Falschberatung durch Versicherungsvermittler, Versicherungsvertreter, Versicherungsmakler Beweislast

Hinweispflichten und Nachfragepflichten des Versicherungsmaklers (OLG Dresden)

Das OLG Dresden hatte sich mit Urteil vom 21.02.2017 (Az.: 4 U 1512/16) mit den Hinweispflichten und Nachfragepflichten des Versicherungsmaklers zu befassen.

Verletzung der Hinweispflichten und Nachfragepflichten des Versicherungsmaklers soll zur Haftung des Versicherungsmaklers führen

Der Versicherungsnehmer hatte den Versicherungsmakler wegen einer angeblich fehlerhaften Beratung im Zusammenhang mit dem Wechsel einer privaten Krankenversicherung in die Haftung genommen. Es soll zu einer Verletzung der Hinweispflichten und Nachfragepflichten des Versicherungsmaklers gekommen sein.

Der Versicherungsmakler hatte den Wechsel der Krankenversicherung von einem Versicherer zu einem anderen Versicherer empfohlen. Im Rahmen der Antragsausfüllung hatte der Versicherungsnehmer angegeben, dass eine konkret offengelegte Behandlung ohne Befund geblieben sei. Im Übrigen hatte er die Gesundheitsangaben umfassend so beantwortet, als wäre er gesund gewesen. Tatsächlich bestanden jedoch erhebliche Vorerkrankungen und die offengelegte Behandlung hatte sehr wohl einen Befund ergeben. Deshalb erklärte der Versicherer schlussendlich die Anfechtung des Versicherungsvertrages.

Dem Versicherungsmakler warf der Versicherungsnehmer eine Falschberatung vor. Der Versicherungsmakler hätte anlässlich des Wechsels der Krankenversicherung einen Hinweis zur vermeintlich besonders strenge Anfechtungspraxis des neuen Versicherers bei Falschangaben zu den Gesundheitsfragen unterlassen. Ferner argumentierte der Versicherungsnehmer, dass der Versicherungsmakler hinsichtlich der offengelegten Behandlung beim behandelnden Arzt hätte nachfragen müssen, ob diese wirklich ohne Befund geblieben ist.

Das Landgericht Dresden und das OLG Dresden teilte diese Argumentation des Versicherungsnehmers jedoch nicht. In beiden Instanzen blieb der Versicherungsnehmer erfolglos.

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Keine Hinweispflicht des Versicherungsmaklers auf Anfechtungspraxis des Versicherers

Das OLG Dresden teilte zunächst die Auffassung, dass bei einem Versicherungswechsel erhöhte Beratungsanforderungen an den Versicherungsmakler gestellt werden. Der Versicherungsnehmer tritt typischerweise mit einer besonderen Erwartungshaltung in die Vertragsverhandlungen ein. Er wünscht bestehende Anwartschaften zu sichern und seinen Versicherungsschutz durch einen Wechsel nicht zu verschlechtern. Einen Hinweis auf eine tatsächlich oder vermeintlich besonders strenge Anfechtungspraxis des Versicherers schuldet der Versicherungsmakler jedoch nicht.

Der Versicherungsmakler erfüllt seine entsprechenden Verpflichtungen mit dem Verweis auf den in den Antragsunterlagen enthaltenen Hinweis, die Fragen des Versicherers wahrheitsgemäß und vollständig zu beantworten. Zu einer weiteren Aufklärung ist der Versicherungsmakler erst bei konkreten Nachfragen des Versicherungsnehmers verpflichtet. Dies war in dem vom OLG Dresden zu entscheidenden Fall nicht gegeben.

OLG Dresden sah keine Nachfragepflicht bei offengelegten Vorerkrankungen

Weiter sah das OLG Dresden auch keine Verpflichtung des Versicherungsmaklers sich aufgrund einer ihm erteilten Schweigepflichtentbindungserklärung beim Arzt des Versicherungsnehmers nach dem Ergebnis von vom Versicherungsnehmer offengelegten Behandlungen zu erkundigen. Der Versicherungsmakler hatte den Versicherungsnehmer nämlich bereits im Beratungsgespräch nach dem Ergebnis der offengelegten Behandlung gefragt. Der Versicherungsnehmer hatte daraufhin angegeben, die Behandlung sei „Ohne Befund“ geblieben. Der Versicherungsmakler hatte keinen Anlass, an dieser Angabe des Versicherungsnehmers zu zweifeln. Der vom OLG Dresden zu entscheidende Fall unterschied sich daher in wesentlichen Punkten des Sachverhaltes von einer Entscheidung des OLG Saarbrücken, in welchem die Haftung des Versicherungsmaklers bejaht wurde, weil der Versicherungsmakler es unterlassen hatte, die Angabe des Versicherungsnehmers, er habe keine Vorerkrankungen, zu hinterfragen (siehe hierzu unsere Urteilszusammenfassung zur Entscheidung des OLG Saarbrücken).

Die Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte hat sich auf die Bereiche Versicherungsrecht und Vertriebsrecht spezialisiert und steht für Rückfragen ebenso wie für eine Interessensvertretung gerne zur Verfügung. Für weitere Informationen zur Haftung des Versicherungsmaklers beachten Sie auch unseren gesonderten Artikel zu diesem Thema. Diesen finden Sie hier. Weitere Beiträge zur Vermittlerhaftung finden Sie hier.

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Zum Autor: Rechtsanwalt Jens Reichow

Rechtsanwalt Reichow ist Partner der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow. Er betreut vor Allem Verfahren im Versicherungsrecht, zur Haftung von Versicherungsvermittlern und Streitigkeiten aus dem Handelsvertreterrecht. Nähere Angaben zu Jens Reichow finden Sie unter folgendem Anwaltsprofil:

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