Rückabwicklung von Lebens- und Rentenversicherungen – Der BGH zeigt sich verbraucherfreundlich!

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 08.04.2015, Aktenzeichen IV ZR 103/15, zur Rückabwicklung von Lebens- und Rentenversicherungen entschieden. Der BGH hatte dabei über die Entstehung des nach einem Widerspruch geltend gemachten Bereicherungsanspruchs mit Ausübung des Widerspruchsrechts zu befinden.

Rückabwicklung von Lebens- und Rentenversicherungen

Für Verträge, die zwischen 1995 und 2007 abgeschlossen wurden gilt:

Wurde der Verbraucher bei Abschluss der Renten- oder Lebensversicherung nicht ordnungsgemäß über das Widerspruchsrecht belehrt, so kann der Verbraucher Verträge möglicherweise auch noch heute rückabwickeln.

„Der nach einem Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F. geltend gemachte Bereicherungsanspruch ist nicht schon mit jeder einzelnen Prämienzahlung, sondern erst mit Ausübung des Widerspruchsrechts im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB entstanden.“ (amtlicher Leitsatz)

Nachdem der Widerspruch ordnungsgemäß erklärt worden ist, läuft die Verjährungsfrist von 3 Jahren für die Rückabwicklungsansprüche. Das gilt indes auch für bereits gekündigte Verträge.

Haben Verbraucher also Ihre Lebens- und Rentenversicherungen bereits gekündigt und nur einen geringeren Rückkaufswert erstattet bekommen, so können Verbraucher möglicherweise auf eine Nachzahlung hoffen. Dieses gilt zunächst im Einzelfall zu prüfen.

Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Versicherer nicht unaufgefordert nachzahlen werden. Hier sollte man gegebenenfalls – nach juristischer Überprüfung des Sachverhalts – mit anwaltlicher Hilfe den Versicherer anschreiben und Ansprüche geltend machen.

Im Vorwege haben sich die Versicherer oft mit der „Verjährungseinrede“ behelfen wollen und haben eine Auskehrung an den Verbraucher verweigert. Diese Haltung sollte man nun nochmals juristisch überprüfen lassen.

Aber: Nicht alle eingezahlten Prämien kann man zurück erstattet bekommen.

Der Höhe nach umfasst der Rückgewähranspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB nicht uneingeschränkt alle gezahlten Prämien. Vielmehr muss sich der Versicherungsnehmer bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung den jedenfalls bis zur Kündigung des Vertrages genossenen Versicherungsschutz anrechnen lassen. Der Wert des Versicherungsschutzes kann unter Berücksichtigung der Prämienkalkulation bemessen werden; bei Lebensversicherungen kann etwa dem Risikoanteil Bedeutung zukommen; (BGH, Urteil vom 08.04.2015, Aktenzeichen IV ZR 103/15)

Vor diesem Hintergrund sollten Verbraucher – selbst wenn die Versicherung schon gekündigt ist – mögliche Nachzahlungsansprüche juristisch überprüfen lassen.

Sollten Sie Unterstützung von einem Versicherungsspezialisten benötigen, so stehen wir Ihnen als kompetente Ansprechpartner zur Verfügung. Im Rahmen eines telefonischen Erstgesprächs informieren wir Sie über die Kosten und Risiken eines möglichen Verfahrens gegen den Lebensversicherer.

Weitere Informationen und Rechtsprechungen finden Sie unter „Versicherungsrecht„.

Zum Autor: Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke

Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke ist Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte und seit 2017 Fachanwalt für Versicherungsrecht. Während seiner Anwaltstätigkeit hat er bereits eine Vielzahl von gerichtlichen Verfahren im Versicherungsrecht geführt und erfolgreich für die Rechte von Versicherungsnehmern gestritten.

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