Falschberatung durch Versicherungsvermittler, Versicherungsvertreter, Versicherungsmakler Beweislast

Haftung des Versicherungsvertreters bei Umdeckung einer Berufsunfähigkeitsversicherung (OLG Saarbrücken

Das OLG Saarbrücken hatte sich in einer aktuellen Entscheidung mit der Haftung des Versicherungsvertreters bei Umdeckung einer Berufsunfähigkeitsversicherung zu befassen.

Versicherungsvertreter deckt Berufsunfähigkeitsversicherung um

Mit Urteil vom 26.04.2017 (Az.: 5 U 36/16) hatte das OLG Saarbrücken darüber zu befinden, welche Pflichten ein Versicherungsvertreter bei der Umdeckung einer Berufsunfähigkeitsversicherung zu erfüllen hat. In dem dortigen Verfahren hatte ein Handelsvertreter der DVAG die Beratung des Versicherungsnehmers vorgenommen.

Zum Zeitpunkt der Beratung bestand bereits eine Berufsunfähigkeitsversicherung des Versicherungsnehmers bei einer anderen Versicherungsgesellschaft. Hierfür zahlte der Versicherungsnehmer eine mtl. Brutto-Prämie von 124,04 €. Jedoch sicherte der bestehende Versicherungsvertrag den Versicherungsnehmer nicht bis zum gewünschten Renteneintrittsalter ab.

Der Versicherungsvertreter empfahl daraufhin die Kündigung des bestehenden Versicherungsvertrages und den Abschluss einer neuen Berufsunfähigkeitsversicherung. Er argumentierte dabei, dass die neue Berufsunfähigkeitsversicherung eine längere Laufzeit habe und mit 93,38 € mtl. deutlich günstiger sei als der Altvertrag.  Der Versicherungsnehmer entschied sich daraufhin der Empfehlung des Versicherungsvertreters zu folgen. Er kündigte die bestehende Berufsunfähigkeitsversicherung und stellte bei der ihm empfohlenen Folgeversicherung einen neuen Antrag auf Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung.

Es kam dann wie es kommen musste. Zwar bestätigte der Vorversicherer die Kündigung des Versicherungsvertrages, jedoch nahm der Folgeversicherer den Antrag auf Abschluss einer neuen Berufsunfähigkeitsversicherung nur mit erheblichen Risikoausschlüssen an. Der Folgeversicherer hatte im Rahmen der Antragsprüfung erfahren, dass massive Vorerkrankungen des Versicherungsnehmers bestanden, welche der Versicherungsnehmer im Antrag nicht angegeben hatte. Ferner stellte sich heraus, dass die vom Versicherungsvertreter angegebene Prämie die Netto-Prämie war und die Brutto-Prämie mit mtl. 198,67 € deutlich über der Brutto-Prämie des Vorvertrages lag.

Der Versicherungsnehmer nahm den Versicherungsvertreter daher in die Haftung. Er forderte zunächst Feststellung, dass im Falle der Berufsunfähigkeit im Bereich des Risikoausschlusses der Versicherungsvertreter die BU-Leistung der Vorversicherung erbringen muss. Weiter forderte er auch den von ihm erlittenen Prämienschaden ein.

OLG Saarbrücken bejahte Haftung des Versicherungsvertreters

Das OLG Saarbrücken bejahte in diesem Fall die Haftung des Versicherungsvertreters bei Umdeckung einer Berufsunfähigkeitsversicherung. Es sah die Pflichten des Versicherungsvertreters bei Umdeckung der Berufsunfähigkeitsversicherung verletzt.

Zunächst kommt es aber nicht auf den Abschluss eines gesonderten Beratungsvertrages zwischen Versicherungsvertreter und Versicherungsnehmer an. Auch sei nicht entscheidend, ob der Versicherungsvertreter gegenüber dem Versicherungsnehmer im Namen der DVAG aufgetreten sei. § 63 VVG normiert eine Schadensersatzpflicht gegenüber dem Versicherungsvermittler. Hierbei handelt es sich um eine gesetzliche Haftung.

