
Sie sind seit geraumer Zeit als Zahnarzt beschäftigt und erleiden auf einmal einen Unfall oder eine schwerwiegende Erkrankung. Die daraus resultierenden Symptome hindern Sie daran, Ihre Tätigkeiten ungestört auszuüben. Im Laufe der Zeit intensivieren sich die Beschwerden, sodass Sie ihren beruflichen Pflichten überhaupt nicht mehr oder nur noch mit erheblichen Einschränkungen nachkommen können. Nun fragen Sie sich, ob Sie berufsunfähig als Zahnarzt sind, Sie bei Ihrem Versicherer eine Berufsunfähigkeitsrente geltend machen können und welche Schritte dabei beachtet werden müssen? Dieser Beitrag liefert Antworten zu den aufgeworfenen Fragen.
Sofern Sie als Zahnarzt eine Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen haben, ist zu erörtern, in welchem Moment ein Versicherungsfall (Leistungsfall) ausgelöst wird. Die im Versicherungsvertrag vereinbarten Versicherungsbedingungen liefern hierfür einen Anknüpfungspunkt. Diese definieren den Eintritt der Berufsunfähigkeit oftmals wie folgt: “Vollständige Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung, … 6 Monate ununterbrochen außerstande war oder voraussichtlich 6 Monate ununterbrochen außerstande ist, ihren zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, auszuüben.”
Ob man berufsunfähig als Zahnarzt ist, bestimmt sich daher danach, welche Auswirkung Ihre Erkrankung auf Ihre Tätigkeit als Zahnarzt hat (siehe hierzu auch Wann liegt eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit vor). Dabei stellt sich die Frage, ob Sie als Zahnarzt bestimmte Teiltätigkeiten Ihres Berufes nicht mehr ausüben können und welchen zeitlichen Anteil diese Tätigkeiten am gesamten Arbeitsalltag haben. Selbst wenn die nicht mehr ausübbaren Teiltätigkeiten zusammengenommen nicht den erforderlichen Grad der Berufsunfähigkeit ausmachen, so kann man gleichwohl berufsunfähig als Zahnarzt sein, wenn die nicht mehr ausübbaren Teiltätigkeiten für die Tätigkeit prägend sind.
Eine allgemeine Aussage, wann bei Ihnen als Zahnarzt eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit einschlägig ist, kann demnach nicht getroffen werden. Es kommt also auf das Ausmaß der gesundheitlichen Beeinträchtigungen und die konkret ausgeübte Tätigkeit an.
Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte haben sich im Versicherungsrecht spezialisiert. Ein Schwerpunkt der anwaltlichen Tätigkeit liegt dabei auf dem Gebiet der Berufsunfähigkeitsversicherung, in welchem wir Versicherte sowohl bei der Beantragung der Berufsunfähigkeitsrente als auch nach einer Leistungsablehnung bundesweit unterstützen. Unsere Rechtsanwälte unterstützen Sie dabei, zu Ihrem Recht zu kommen und stehen Ihnen zunächst gerne für einen kostenfreien Erstkontakt zur Verfügung.
In der Vergangenheit haben wir dabei auch bereits für unsere Mandantschaft eine Berufsunfähigkeit als Zahnarzt durchsetzen können oder aber zumindest einen nennenswerten Vergleichsbetrag erzielen können. Im Folgenden finden Sie eine Auswahl unserer erfolgreichen Verfahren:

Die Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow unterstützt Versicherte bundesweit bei der Geltendmachung von Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung. Unsere Rechtsanwälte unterstützen Sie dabei, zu Ihrem Recht zu kommen und stehen Ihnen zunächst gerne für einen kostenfreien Erstkontakt zur Verfügung.
Einige Krankheiten sind so schwerwiegend, dass sie berufsübergreifend zum Eintritt der Berufsunfähigkeit führen können. Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte haben daher Betroffene einzelner, besonders schwerwiegender Krankheiten bereits vertreten und eine Anerkennung der Berufsunfähigkeit oder aber zumindest eine Vergleichszahlung erstreiten können. Im Folgenden finden Sie eine Auswahl der Verfahrens unserer Kanzlei zusammengefasst nach einzelnen Krankheiten:
Mit unserer Kompetenz streiten wir ehrgeizig für Ihr Ziel, nämlich Ihre Interessen durchzusetzen! Wir freuen uns, dass unsere Mandanten-/-innen unser Engagement schätzen und u.a. auf der Plattform provenexpert.com positiv bewerten.
