Falschberatung durch Versicherungsvermittler, Versicherungsvertreter, Versicherungsmakler Beweislast

Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte wehrt Haftung des Versicherungsvermittlers in 2 Verfahren vor LG Bremen ab

Die Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow wehrt für ihren Mandanten in 2 Verfahren vor dem Landgericht Bremen die Haftung des Versicherungsvermittlers ab. Versicherungsvermittler obsiegt in Prozess, in welchen er in die Haftung wegen einer angeblich fehlerhaften Beratung genommen wurde.

Haftung des Versicherungsvermittlers?

Der Versicherungsvermittler war zunächst als Handelsvertreter eines anderen Vertriebsunternehmens tätig gewesen. In diesem Zusammenhang erfolgte die Beratung zweier Brüder. Diese hatten sich kurz vorher selbständig gemacht und erwogen den Wechsel von der gesetzlichen in die private Krankenversicherung. Ferner wünschten Sie eine Beratung bezüglich ihrer Altersvorsorge.

Der Inhalt der sich dann ergebenden Beratungsgespräche war zwischen den Parteien strittig. Die Brüder trugen vor, der Versicherungsvermittler habe zugesichert, sie könnten ohne weiteres in die private Krankenversicherung wechseln. Ferner habe er auch eine umfangreiche Altersvorsorge als Ersatz der gesetzlichen Rentenversicherung empfohlen. Der Vermittler hingegen behauptete, er habe vor dem Wechsel der Versicherung Rücksprache mit der Steuerberaterin der Brüder gesprochen. Die Steuerberaterin hätte ihm bestätigt, dass ein Wechsel möglich sei.

Es erfolgte daraufhin der Wechsel in die private Krankenversicherung. Weiter vermittelte der Vermittler auch eine umfassende private Altersvorsorge. Anschließend kam es zu einem Statusfeststellungsverfahren. Dieses führte zur Bestätigung der Sozialversicherungspflicht der beiden Brüder. Die Brüder mussten daraufhin in die gesetzliche Krankenversicherung zurück und kündigten auch die private Altersvorsorge, da sie wieder Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung zahlen mussten.

Der Versicherungsvermittler hatte seine Handelsvertretertätigkeit für den Vertrieb zwischenzeitlich beendet und eine eigene Versicherungsmakler-GmbH gegründet. Von dieser Versicherungsmakler-GmbH verlangten die Brüder schlussendlich die Begleichung nicht regulierter Arztrechnungen, sowie die Differenz zwischen den eingezahlten Beiträgen und dem Rückkaufswert der Altersvorsorge. Im Rahmen des Verfahrens dehnten die Brüder die Klage schlussendlich auch auf den Versicherungsvermittler persönlich aus.

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Die Entscheidung des LG Bremen

Das Landgericht Bremen wies die Klage sowohl gegen die Versicherungsmakler-GmbH als auch gegen den Versicherungsvermittler selbst ab.

Die Klage war hinsichtlich der Inanspruchnahme der Versicherungsmakler-GmbH bereits offensichtlich unbegründet. Die GmbH selbst war erst nach der Beratung gegründet worden und konnte daher nicht für eine etwaige Fehlberatung haften.

Auch eine persönliche Haftung des Versicherungsvermittlers schied nach Ansicht des Landgerichts Bremen aus. Die Brüder konnten nicht zur Überzeugung des Gerichts darlegen und beweisen, dass der Versicherungsvermittler als selbständiger Versicherungsmakler aufgetreten sei. Dies gelang nicht trotz des Umstandes, dass die beiden Brüder wechselseitig als Zeugen im Prozess des jeweils Anderen fungieren konnten. Vielmehr glaubte das Gericht den Ausführungen des Versicherungsvermittlers, wonach dieser als Handelsvertreter der Vertriebs-GmbH aufgetreten sei. Dies konnte der Versicherungsvermittler auch durch Vorlage entsprechenden Schriftverkehrs, welcher er im Namen der Vertriebs-GmbH mit den Brüdern geführt hatte, untermauern.

Fazit:

Die Kanzlei Jöhnke & Reichow freut sich, dass die Haftung des Versicherungsvermittlers nicht nur hinsichtlich seiner Versicherungsmakler-GmbH, sondern auch hinsichtlich seiner persönlichen Haftung abgewendet werden konnte. Der Fall zeigt, wie wichtig es ist, im Haftungsfall durch Vorlage umfassender Dokumente und Schriftverkehr die damalige Beratungssituation belegen zu können.

Die Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte hat sich auf die Bereiche Versicherungsrecht und Vertriebsrecht spezialisiert und steht für Rückfragen ebenso wie für eine Interessensvertretung gerne zur Verfügung. Für weitere Informationen zur Haftung des Versicherungsmaklers beachten Sie auch unseren gesonderten Artikel zu diesem Thema. Diesen finden Sie hier. Weitere Beiträge zur Vermittlerhaftung finden Sie hier.

Zum Autor: Rechtsanwalt Jens Reichow

Rechtsanwalt Reichow ist Partner der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow. Er betreut vor Allem Verfahren im Versicherungsrecht, zur Haftung von Versicherungsvermittlern und Streitigkeiten aus dem Handelsvertreterrecht. Nähere Angaben zu Jens Reichow finden Sie unter folgendem Anwaltsprofil:

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