IDD: Kommt es zum Wegfall von Provisionen?

Seit einigen Tagen liegt der Referentenentwurf des Bundeswirtschaftsministeriums zur Umsetzung der IDD vor und wird bereits heiß diskutiert. Die Vielzahl der geplanten gesetzlichen Änderungen wirft erhebliche rechtliche Unsicherheiten für Versicherer und Versicherungsvermittler auf. Eine Unsicherheit besteht vor Allem vor dem Hintergrund des Fortbestandes einzelner Vergütungsmodelle.Nach dem Referentenentwurf soll die Einführung des § 48a VAG-E erfolgen. Dieser sieht vor, dass Versicherer sicherzustellen haben, dass Vertriebsvergütungen nicht mit der Pflicht des Vermittlers kollidieren dürfen, im bestmöglichen Kundeninteresse zu handeln. Es sollen falsche Vertriebsanreize verhindert werden. Fraglich ist nunmehr natürlich, wann Vergütungen mit der Pflicht des Vermittlers, im bestmöglichen Kundeninteresse zu handeln, kollidieren. Schlussendlich wird dies wohl erst die BAFin und die Verwaltungsgerichte klären müssen.

Bonifikationen für Stückzahlen sind gefährdet

Einzelne, aktuell noch praktizierte Vergütungsformen sind jedoch sicherlich besonders kritisch zu sehen. Insbesondere z.B. die Zahlung von erhöhten Provisionen und Courtagen für bestimmte Tarife innerhalb einer Produktgruppe dürfte unzulässig sein. Ebenso bestimmte Bonifikation bei der Vermittlung bestimmter Stückzahlen.

Weiteres Gesetzgebungsverfahren zur Umsetzung der IDD

Sollte sich die Regelung des § 48 a VAG-E im Gesetzgebungsverfahren behaupten, bleibt daher abzuwarten welche Versicherer welche Vergütungsvereinbarungen nicht mehr fortführen. Jedenfalls dürfte es dadurch zu erheblichen Anpassungsbedarf bei Handelsvertreterverträgen, Agenturverträgen und Courtagezusagen kommen. Auch ist zu befürchten, dass einzelne Versicherer versuchen werden, sich unter Berufung auf § 48a VAG-E generell von unliebsamen Vergütungsversprechen zu trennen und so ihren Agenturbestand zu säubern.

Unsere Empfehlung

Soweit Vermittler von solchen Säuberungsaktionen betroffen sind, empfiehlt sich daher stets die rechtliche Prüfung durch einen Anwalt. Es muss nämlich genau geklärt werden, ob § 48a VAG-E tatsächlich den Versicherer zwingt die Zahlung der konkreten Vergütung einzustellen. Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung.

Zum Autor: Rechtsanwalt Jens Reichow

Rechtsanwalt Reichow ist Partner der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow. Er betreut vor Allem Verfahren im Versicherungsrecht, zur Haftung von Versicherungsvermittlern und Streitigkeiten aus dem Handelsvertreterrecht. Nähere Angaben zu Jens Reichow finden Sie unter folgendem Anwaltsprofil:

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