Rechtsanwalt für Versicherungsrecht

Anwalt für Rechtsschutzversicherung

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Der nachfolgende Artikel dient der Informationssammlung zum Bereich der Rechtsschutzversicherung und wird ständig erweitert. Aktuelle Rechtsprechung sowie Hinweise zum Rechtsschutzbereich werden stets aktualisiert und in die jeweiligen Bereiche eingepasst.

Sinn und Zweck einer Rechtsschutzversicherung

Bahnt sich etwa ein Rechtsstreit zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber an? Zahlt die gegnerische Versicherung nach einem Verkehrsunfall die durch den Sachverständigen ermittelten Reparaturkosten nicht? Dann möchte der Versicherungsnehmer sein Recht oftmals vor Gericht durchsetzen, ohne die Kosten in Höhe von mehreren Tausend Euro tragen zu müssen (sogenannter „Aktivprozess“). Auch kann es ja sein, dass man selbst mal von einem anderen rechtlich in Anspruch genommen wird und sich gegen die geltend gemachten Forderungen wehren möchte (sogenannter „Passivprozess“).

In diesen Fällen greift oftmals die Rechtsschutzversicherung ein. Sie dient der finanziellen Absicherung des an einem Rechtsstreit beteiligten Versicherten im Rahmen der entstehenden Kosten. Die Rechtsschutzversicherung verfolgt das Ziel, dass der Versicherungsnehmer seine rechtlichen Interessen wahrnehmen und / oder sich verteidigen kann. Sie trägt hierfür oft die Kosten des Verfahrens. Dazu gehören: die gesetzlichen Anwaltsgebühren eines vom Versicherten frei ausgewählten Rechtsanwalts oder die Gerichtskosten. Aber auch die Gebühren für Zeugen und Sachverständige, die vom Gericht herangezogen werden, sowie die Kosten des Prozessgegners, soweit sie zu erstatten sind (z. B. Kosten der rechtsanwaltlichen Vertretung, wenn der Prozess verloren wurde).

Dabei unterhält nicht unbedingt jeder eine Rechtsschutzversicherung. Doch es kann sich oft lohnen, eine solche abzuschließen, um sich gegen die Entstehung von erheblichen Kosten in einem etwaigen Rechtsstreit zu versichern. Es kann jedoch selbst dann zu rechtlichen Problemen kommen, wenn man eine Rechtsschutzversicherung unterhält. Nachfolgend möchte die Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte die wichtigsten Aspekte einer solchen Versicherung im Versicherungsfall verdeutlichen und einige – nicht alle – Probleme aufzeigen, die entstehen können.

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Rechtsanwalt für Rechtsschutzversicherung

Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke

Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke ist Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte und seit 2017 Fachanwalt für Versicherungsrecht. Während seiner Anwaltstätigkeit hat er bereits eine Vielzahl von gerichtlichen Verfahren im Versicherungsrecht geführt und erfolgreich für die Rechte von Versicherungsnehmern gestritten.

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Rechtsanwalt für Rechtsschutz

Rechtsanwalt Bernhard Gramlich

Rechtsanwalt Bernhard Gramlich ist seit 2019 angestellter Anwalt der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte und seit 2020 Fachanwalt für Versicherungsrecht. Als Rechtsanwalt hat er bereits einer Vielzahl von Versicherungsnehmern bei der  Durchsetzung ihrer Rechte gegenüber Versicherern geholfen.

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Was ist in der Rechtsschutzversicherung versichert?

Eine Rechtsschutzversicherung funktioniert nach einem sogenannten „Baukastenprinzip“. Versichert sind nur die ausdrücklich im Versicherungsvertrag, der individuell gestaltet werden kann, vereinbarten Leistungsarten. Demnach gibt es eine Rechtsschutzversicherung, die absolut alle Lebensbereiche abdeckt, grundsätzlich nicht.

Daneben ergeben sich insbesondere aus den allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) – im Bereich der Rechtsschutzversicherung heißen diese allgemeine Rechtsschutzbedingungen (ARB) – die versicherten Leistungen. Dabei vorwiegend auch ab wann genau der Versicherungsfall im Sinne der ARB eintritt. Auch hierzu können rechtliche Streitpunkte entstehen. Denn nicht immer liegt der Sachverhalt „klar auf Hand“. Doch zum Eintritt des Versicherungsfalls wird noch weiter unten ausführlich ausgeführt.

