Kapitalanlageprodukte. Dies gilt gerade für die Zusammenarbeit mit Untervermittlern. Soweit der Untervermittler nicht als Handelsvertreter, sondern als eigenständiger Vermittler auftrat, wurde bislang davon ausgegangen, dass lediglich der Vermittler am Point of sale für die von ihm durchgeführte Beratung hafte, nicht jedoch der nachgelagerte Vermittler, welche nur die Weiterleitung von Anträgen und Abrechnung gegenüber Produktpartnern übernimmt (beispielsweise Maklerpools). Diese Betrachtungsweise stellte jedoch das Oberlandesgericht (OLG) München in seinem Urteil vom 10. Juli 2012 (Az.: 5 U 3242/11) in Frage.

GbR-Gesellschafter haften untereinander für Pflichtverletzungen

In dem vom OLG München zu entscheidenden Fall hatte ein Unternehmen die Beratung und Vermittlung übernommen. Es hatte sich sodann für die Abwicklung eines nachgelagerten Unternehmens bedient. Zwischen beiden Unternehmen war eine Provisionsteilung vereinbart worden. Gegenüber dem Kunden traten beide Unternehmen auch als selbständig auf. Jedoch trugen die Geschäftsbriefe der Unternehmen beide Firmenlogos.

Dies reichte nach Ansicht des OLG München aus, um nach außen hin eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) zu begründen. Als Gesellschaftszweck betrachteten die Richter die partnerschaftliche Durchführung eines einheitlichen Geschäfts, nämlich der Anlage des Kapitals des Kunden. Da innerhalb einer GbR die Gesellschafter auch für Pflichtverletzungen anderer Gesellschafter nach Paragraf 128 Handelsgesetzbuch (HGB) haften, bejahte das OLG München die Haftung des nachgelagerten Unternehmens, für Schadensersatzansprüche des Kunden im Zusammenhang mit vom “beratenden” Unternehmen begangene Pflichtverletzungen.

BGH: Rechtliche Selbständigkeit der Kooperationspartner stärker in den Vordergrund stellen

Im Wege der Revision hatte sich auch der BGH mit der diesbezüglichen Fragestellung auseinander zu setzen. Der BGH teilte in seinem Urteil vom 12. November 2013 (Az.: XI ZR 312/12) die Auffassung des OLG München nicht. Dies begründete der BGH damit, dass die Parteien nach außen hin gegenüber dem Kunden nicht als rechtsfähige Einheit, sondern getrennt nach Aufgabenbereichen, aufgetreten seien. Jedoch sollten nachgelagerte Vertriebseinheiten die Urteile insoweit berücksichtigen, als dass sie die rechtliche Selbständigkeit der Kooperationspartner stärker in den Vordergrund stellen, selbst wenn dies zu Lasten der gemeinsamen Außendarstellung geht.

Dabei sollte auch gerade im Rahmen der Erstinformation nach Paragraf 11 Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV) beziehungsweise Paragraf 12 Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) die Stellung der Beteiligten deutlich dargelegt und betont werden, dass der nachgelagerte Vermittler (beispielsweise Maklerpool) ausschließlich im Auftrag des Kooperationspartners tätig wird, jedoch keine gemeinsame Haftungsverantwortlichkeit begründet wird.

Zum Autor: Rechtsanwalt Jens Reichow

Rechtsanwalt Reichow ist Partner der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow. Er betreut vor Allem Verfahren im Versicherungsrecht, zur Haftung von Versicherungsvermittlern und Streitigkeiten aus dem Handelsvertreterrecht. Nähere Angaben zu Jens Reichow finden Sie unter folgendem Anwaltsprofil:

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