Kabinett entschärft die Weiterbildungsverpflichtung nach VersVermV

Die Überarbeitung der VersVermV schreitet voran. Nunmehr hat sich auch das Kabinett mit dem VersVermV-Entwurf befasst und insbesondere die Weiterbildungsverpflichtung entschärft.

Weiterbildung ohne Lernerfolgskontrolle

Bislang wurde der ursprüngliche Entwurf der VersVermV vor Allem im Hinblick auf die Weiterbildungsverpflichtung kritisiert. Der erste Entwurf sah diesbezüglich noch eine verbindliche Lernerfolgskontrolle und eine verpflichtende Meldung der durchgeführten Weiterbildung an die zuständige IHK vor.Die Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow berichtete hierüber bereits. Den Artikel hierzu finden Sie hier.

Das Bundeskabinett senkt diese Voraussetzungen nunmehr jedoch deutlich. Die Durchführung einer Lernerfolgskontrolle ist danach nur noch erforderlich, wenn die Weiterbildung im Selbststudium erfolgt. Wird die Weiterbildung hingegen in Präsenzform durchgeführt, so entfällt die Verpflichtung zur Durchführung einer Lernerfolgskontrolle.

Auch sollen die Versicherungsvermittler zukünftig nicht mehr verpflichtet sein, die von ihnen durchgeführten Weiterbildungen gegenüber der zuständigen IHK anzuzeigen. Vielmehr soll es genügen, wenn die Versicherungsvermittler ihrerseits entsprechende Nachweise der durchgeführten Weiterbildung sammeln und auf Verlangen gegenüber der IHK vorlegen können.

VersVermV – Entwurf bleibt ansonsten in weiten Teilen unverändert.

Im Übrigen blieb der bisherige Entwurf des Bundeswirtschaftsministeriums bis auf redaktionelle Änderungen weitgehend unverändert. Mit Ausnahme der Weiterbildungsverpflichtung, welche entschärft wurde, bleibt es daher bei vielen für Versicherungsvermittler kritischen Punkten. Wir verweisen daher auf unsere ursprüngliche Kommentierung der VersVermV. Diese finden Sie hier.

Umsetzungszeitpunkt bleibt weiter ungewiss

Weiterhin ungewiss ist das genaue Datum, zu welchem die überarbeitete VersVermV in Kraft tritt. Das Bundeswirtschaftsministerium betont in seiner Stellungnahme nochmals, dass sowohl Bundestag als auch der Bundesrat dem Entwurf der VersVermV noch zustimmen müssen. Wann dies der Fall ist und wann die Verordnung dann in Kraft treten kann, ist jedoch ungewiss. Auch können durch den Bundestag und den Bundesrat noch Änderungen vorgenommen werden.

Den Verordnungstext in der Fassung des Kabinettbeschlusses vom 27. Juni 2018 finden Sie hier (PDF, 180KB).

Zum Autor: Rechtsanwalt Jens Reichow

Rechtsanwalt Reichow ist Partner der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow. Er betreut vor allem Verfahren im Versicherungsrecht, zur Haftung von Versicherungsvermittlern und Streitigkeiten aus dem Handelsvertreterrecht. Nähere Angaben zu Jens Reichow finden Sie unter folgendem Anwaltsprofil:

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Rechtsanwalt Jens Reichow

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