Achtung vor Abwerbung bei Kooperation zwischen Vermittlern

Eine Kooperation zwischen Vermittlern von Versicherungen, Kapitalanlagen und Darlehen ist mehr und mehr erforderlich. Hintergrund ist der Bedarf des Kunden nach einer ganzeinheitlichen Beratung in Finanz- und Versicherungsfragen. Die ganzeinheitliche Betreuung des Kunden (Versicherungsnehmer, Kapitalanleger und Darlehensnehmer) erfordert ein erhebliches Know-how. Dieses hinsichtlich sämtlicher Produkte im Kapitalanlage- und Versicherungsbereich vorrätig zu halten, ist gerade für Versicherungsmakler, die als Einzelkämpfer am Markt tätig sind, kaum möglich. Sie bedienen sich daher in diesem Bereich der Fachkenntnisse anderer Experten, z.B. Darlehensvermittler, Vermittlern von Kapitalanlagen oder auch anderer Versicherungsmakler (z.B. Spezial-Makler oder auch Sparten-Makler). So erhält der Kunde dann alle Finanz- und Versicherungsprodukte nach wie vor aus einer Hand, der Versicherungsmakler kann seinem Kunden jedoch gleichwohl ein breites Spektrum von Know-how zur Verfügung stellen.

Kooperation zwischen Vermittlern: Schutz vor Abwerbungen der Kunden

So viele Vorteile eine Kooperation zwischen Vermittlern hat, so birgt eine Kooperation jedoch gleichwohl Risiken. Eines dieser Risiken ist der Schutz vor Abwerbungen der Kunden durch den Kooperationspartner. Dies ist gerade dann problematisch, wenn die Kooperation zwischen Vermittlern beendet wird. Hier haben viele Kooperationspartner dann oft nur die eigenen Interessen im Blick und bemühen sich um die Gewinnung des „gemeinsamen“ Kunden. Diesbezüglich ist eine entsprechende Absicherung im Kooperationsvertrag daher jedoch absolut üblich.

Schutz der eigenen Angestellten vor Abwerbungen

Was viele Versicherungsvermittler und Vermittler von Kapitalanlagen und Darlehen jedoch nicht berücksichtigen, ist der Schutz der eigenen Angestellten vor Abwerbungen durch den Kooperationspartner. Dabei ist gerade eine solche Abwerbung besonders gefährlich für den Vermittler. Schließlich verfügen die eigenen Angestellten nicht nur über den Kundenzugang, sondern oftmals über erhebliches Know-how. Dieses könnte sich der Kooperationspartner durch eine Abwerbung des Angestellten zunutze machen, sodass er dann die Dienstleistung des Vermittlers selbst den „gemeinsamen“ Kunden anbieten und diese damit abwerben könnte. Es besteht daher eine erhebliche Gefahr für das Unternehmen des Vermittlers.

Auch diesbezüglich kann sich der Vermittler jedoch durch richtige Vereinbarungen des Kooperationsvertrages schützen. Welche dies sind stellt die Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte in einem aktuellen Beitrag für pfefferminzia dar. Den Artikel finden Sie unter: http://www.pfefferminzia.de/

Die Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte hat sich auf die Bereiche Bank- und Kapitalmarktrecht, Versicherungsrecht und Vertriebsrecht spezialisiert. Wir empfehlen sämtlichen Beteiligten im Rahmen entsprechender Kooperationsverträge auch den Schutz der eigenen Angestelltern or einer Abwerbung durch die Konkurrenz zu berücksichtigen. Gerne unterstützen wir betroffene Vermittler von Versicherungen, Kapitalanlagen und Darlehen bei der Erstellung entsprechender Kooperationsverträge und stehen auch für weitere Fragen zur Verfügung.

Zum Autor: Rechtsanwalt Jens Reichow

Rechtsanwalt Reichow ist Partner der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow. Er betreut vor Allem Verfahren im Versicherungsrecht, zur Haftung von Versicherungsvermittlern und Streitigkeiten aus dem Handelsvertreterrecht. Nähere Angaben zu Jens Reichow finden Sie unter folgendem Anwaltsprofil:

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