„Tarif-Optimierer“ unterliegt in der 1. Instanz (LG Saarbrücken)

In dem Urteil des LG Saarbrücken (Urteil v. 17.05.2016, Az. 14 O 152/15) wurde die Honorarforderung eines sogenannten „Tarif-Optimierers“ (Dienstleister) als unbegründet zurück gewiesen.

Das Problem:

Der Dienstleister – zugelassen als Versicherungsmakler nach § 34 d GewO – schloss mit einem Kunden einen Dienstleistungsvertrag (sog. Tarifwechselvereinbarung) über die Recherche von neuen Tarifen innerhalb desselben PKV-Vertrages. Dabei handelt sich um eine Tarifoptimierung nach § 204 VVG. Der Vertrag wird dabei nicht geändert. Es wird auch kein neuer Vertrag vermittelt. Lediglich eine Tarifumstellung wird vorgenommen, wobei der Tarif-Optimierer gemäß seiner eigenen Tarifwechselvereinbarung lediglich die „Recherche“ eines neuen Tarifes schuldet.

Diese hatte den folgenden Inhalt:

„… recherchiert für den Kunden bei der bestehenden Versicherungsgesellschaft nach Einsparmöglichkeiten im Bereich der Krankenversicherung. Nimmt der Kunde innerhalb der nächsten 24 Monate eine Einsparmöglichkeit in Anspruch, die durch … recherchiert wurde, so erhält die … vom Kunden die Einsparungen (alter Monatsbeitrag abzüglich neuer Monatsbeitrag) mal 10 zzgl. MwSt. Ihre Sicherheitsgarantie: Wenn Sie keine von der … recherchierte Einsparmöglichkeiten nutzen – egal aus welchen Gründen – so bleibt der Service für Sie komplett kostenlos.“

Die Klägerin klagte in dem zugrunde liegenden Fall eine Restforderung aus der Honorarvereinbarung bei dem Beklagten ein. Dieser zahlte zunächst außergerichtlich einen Betrag und erkannte gerichtlich einen weiteren Betrag an. Über den Restbetrag wurde nun weiter gestritten.

Rechtsanwalt für Versicherungsrecht

Bundesweite Unterstützung durch Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte

Die Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow unterstützt Versicherte bundesweit bei der Geltendmachung von Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung. Unsere Rechtsanwälte unterstützen Sie dabei, zu Ihrem Recht zu kommen und stehen Ihnen zunächst gerne für einen kostenfreien Erstkontakt zur Verfügung.

Zur Kontaktaufnahme

Die Entscheidung:

Das Landgericht sah es als erwiesen an, dass es sich vorliegend um keine „Maklertätigkeit“ handelte, denn ein Vertrag wurde gerade nicht vermittelt. Es wurde dabei vielmehr eine Rechtsberatung durch die Klägerin vorgenommen, denn anhand des bestehenden Vertrages wurde im Einzelfall eine Tarifumstellung anberaten. Des Weiteren „kippte“ das LG Saarbrücken auch die Tarifwechselvereinbarung, denn diese sei intransparent und benachteilige den Verbraucher unangemessen, da eine erfolgsabhängige Vergütung vereinbart wurde und der Verbraucher somit noch keine genau Information darüber hatte, was tatsächlich die Forderung sein könnte. Auch sei der Begriff „Einsparungsmöglichkeit“ mehrdeutig. Folglich geht die Verwendung derartiger Klauseln zulasten des Verwenders, also der Klägerin.

Folglich bestand für die Klägerin keine Möglichkeit mehr mit ihrer Forderung zu obsiegen. Die Klage wurde als unbegründet abgewiesen.

Bedeutung für die Praxis?

Bei der hier vorliegenden Tarifoptimierung durch einen Versicherungsmakler nach dem Erfolgshonorar-Modell erteilt das Landgericht dieser eine deutliche Absage und lässt nicht nur den Beratungsvorgang, sondern auch die Vereinbarung an sich scheitern. Dieses ist eine deutliche „Ansage“ des Landgerichts. Man wird abwarten müssen, ob die Klägerin in die Berufung geht, wovon jedoch auszugehen ist. So dann wird man sehen, ob die Berufungsinstanz das erstinstanzliche Urteil bestätigen wird.

Jedenfalls steht damit einmal mehr die PKV-Optimierung nach § 204 VVG auf dem Prüfstand. Auch den Versicherungsberatern ist das Erfolgshonorarmodell „entzogen“ worden. Es verbleibt einzig die Möglichkeit eine Tarifoptimierung als Versicherungsberater mit einem „normalen“ Beratungshonorar durchzuführen. Das bedeutet jedoch auch, dass der ursprünglich vermittelnde Versicherungsmakler nach Abschluss des Vertrages den eigenen Kunden nicht hinsichtlich anderer Tarife innerhalb derselben Krankenversicherung beraten darf, weil es „schon“ Rechtsberatung sei. Diese Ansicht kann man teilen, oder auch nicht. Sie stellt jedoch bisher nur eine erstinstanzliche Einschätzung dar. Die „Branche“ wird jedoch den weiteren Verlauf des Verfahrens mit Argusaugen beobachten, denn die PKV-Optimierung auf Erfolgshonorarbasis ist vielen „ein Dorn im Auge“.

Bei allen rechtlichen Problematiken rund um das Thema „Tarif-Optimierung“ berät und unterstützt Sie die Kanzlei Jöhnke & Reichow gern. Rufen Sie uns gern an. Der Erstkontakt ist kostenlos. Gern planen wir mit Ihnen eine Strategie um Sie bei der Anspruchsdurchsetzung zu unterstützen.

Weitere Informationen und Rechtsprechungen haben wir für Sie unter „Vertriebs- und Vermittlerrechte“ zusammengefasst. Dieser Artikel wurde auch auf dem Assekuranz-Info-Portal veröffentlicht.

Ihre Versicherung zahlt nicht?

Zum Autor: Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke

Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke ist Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte und seit 2017 Fachanwalt für Versicherungsrecht. Während seiner Anwaltstätigkeit hat er bereits eine Vielzahl von gerichtlichen Verfahren im Versicherungsrecht geführt und erfolgreich für die Rechte von Versicherungsnehmern gestritten.

Zum Anwaltsprofil

Rechtsanwalt Björn Jöhnke

Mandantenstimmen:

Mit unserer Kompetenz streiten wir ehrgeizig für Ihr Ziel, nämlich Ihre Interessen durchzusetzen! Wir freuen uns, dass unsere Mandanten-/-innen unser Engagement schätzen und positiv bewerten.

Hinweise zu Kundenbewertungen

Bleiben Sie informiert – unser Newsletter!

Verpassen Sie auch zukünftig keinen Beitrag unserer Kanzlei. Über unseren 2mal monatlich erscheinenden Newsletter erhalten Sie stets die aktuellen Beiträge unserer Kanzlei zu den Themen Versicherungsrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Vertriebsrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Wettbewerbsrecht und Arbeitsrecht. Wir freuen uns auf Ihre Anmeldung.