Unwirksame Honorarvereinbarung: Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte obsiegt für Versicherungsnehmer

In einem Verfahren vor dem Amtsgericht Augsburg konnte die Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow eine unwirksame Honorarvereinbarung für den Versicherungsnehmer rückabwickeln.

Honorarvereinbarung zur Vermittlung einer Nettopolice

Nachdem ein Versicherungsmakler einen Versicherungsnehmer als neuen Kunden gewonnen hatte, musste er feststellen, dass der vorherige Versicherungsmakler mit dem Versicherungsnehmer mehrere Honorarvereinbarungen zur Vermittlung verschiedener Versicherungsverträge (Nettopolicen) geschlossen hatte. Eine dieser Honorarvereinbarungen sah vor, dass der Versicherungsnehmer für die Vermittlung einer fondsgebundenen Rentenversicherung mit einer monatlichen Prämie von 30,00 € und einer Laufzeit von 40 Jahren eine Vergütung von 2.400,00 € – zahlbar in monatlichen Raten – zahlte.

In einem weiteren Fall verpflichtete sich der Versicherungsnehmer an den Versicherungsmakler für die Vermittlung einer privaten Krankenzusatzversicherung mit einer monatlichen Prämie von 11,66 € ein Honorar in Höhe von 1.800,00 € ebenfalls in monatlichen Raten zu zahlen. Dem übernehmenden Versicherungsmakler erschienen diese Honorarvereinbarungen fragwürdig und empfahl dem Versicherungsnehmer die Kanzlei Jöhnke & Reichow mit der rechtlichen Prüfung, ob es sich um eine unwirksame Honorarvereinbarung handelt, zu beauftragen.

Unwirksame Honorarvereinbarung wegen Sittenwidrigkeit

Die rechtliche Prüfung der Kanzlei Jöhnke & Reichow ergab, dass die vorgelegten Honorarvereinbarungen sittenwidrig sind. Es lag damit jeweils nach § 138 BGB eine unwirksame Honorarvereinbarung vor. Sittenwidrig sind nämlich Verträge, welche ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung aufweisen. Ein solches auffälliges Missverhätlnis liegt vor, wenn der Wert der Leistung des Schuldners die Gegenleistung um mehr als 100% übersteigt. Dies war hier der Fall.

Um das entsprechende Verhältnis ermitteln zu können, war zunächst der Marktwert der Vermittlungsleistung zu bestimmen. Dieser ist in dem sonst üblichen Maklerllohn zu sehen. Abzustellen ist hierbei auf die gewöhnliche Courtage des Versicherungsmaklers bei Vermittlung eines Bruttotarifes.

Im Fall der fondsgebundenen Rentenversicherung ergab dies einen Wert von 576,00 € (= 30,00 € mtl. x 12 Monate x 40 Jahre x 4). Die vereinbarte Vergütung von 2.400,00 € entsprach also ca. dem 4-fachen der ansonsten üblichen Courtage.

Im Fall der Krankenzusatzversicherung war das Missverhältnis noch eklatanter. Die übliche Courtage betrug hier 34,98 € (= 3 Monatsbeiträgen). Die vereinbarte Vergütung von 1.800,00 € entsprach also ca. dem 51-fachen der üblichen Courtage.

Beratungspflichten verletzt

Der Versicherungsnehmer berichtete auch, dass er nicht hinreichend über die Unterschiede zwischen einer Bruttopolice und einer Nettopolice mit Honorarvereinbarung aufgeklärt worden sei. Zu einer solchen Aufklärung ist ein Versicherungsvertreter jedoch verpflichtet (vgl. OLG Karlsruhe Urteil vom 24.03.2016 – Az.: 12 U 144/15). Die Kanzlei Jöhnke & Reichow argumentierte diese Rechtsprechung sei auf den Versicherungsmakler übertragbar.

Nachdem der Versicherungsnehmer die weitere Zahlung der monatlichen Raten der Vergütungsvereinbarung eingestellt hatte, klagte der Versicherungsmakler auf Zahlung des noch offenen Restbetrages seiner Vergütungsforderung. Hiergegen wehrte sich der Versicherungsnehmer mit der zuvor dargestellten Argumentation. Auch forderte der Versicherungsnehmer im Rahmen einer Widerklage den Versicherungsmakler zur Rückzahlung der bereits erhaltenen Vergütungen auf.

Offenbar sah der Versicherungsmakler nach der entsprechenden Argumentation der Kanzlei Jöhnke & Reichow keine Erfolgschancen mehr für sich. Er nahm seine Klage schlussendlich zurück und erkannte den Rückzahlungsanspruch des Versicherungsnehmers an.

Die Kanzlei Jöhnke & Reichow freut sich über den errungenen Erfolg des Versicherungsnehmers. Versicherungsmaklern empfiehlt sie, sich bei der Gestaltung von Honorarvereinbarungen unbedingt rechtlicher Hilfe durch einen im Versicherungsrecht spezialisierten Rechtsanwalt zu bedienen. Wie das Verfahren vor dem Amtsgericht Augsburg zeigt, besteht ansonsten die Gefahr, dass Honorarvereinbarungen unwirksam sind.

Gerne stehen wir für Rückfragen zur Verfügung. Weitere Newsbeiträge zum Vertriebsrecht finden Sie hier. Über den vorliegenden Fall berichtete auch die Fachpresse: fondsprofessionell.de  & pfefferminzia.de & dasinvestment.com

Zum Autor: Rechtsanwalt Jens Reichow

Rechtsanwalt Reichow ist Partner der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow. Er betreut vor Allem Verfahren im Versicherungsrecht, zur Haftung von Versicherungsvermittlern und Streitigkeiten aus dem Handelsvertreterrecht. Nähere Angaben zu Jens Reichow finden Sie unter folgendem Anwaltsprofil:

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