Falschberatung durch Versicherungsvermittler, Versicherungsvertreter, Versicherungsmakler Beweislast

Haftung des Versicherungsmaklers wegen Nichtzustandekommen des Versicherungsvertrages (OLG Hamm)

Das OLG Hamm hatte sich mit Beschluss vom 19.05.2017, Az. 20 U 53/17, mit der Haftung des Versicherungsmaklers auseinanderzusetzen gehabt, welcher nicht hinreichend geprüft hatte, ob der von ihm vermittelte Versicherungsvertrag tatsächlich zustande gekommen war.

Der Sachverhalt vor dem OLG Hamm:

In dem vorliegenden Sachverhalt ging es um einen potentiellen Versicherungsnehmer, der über einen Makler eine Hausratversicherung abschließen wollte und über diesen dem Versicherer ein Vertragsangebot übersandte. Dieser Antrag wurde durch den Versicherer jedoch nicht angenommen. Es kam also kein Versicherungsvertrag zu Stande. Es sprachen auch keine Umstände dafür, dass der Versicherungsnehmer darauf hätte vertrauen dürfen, dass ein Vertrag in einer Art und Weise hätte zustande kommen können.

Sodann kam es zu einem Einbruchdiebstahl bei dem Kläger. Ihm wurden dabei Gegenstände entwendet. Es realisierte sich also ein Sachschaden. In diesem Zuge stellte er fest, dass er gegen dieses Risiko nicht versichert war. Den entsprechenden Schaden wollte er sodann von dem Versicherungsmakler ersetzt haben.

Das Landgericht Bielefeld gab dem Versicherungsnehmer in erster Instanz Recht. Auf den Hinweisbeschluss des OLG Hamm hin zog der Makler seine Berufung zurück.

Die rechtliche Würdigung des OLG Hamm:

Das Gericht bejahte vorliegend eine schuldhafte Pflichtverletzung des beklagten Versicherungsmaklers und stellte ebenfalls einen Schaden des Klägers fest.

Das Gericht bediente sich dabei der Sachwalter – Entscheidung des BGH und überprüfte ebenfalls den Maklervertrag, welcher zwischen den Parteien geschlossen wurde. Dabei arbeitete das Gericht die allgemeinen Pflichten des Versicherungsmaklers heraus, nämlich auch, dass mit dem Abschluss eines Versicherungsvertrages der Auftrag des Maklers noch nicht beendet sei, da auch die versicherungstechnische Betreuung der Verträge umfasst ist und diese Pflicht daher als Dauerschuldverhältnis fortbesteht. Als treuhänderähnlicher Sachwalter hat der Versicherungsmakler also auch zu prüfen, ob ein Versicherungsvertrag tatsächlich zustande gekommen ist.

Diese Pflicht ergibt sich wiederum auch aus dem Maklervertrag, aus welchem der Makler gerade zum Abschluss und nicht nur zur Beantragung von Versicherungsverträgen sowie zur Verwaltung dieser Verträge verpflichtet ist. Ausdrücklich wurde vorliegend ein Geschäftsbesorgungsvertrag mit entsprechenden vertraglichen und gesetzlichen Rechten und Pflichten geschlossen.
Auch die Tatsache der fehlenden Vergütung durch den Kläger ist unerheblich, denn zum einen wurde die Vergütung durch den Versicherer in dem Maklervertrag ausdrücklich geregelt und ist im auch branchenüblich.

Unerheblich war es vor diesem Hintergrund auch, dass die Haftpflichtversicherung des beklagten Maklers im vorliegenden Fall nicht eingetreten war.

Da vorliegend ein Versicherungsvertrag mit dem Versicherer nicht zustande gekommen war, lag also ein durch den Makler ersatzpflichtiger Schaden vor und es kam zur Haftung des Versicherungsmaklers.

Wurden Sie falsch beraten?

Rechtsanwalt für Versicherungsrecht

Bundesweite Unterstützung durch Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte

Die Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow unterstützt Versicherte bundesweit bei der Geltendmachung von Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung. Unsere Rechtsanwälte unterstützen Sie dabei, zu Ihrem Recht zu kommen und stehen Ihnen zunächst gerne für einen kostenfreien Erstkontakt zur Verfügung.

Zur Kontaktaufnahme

Auswirkungen für die Haftung des Versicherungsmaklers in der Praxis:

Der Hinweisbeschluss des OLG Hamm überrascht in den Ausführungen nicht. Zu Recht führt das Gericht die entsprechenden Pflichten des Versicherungsmaklers dezidiert und deutlich auf und weist darauf hin, dass diese Pflichten im Rahmen der Betreuung durch den Versicherungsmakler auch nicht durch absenden eines Versicherungsantrages enden.

Vor diesem Hintergrund sollte extreme Sorgfalt gerade auch bei schnell abzuschließenden Sachversicherungsverträgen walten und ebenfalls sorgsam geprüft werden, auch ein Versicherungsvertrag durch Annahme des Angebotes durch den Versicherer zustande gekommen ist. Diese Pflicht klingt banal, dennoch zeigt dieser Rechtsstreit, dass es in der Praxis dennoch tatsächlich vorkommt. Die Pflichten und damit auch die Haftung des Versicherungsmaklers gehen bekanntermaßen weit.

Ein Artikel zu dieser Entscheidung wurde auch bei VersicherungsJournal.de veröffentlicht.

Weitere Informationen und Rechtsprechungen haben wir für Sie unter „Vertriebs- und Vermittlerrecht“ und themenspezifisch unter „Die Haftung des Versicherungsmaklers“ zusammengefasst.

Zum Autor: Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke

Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke ist Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte und seit 2017 Fachanwalt für Versicherungsrecht. Während seiner Anwaltstätigkeit hat er bereits eine Vielzahl von gerichtlichen Verfahren im Versicherungsrecht geführt und erfolgreich für die Rechte von Versicherungsnehmern gestritten.

Zum Anwaltsprofil

Rechtsanwalt Björn Jöhnke

Mandantenstimmen:

Mit unserer Kompetenz streiten wir ehrgeizig für Ihr Ziel, nämlich Ihre Interessen durchzusetzen! Wir freuen uns, dass unsere Mandanten-/-innen unser Engagement schätzen und positiv bewerten.

Hinweise zu Kundenbewertungen

Bleiben Sie informiert – unser Newsletter!

Verpassen Sie auch zukünftig keinen Beitrag unserer Kanzlei. Über unseren 2mal monatlich erscheinenden Newsletter erhalten Sie stets die aktuellen Beiträge unserer Kanzlei zu den Themen Versicherungsrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Vertriebsrecht, Handelsvertreterrecht und Wettbewerbsrecht. Wir freuen uns auf Ihre Anmeldung.