Das Tätigkeitsfeld eines Zahnarztes beinhaltet grob gesagt die Prävention, Diagnose und Therapie von Zahn-, Mund- und Kiefererkrankungen, sowie die Behandlung von Fehlstellungen. Eine Patientenbehandlung beginnt regelmäßig damit, dass der Zahnarzt eine Anamnese durchführt. Hierbei geht es darum, die Beschwerden und bisherige (Leidens-) Geschichte des Patienten zu erfragen, aufzuzeichnen und zu untersuchen. Hierzu kann auf bildgebende Verfahren wie das Röntgen zurückgegriffen werden. Je nachdem welche Maßnahme im Einzelnen angezeigt ist, entfernt der Zahnarzt Karies, Zahnstein und Zahnbeläge, schließt Zahnlücken mit Füllungen, die in Form und Farbe exakt angepasst werden, verabreicht Lokalanästhesien zur Schmerzbetäubung, führt Zahnfleisch- und Wurzelbehandlungen durch, entfernt Zähne, vernäht größere Wunden und überwacht Heilungsprozesse.
Zahnärzte sind bereits berufsbedingt erheblichen Belastungen ausgesetzt. Gerade das regelmäßige Arbeiten in gebeugter Haltung kann bei ihnen zu Schädigungen der Wirbelsäule wie Bandscheibenvorfälle führen. Zahnärzte beklagen ebenfalls häufig allergische Reaktionen der Haut. Ursache hierfür ist der häufige Kontakt mit toxischen Substanzen und Materialien wie z. B. Kunststoffen, Quecksilber, Palladium sowie Lösungsmitteln. Außerdem sind sie als niedergelassene Ärzte oft beruflichen Stress durch Patienten und Mitarbeiter ausgesetzt, was wiederum zu psychischen Problemen führen kann. Außerdem sind Zahnärzte natürlich auch von allgemeinen Erkrankungen betroffen, die in keinem Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit stehen, z.B. Krebs.
Sollten Sie als Zahnarzt aufgrund von Beschwerden erwägen, eine Berufsunfähigkeit zu beantragen (siehe hierzu Berufsunfähigkeit beantragen), ist die lediglich grobe Darstellung der Tätigkeit als Zahnarzt, wie sie oben erfolgt ist, nicht ausreichend. Die ständige Rechtsprechung hält es nämlich für erforderlich, dem Versicherer alle für die Entscheidung maßgeblichen Informationen anzuzeigen, dazu gehört auch eine hinreichend spezifische Aufschlüsselung der regelmäßig zu erbringenden Teiltätigkeiten (siehe hierzu Die Arbeitsbeschreibung bei Berufsunfähigkeit (BGH)). Diese Übersicht ist in Gestalt eines sog. Stundenplanes zu erstellen (siehe hierzu Anforderungen an die Beschreibung der beruflichen Tätigkeiten in der Berufsunfähigkeitsversicherung (BGH)).
Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte unterstützen Zahnärzte in sämtlichen Stadien des Berufsunfähigkeitsverfahrens. Wie bereits dargestellt, sind gerade die Anforderungen an die Erstellung eines Stundenplans nicht unerheblich und auch die Darstellung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen ist nicht immer einfach. Wir unterstützen daher Zahnärzte auch bereits beim Ausfüllen des Leistungsantrages.
Weist der Versicherer den Antrag auf Berufsunfähigkeitsrente zurück, sind dessen Argumente und die Rechtmäßigkeit der Leistungsablehnung dezidiert zu prüfen. Insbesondere wenn sich der Versicherer darauf beruft, dass bei der Beantragung des Versicherungsschutzes Gesundheitsfragen falsch beantwortet worden seien (siehe hierzu Die vorvertragliche Anzeigepflicht) und der Versicherer daraufhin die Anfechtung oder Rücktritt erklärt, sollte die Angelegenheit in qualifizierte Hände eines Experten gegeben werden. Auch hierfür stehen Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte natürlich gerne zur Verfügung. Dasselbe gilt auch im Nachprüfungsverfahren der Berufsunfähigkeitsversicherung.
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