Nachbearbeitungspflicht auch bei Kleinstornis (OLG Düsseldorf)

Kommt es zur Stornierungen von vermittelten Versicherungsverträgen und infolgedessen zur Rückforderung von Provisionsvorschüssen, so entsteht oftmals Streit zwischen Versicherer und Handelsvertreter, ob eine Nachbearbeitungspflicht auch bei Kleinstornis besteht.

Nachbearbeitungspflicht bei Kleinstornis?

Im Sachversicherungsbereich werden für einzelne Versicherungssparten nur geringfügige Provisionen gezahlt. Kommt es nun zu Stornierungen stellt sich oft die Frage, ob es überhaupt wirtschaftlich sinnvoll ist den stornogefährdeten Versicherungsvertrag nachzubearbeiten – sei es durch eigene Stornobekämpfungsmaßnahmen des Versicherers oder durch die Versendung einer Stornogefahrmitteilung. Unterbleibt eine Nachbearbeitung des Versicherers und erhält der Handelsvertreter auch keine Stornogefahrmitteilung, so verweigern viele Handelsvertreter oftmals die Rückzahlung des unverdient gebliebenen Provisionsvorschusses. Inhaltlich berufen sich Handelsvertreter dabei auf die gesetzliche Regelung des § 87a Abs.3 HGB, welche dem Versicherer eben eine Nachbearbeitungsverpflichtung auferlegt. Versicherer berufen sich hingegen oftmals darauf, dass eine Nachbearbeitung von Kleinstornis unwirtschaftlich und daher entbehrlich sei.

Ausnahmefall nach OLG Düsseldorf

Mit einem solchen Fall hatte sich nunmehr auch das OLG Düsseldorf in einer Entscheidung vom 13.01.2017 (Az.: 16 U 32/16) auseinanderzusetzen. In dem zu entscheidenden Fall forderte der Versicherer vom Handelsvertreter auch unverdiente Provisionen aus Kleinstornis zurück. Der Handelsvertreter wandte auch hier eine mangelnde Nachbearbeitung ein.

Trotz Kleinstornis konnte sich der Handelsvertreter in diesem Fall jedoch auf die unterlassene Nachbearbeitung des Versicherers berufen. Hintergrund waren die besonderen Gegebenheiten des Einzelfalles. Die Versicherungsnehmer hatten nämlich in dem konkreten Fall des OLG Düsseldorf neben den stornierten Verträgen weitere Versicherungen abgeschlossen. Der Handelsvertreter argumentierte daher, er hätte aus Sorge um die Stornierung der weiteren Versicherungsverträge auch bei einem Kleinstorni Nachbearbeitungsmaßnahmen ergriffen. Hiervon ließen sich die Richter des OLG Düsseldorf überzeugen und wiesen die Klage des Versicherers auf Rückzahlung der unverdient gebliebenen Provision ab.

Unsere Empfehlung

Der Fall zeigt, dass sich ein Blick auf den Einzelfall lohnt und eine Nachbearbeitungspflicht auch bei Kleinstornis bestehen kann.  Soweit Sie von einem Versicherer eine Rückforderung von unverdienten Provisionen erhalten, empfehlen wir einem im Handelsvertreterrecht spezialisierten Rechtsanwalt zu kontaktieren. Dieser sollte die Rechtmäßigkeit der geltend gemachten Forderung prüfen. Oftmals ist die Rückforderung von unverdienten Provisionen bei näherer rechtlicher Prüfung unrechtmäßig.

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Gerne steht auch die im Handelsvertreterrecht und Vertriebsrecht tätige Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte für eine Interessensvertretung zur Verfügung.

Fordert man Provisionen von Ihnen zurück?

Zum Autor: Rechtsanwalt Jens Reichow

Rechtsanwalt Reichow ist Partner der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow. Er betreut vor Allem Verfahren im Versicherungsrecht, zur Haftung von Versicherungsvermittlern und Streitigkeiten aus dem Handelsvertreterrecht. Nähere Angaben zu Jens Reichow finden Sie unter folgendem Anwaltsprofil:

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