Was Versicherungsvermittler beim neuen Geldwäschegesetz (GwG) beachten müssen

Seit dem 26.06.2017 gilt das neue überarbeitete Geldwäschegesetz (GwG). Auch Versicherungsvermittler sind betroffen. Das Geldwäschegesetz wurde grundlegend überarbeitet und erneuert. Wie bislang auch fallen auch Versicherungsvermittler – also sowohl Versicherungsvertreter als auch Versicherungsmakler – nach § 2 Abs.1 Nr.8 GwG unter das GwG und sind verpflichtet die zur Bekämpfung von Geldwäsche erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Das neue GwG unterscheidet dabei zwischen internen Organistationsmaßnahmen im Vermittlerungsunternehmen selbst und Pflichten gegenüber den einzelnen Kunden bezogen auf den konkreten Vorgang.

Interne Organisation des Vermittlungsunternehmens

Nach dem neuen Geldwäschegesetz sind Versicherungsvermittler bereits verpflichtet das eigene Unternehmen so zu gestalten, dass Geldwäsche effektiv vermieden werden kann. Hierzu zählen folgende Maßnahmen:

  • Risikomanagement (§ 4 GwG)
  • Risikoanalyse (§ 5 GwG)
  • Interne Sicherungsmaßnahmen (§ 6 GwG)
  • Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten (§ 8 GwG)

Pflichten gegenüber Kunden nach dem neuen Geldwäschegesetz

Weiter treffen Versicherungsvermittler im Bezug auf das konkrete Kundengeschäft weitere Pflichten. Dies betrifft folgende Bereiche:

  • Allgemeine Sorgfaltspflichten (§ 10 GwG)
  • Identifizierung (§ 11 GwG)

Kein Geldwäschebeauftragter

Erfreulicherweise sind Versicherungsvermittler jedoch nicht verpflichtet in ihrem Unternehmen einen Geldwäschebeauftragten zu benennen. Die Regelung des § 7 GwG zum Geldwäschebeauftragten entbindet Versicherungsvermittler explizit von dieser Verpflichtung.

Wir empfehlen allen Versicherungsvermittlern ihre internen Maßnahmen und Organisation im Hinblick auf das neue GwG einer genauen Prüfung zu unterziehen. Für alle, die das Gesetz nochmals nachlesen möchten, finden dieses Hier.

Gerne unterstützen wir Versicherungsvermittler auch bei der Umsetzung der neuen gesetzlichen Regelungen. Die Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte hat sich auf die Bereiche Versicherungsrecht und Vertriebsrecht spezialisiert und steht für Rückfragen  gerne zur Verfügung. Weiter Beiträge zum Thema Vermittlerrecht finden Sie hier.

Zum Autor: Rechtsanwalt Jens Reichow

Rechtsanwalt Reichow ist Partner der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow. Er betreut vor Allem Verfahren im Versicherungsrecht, zur Haftung von Versicherungsvermittlern und Streitigkeiten aus dem Handelsvertreterrecht. Nähere Angaben zu Jens Reichow finden Sie unter folgendem Anwaltsprofil:

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Rechtsanwalt Jens Reichow

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