Was ist vom Rechtsschutz nicht gedeckt?

Vom Rechtschutz nicht umfasst ist der Fall, dass ein Rechtsstreit bereits vor Abschluss des Rechtsschutz-Versicherungsvertrags begonnen hat. Jedoch gibt es auch in solchen Fällen vertragliche Sonderregelungen bzw. besondere Vertragsklauseln, die auch bei einer sogenannten Vorvertraglichkeit greifen. Des Weiteren unterliegt – zum Schutz des Versicherers vor sogenannten „Zweckabschlüssen“ – die Inanspruchnahme des Versicherungsschutzes durch den Versicherten häufig einer Wartezeit von mehreren Monaten.

Versicherer berufen sich teilweise auch auf einen wechselseitigen Ausschluss der infrage kommenden Bereiche. In einem Fall prüfte das LG Düsseldorf, ob die Geltendmachung von Ansprüchen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung als Selbstständiger unter den Rechtsschutz für Vertragsrecht im privaten Bereich oder gar im beruflichen Bereich fällt. Im Ergebnis sei es der private Bereich erfasst, und zwar auch dann, wenn der Versicherungsnehmer Ansprüche wegen Berufsunfähigkeit hinsichtlich einer selbstständigen Tätigkeit geltend machen will (siehe hierzu LG Düsseldorf: Privat-Rechtsschutz für Selbstständige bei Ansprüchen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung).

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Der Eintritt des Versicherungsfalls im Sinne der ARB

Die Rechtsschutzversicherung leistet, wenn der Versicherungsfall im Sinne der Rechtsschutzversicherungsbedingungen eingetreten ist. Die Frage nach dem Eintritt des Versicherungsfalls in der Rechtsschutzversicherung war lange Zeit juristisch sehr umstritten. Versicherer haben an dieser Stelle in vielen Fällen mit dem Einwand der Vorvertraglichkeit versucht, dem Versicherungsnehmer die Deckungszusage nachträglich zu entziehen, respektive gar nicht erst erteilen zu müssen. Dem sind jedoch viele Obergerichte und auch der Bundesgerichtshof mehrfach entgegengetreten:

Die Definition des Rechtsschutzfalles in den Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen ist mit der Anknüpfung an die erste Ursache des Schadens sehr weit gefasst und kann bei wörtlicher Anwendung zu einer uferlosen Rückverlagerung führen. Dies widerspricht den berechtigten Interessen des Versicherungsnehmers (siehe dazu BGH: Der maßgebende Zeitpunkt für den Eintritt des Rechtsschutzfalls).

Ein Versicherungsfall setzt voraus, dass ein tatsächlicher, vom versicherten Risiko umfasster Lebensvorgang im Einzelfall sich ereignet. Dieser Bezug auf einen Einzelfall entsteht dementsprechend erst durch eine konkrete Rechtsbeziehung (siehe hierzu OLG Düsseldorf: Rechtsschutzfall im Verfahren eines Studienplatzbewerbers auf Zulassung zum Studium).

Der BGH hat in einem Fall entschieden, dass der Tatsachenvortrag des Versicherungsnehmers einer Rechtsschutzversicherung, mit welchem dieser den Verstoß des Anspruchsgegners begründet, bei der Bestimmung des Rechtsschutzfalles als maßgebend anzusehen ist. Der Versicherungsfall beim Aktivprozess des Versicherten gilt demnach zu dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem der Versicherungsnehmer oder ein anderer einen Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften begangen hat oder begonnen haben soll (siehe dazu BGH: Der Zeitpunkt des Versicherungsfalles beim Aktivprozess des Versicherten).

In einem weiteren Fall hat der BGH seine bisherige Rechtsprechung zur Bestimmung des Versicherungsfalls in der Rechtsschutzversicherung fortgeführt. Maßgeblich bei der Festlegung des Versicherungsfalls sei demnach allein der Tatsachenvortrag des Versicherungsnehmers. In diesem Zusammenhang prüfte das Gericht außerdem die Wirksamkeit einer Vertragsklausel des Rechtsschutzversicherers. Danach sei der Klauselzusatz “und den Gegner” unwirksam. Über diese Unwirksamkeit müsse der Versicherer die betroffenen Versicherungsnehmer sogar informieren (siehe hierzu BGH: Zur Bestimmung des versicherten Rechtsschutzfalles nach den ARB 2016).

