Fachanwalt für Versicherungsrecht

Korrespondenzpflicht des Versicherers mit dem Versicherungsmakler

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 29. 5. 2013 (Aktenzeichen IV ZR 165/12) über die Korrespondenzpflicht des Versicherers entschieden. Den Versicherer trifft danach eine vertragliche Nebenpflicht, auf Verlangen seines Versicherungsnehmers mit einem von diesem umfassend bevollmächtigten Vertreter Schriftwechsel im Rahmen eines Versicherungsverhältnisses zu führen. Dies gilt nicht, soweit dies dem Versicherer aus besonderen Umständen im Einzelfall unzumutbar ist.

Der zugrundeliegende Sachverhalt:

In dem Fall des BGH verlangte der Kläger von dem Versicherer, dass dieser mit einem von dem Kläger bevollmächtigten Versicherungsmakler korrespondiert und diesem entsprechend auch Auskünfte erteilt. Zwischen den Parteien bestand seit 1985 ein Haftpflichtversicherungsvertrag. Betreut wurde der Vertrag zunächst durch ein Versicherungsbüro des beklagten Versicherers. Das Vertriebssystem des Beklagten ist durch Ausschließlichkeitsvertreter geprägt. Eine Zusammenarbeit mit Versicherungsmaklern lehnt der beklagte Versicherer ab.

Im Juli 2010 schloss der Kläger mit einem Versicherungsmakler einen Vertrag. In diesem Vertrag wurde der Makler unter anderem bevollmächtigt, den Kläger gegenüber dem jeweiligen Versicherer zu vertreten. Insbesondere sollte der Makler Willenserklärungen abgeben und entgegennehmen.

Es wurde auch vereinbart, dass der Kläger verpflichtet ist, die Korrespondenz mit dem Versicherer über den Versicherungsmakler zu führen oder ihm diese unverzüglich als Kopie zu überlassen.

Der Makler kündigte unter Vorlage der Vollmacht die Versicherung mit Schreiben vom 9. 11. 2010 zum Ende des Jahres 2011. Der beklagte Versicherer bestätigte die Wirksamkeit der Kündigung. Sodann wies er gegenüber dem Makler und dem Kläger darauf hin, dass er hinsichtlich des Vertragsverhältnisses ausschließlich mit dem Kläger als seinem Kunden Korrespondenz führe. Allerdings werde er Willenserklärungen, die der Makler im Namen des Kunden und unter Vorlage einer Vollmacht ausspreche, so behandeln, als seien diese vom Kunden selbst ausgesprochen worden.

In dem Gerichtsverfahren begehrte der Kläger den beklagten Versicherer zu verurteilen, den Schriftwechsel, welcher den zwischen den streitenden Parteien geschlossenen Haftpflichtversicherungsvertrag betrifft, mit dem Versicherungsmakler zu führen und diesem auf Verlangen Auskunft zu dem Vertrag zu geben.

AG Münster entschied noch zugunsten des Versicherers

Das AG Münster hatte die Klage abgewiesen. Das LG Münster hat die Berufung zurückgewiesen. Die Revision zum BGH hatte Erfolg und führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.

Der BGH stellt mit diesem Urteil folgendes heraus:

  • Ein Anspruch des Versicherungsnehmers auf Korrespondenz mit und Auskunftserteilung gegenüber einem von ihm eingeschalteten Vertreter besteht lediglich dann nicht, wenn sich dies für den Versicherer im Einzelfall als unzumutbar darstellt. Bei einer umfassenden Bevollmächtigung des Maklers, ist dieses für den Versicherer zumutbar;
  • Der Versicherer ist im Rahmen der ihn treffenden vertraglichen Nebenpflichten grundsätzlich gehalten, mit einem vom Versicherungsnehmer eingeschalteten Vertreter zu korrespondieren. Dem Vertreter ist auf Verlangen Auskunft zu erteilen, soweit nicht berechtigte Interessen des Versicherers entgegenstehen. Die Auskunftspflicht reicht allerdings nicht weiter als diejenige, die den Versicherer unmittelbar gegenüber dem Versicherungsnehmer trifft;

Liegen diese beiden tatbestandlichen Voraussetzungen vor, besteht für den Versicherer die Korrespondenzpflicht mit dem Makler!

Korrespondenzpflicht des Versicherers ist stets im Einzelfall zu prüfen!

Sollten Sie Unterstützung bei der Durchsetzung Ihrer Rechte gegenüber dem Versicherer benötigen, so stehen wir Ihnen als kompetenter Ansprechpartner gern zur Verfügung.

Weitere Informationen und Rechtsprechungen finden Sie unter „Vertriebs- und Vermittlerrechte„.

 

Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke
Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte in Partnerschaft mbB

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