Das OLG Saarbrücken betonte alsdann auch nochmals die besonderen Beratungs- und Aufklärungspflichten bei einem Wechsel des Versicherungsvertrages. Geht es um einen beabsichtigten Versichererwechsel unter Kündigung des Vertrags beim bisherigen Mitbewerber in einem existentiell bedeutsamen Bereich, in dem Versicherungsschutz insbesondere wegen des Erfordernisses einer Gesundheitsprüfung nicht ohne weiteres erlangt werden kann, so sind die an den Vermittler gestellten Anforderungen an eine sachgerechte Aufklärung und Beratung besonders hoch. Er hat zu beachten, dass der Versicherungsnehmer in der Regel weder eine Deckungslücke noch eine Verschlechterung des Versicherungsschutzes in Kauf nehmen will. Gegen diese Verpflichtungen hatte der Versicherungsvertreter in dem hier zu entscheidenden Fall in doppelter Hinsicht verstoßen.

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Vergleich Netto-Prämie mit Brutto-Prämie

Dabei erkannte das OLG Saarbrücken zunächst, dass der Versicherungsprämie eine erhebliche Bedeutung beim Wechsel des Versicherers zukommt. Der Versicherungsvermittler hat daher Veranlassung, diejenigen Daten zu ermitteln, die einen entsprechenden Vergleich ermöglichen und diese Daten auszuwerten. Damit soll eine sachgerechte Entscheidungsgrundlage geschaffen werden. Auf deren Grundlage soll der Versicherungsnehmer einschätzen können, inwieweit etwaige Differenzen mit Blick auf Verbesserungen oder Verschlechterungen im Versicherungsschutz angemessen und für ihn gegebenenfalls hinnehmbar sind. Es hätte daher dem Versicherungsvertreter oblegen die Brutto-Prämie des Vorvertrages mit der Brutto-Prämie des Folgevertrages zu vergleichen. Indem der Versicherungsvertreter jedoch der Brutto-Prämie des Vorvertrages die Netto-Prämie des Folgevertrages gegenüberstellte, verglich er quasi „Äpfel mit Birnen“.

Kündigung des Altvertrages vor Annahme des Folgeversicherers

Auch die Empfehlung zugunsten der Kündigung der Vorversicherung, bevor der Folgeversicherer die Annahme des Versicherungsvertrages erklärt hatte, sah das OLG Saarbrücken als Pflichtverletzung. Der Versicherungsvertreter ist bei einer Umdeckung des Versicherungsvertrages verpflichtet, dem Versicherungsnehmer deutlich vor Augen zu führen, dass eine vorzeitige Kündigung mit gravierenden Nachteilen – einer Einschränkung des Versicherungsschutzes oder gar dem vollständigen Verlust – verbunden sein kann. Er hätte empfehlen müssen, die bestehende Versicherung erst zu kündigen, wenn gewährleistet ist, dass der angestrebte Versicherungsvertrag mit den gewünschten Konditionen zustande kommt. Der Versicherungsvertreter hätte sich auch nicht darauf verlassen dürfen, dass die Angabe des Versicherungsnehmers in der Beratung, sein Gesundheitszustand sei unproblematisch, richtig ist und daher die Umdeckung des Berufsunfähigkeitsrisikos erfolgversprechend war. Als erfahrener Vermittler wusste er, dass das keine ausreichende Beurteilungsgrundlage sein konnte und dass das Zustandekommen des neuen Vertrages und sein konkreter Inhalt jedenfalls so lange nicht gesichert waren, bis ein Antrag gestellt und der Folgeversicherer seine Risikoprüfung abgeschlossen haben würde.

Das OLG Saarbrücken verurteilte den Versicherungsvertreter daher auf Ersatz des Prämienschadens. Weiter stellte es ebenso fest, dass der Versicherungsvertreter für die Lücken im Versicherungsschutz einzustehen hatte. Dies zeigt wie schnell es zur Haftung des Versicherungsvertreters bei Umdeckung einer Berufsunfähigkeitsversicherung kommen kann.

Die Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte hat sich auf die Bereiche Versicherungsrecht und Vertriebsrecht spezialisiert und steht für Rückfragen ebenso wie für eine Interessensvertretung gerne zur Verfügung. Für weitere Informationen zur Haftung des Versicherungsvertreters beachten Sie auch unseren gesonderten Artikel. Diesen finden Sie hier. Weitere Beiträge zur Vermittlerhaftung finden Sie hier.

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Zum Autor: Rechtsanwalt Jens Reichow

Rechtsanwalt Reichow ist Partner der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow. Er betreut vor Allem Verfahren im Versicherungsrecht, zur Haftung von Versicherungsvermittlern und Streitigkeiten aus dem Handelsvertreterrecht. Nähere Angaben zu Jens Reichow finden Sie unter folgendem Anwaltsprofil:

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