Ferner befand der BGH in einem anderen Streitfall, dass auch im Passivprozess des Versicherungsnehmers bei der zeitlichen Festlegung des Rechtsschutzfalles nur auf denjenigen Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften abzustellen sei, den der Versicherungsnehmer seinem Gegner im Ausgangsrechtsstreit anlastet. Letztlich kommt es allein auf die Tatsachen an, mit denen der Versicherte sein Rechtsschutzbegehren begründet (siehe hierzu BGH: Der Zeitpunkt des Versicherungsfalles beim Passivprozess des Versicherten).

Dabei ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung des BGH für die Bestimmung des Versicherungsfalls unerheblich, was der Anspruchsgegner des Versicherungsnehmers gegen dessen Begehren einwendet (siehe hierzu BGH: Bestimmung des Versicherungsfalles anhand des Tatsachenvortrags des Versicherungsnehmers).

Damit liegt der Rechtsschutzfall in der Hand des Versicherungsnehmers. Wäre dies nicht so, würde die Deckung durch die Rechtsschutzversicherung von Tatsachen abhängig sein, die sich möglicherweise erst in einem laufenden Versicherungsprozess ergeben (siehe dazu BGH: Deckungsschutz für Verfolgung von Ansprüchen aus abgewickelter Lebensversicherung).

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Die Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung

Der Versicherer leistet im Rahmen einer Rechtsschutzversicherung erst dann, wenn er dem Versicherungsnehmer eine Deckungszusage erteilt hat. Die Deckungszusage stellt somit das „Eingangstor“ im Versicherungsfall dar und ist von großer Bedeutung für den Versicherungsnehmer.

Es kann bedauerlicherweise auch dazu kommen, dass die Rechtsschutzversicherung dem Versicherten nachträglich die Rechtsschutzdeckung entzieht. Auch stellt sich die Frage, ob der Rechtsschutzversicherer einen Erstattungsanspruch im Hinblick auf Anwalts- und Gerichtskosten geltend machen kann, wenn etwa ein bereits eingelegtes Rechtsmittel zurückgewiesen wird.

Bei den Deckungszusagen handelt es sich um sogenannte „deklaratorische Schuldanerkenntnisse“. Für den Rechtsschutzversicherer sind daher diejenigen Einwendungen und Einreden ausgeschlossen, die ihm zum Zeitpunkt der Abgabe des Anerkenntnisses bekannt waren oder mit denen die Rechtsschutzversicherung zumindest rechnen musste. Die Deckungszusage bleibt also bestehen, wenn der Versicherer Kenntnis von Umständen hatte, die ihm zum Zeitpunkt der Erklärung der Deckungszusage bekannt waren.

Als deklaratorisches Schuldanerkenntnis erzeugt eine Deckungszusage einen Vertrauenstatbestand zugunsten des Versicherungsnehmers. Durch eine solche verpflichte sich der Versicherer, an den Versicherten zu leisten, denn die Deckungszusage ist für den Versicherer bindend (siehe dazu BGH: Bindende Rechtsschutz-Deckungszusage zugunsten des Versicherten)

Der Versicherer ist letztlich dazu berechtigt, die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung, für die Deckungsschutz beantragt wird, zu prüfen. Es steht ihm damit frei, die Erteilung der Deckungszusage zu verweigern, wenn keine Erfolgsaussichten einer – beispielweise – Rechtsverfolgung bestehen. Wird jedoch vorbehaltlos eine Deckungszusage erteilt, schafft dies für den Versicherungsnehmer damit einen Vertrauenstatbestand insoweit, als der Versicherte davon ausgehen durfte, dass entstandene Kosten im Rahmen des Leistungsumfangs vom Versicherer übernommen werden (siehe dazu OLG Celle: Deckungszusage des Rechtsschutzversicherers als deklaratorisches Schuldanerkenntnis).

Ferner stellt die „Deckungszusage unter Vorbehalt“ ein weiteres Problemfeld dar. Eine solche liegt zum Beispiel dann vor, wenn eine Deckungsschutzzusage den folgenden Hinweis enthält:

„Rechtsschutz besteht unter dem Vorbehalt des (…), d.h. danach entfällt Rechtsschutz rückwirkend bei Feststellung der vorsätzlichen Verursachung des Versicherungsfalles”.

Jedoch führt der Umstand, dass der Versicherer sich auf einen solchen Hinweis beruft, nicht dazu, dass er ein Schuldanerkenntnis widerrufen bzw. die Kosten zurückfordern kann. Denn Einwendungen und Einreden, die ihm zum Zeitpunkt der Erteilung der Deckungszusage bekannt waren, stehen ihm nicht zu (siehe hierzu OLG Braunschweig: Zur „Deckungszusage unter Vorbehalt“).

So hat auch das OLG Celle entschieden. Die Deckungszusage stelle ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis dar, das alle Einwendungen ausschließe, die dem Versicherer bekannt gewesen seien oder mit denen er habe rechnen müssen. Der Versicherer sei nicht berechtigt, sich hiervon wieder zu lösen. Stellt sich im Nachhinein dagegen heraus, dass Gründe für eine Leistungsverweigerung vorliegen, auf die der Rechtsschutzversicherer sich noch berufen kann, so kann er die Deckungszusage gemäß § 812 Abs. 1 S. 2 BGB kondizieren und sich somit von dieser lösen (siehe dazu OLG Celle: Zeitpunkt des Versicherungsfalles bei Streitigkeiten um Arbeitsverträge).

Ein nachträgliches Leistungsverweigerungsrecht, das mit fehlenden Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung begründet werden könnte, stehe dem Versicherer aber dann nicht mehr zu, wenn dem Versicherer eine umfassende Prüfung der Erfolgsaussichten möglich war. Denn es obliegt dem Rechtsschutzversicherer im Rahmen seiner Deckungsentscheidung, die Erfolgsaussichten der vom Versicherten beabsichtigten Rechtsverfolgung umfassend zu prüfen (vgl. KG Berlin: Kein Leistungsverweigerungsrecht des Versicherers nach erteilter Deckungszusage!).

Wenn die Versicherung nicht zahlt

Sieht die Rechtsschutzversicherung von einer Leistung ab, weil der Rechtsstreit keine Aussicht auf Erfolg habe oder der Versicherungsnehmer diesen mutwillig verursacht habe, so kann diese Entscheidung angefochten werden. Dies geschieht durch ein Schiedsgutachten oder einen Stichentscheid. Beim Stichentscheid legt der Rechtsanwalt die Erfolgschancen dar. Bei einem Schiedsgutachten beurteilt hingegen ein Gutachter des Versicherers den Fall. Das Ergebnis beider Verfahren ist für den Versicherer bindend. Der Stichentscheid bringt für den Versicherten mehr Vorteile mit sich, weil die Rechtsschutzversicherung die Kosten übernimmt, unabhängig davon, wie die Entscheidung ausfällt. Das Schiedsgutachten zahlt immer die unterlegene Partei.

Beratung und Vertretung durch Fachanwälte der Kanzlei Jöhnke & Reichow

Sollten Streitigkeiten mit Versicherungen entstehen oder sogar schon bestehen, so wird stets empfohlen, sich an einen Fachanwalt für Versicherungsrecht zu wenden. Wir als Kanzlei Jöhnke & Reichow verfügen über Fachanwälte für Versicherungsrecht und vertreten Sie als Versicherungsnehmer bundesweit. Die überregionale Vertretung der Mandanten garantiert Ihnen einen direkten Kontakt zu Ihrem anwaltlichen Ansprechpartner. Unsere Rechtsanwälte und Fachanwälte der Kanzlei betreuen viele Versicherungsbereiche und viele Versicherungssparten. Im Rahmen der außergerichtlichen sowie gerichtlichen Rechtsvertretung beraten und betreuen wir stets die Versicherungsnehmer und Versicherungsvermittler gegenüber den Versicherungsunternehmen. Damit ist gewährleistet, dass keine Interessenkollisionen in Streitigkeiten mit Versicherern entstehen können.