IDD Checkliste: Wo besteht für Versicherungsvermittler noch Handlungsbedarf?

Die Umsetzung der IDD am 23.02.2018 rückt immer näher, sodass wir für Versicherungsvermittler eine IDD Checkliste erstellt haben, welche aufzeigt, in welchem Bereich ggf. noch Handlungsbedarf besteht.

Vorab möchten wir aber darauf hinweisen, dass die aktuelle Aufstellung auf der Grundlage des derzeitigen Standes des Gesetzgebungsverfahrens basiert. Leider ist aktuell noch immer nicht die überarbeitete Fassung der VersVermV veröffentlicht worden. Diese beinhaltet eine Vielzahl von rechtlichen Neuerungen.Zum aktuellen Stand verweisen wir auf unsere gesonderten Artikel. Diesen finden Sie hier.  Wir möchten uns gleichwohl erlauben, ein aktuelles Statement zu verfassen – gerade auch weil die Umsetzung sicherlich eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen wird.

IDD Checkliste:

Maklerverträge:

Maklerverträge sind anzupassen, da diese zukünftig Angaben zum Umfang der Betreuungspflichten enthalten sollten.
Erstinformation: Anzupassen ist auch die Erstinformation. Diese ist um folgende Angaben zu erweitern:

  • Welchen Status haben Sie? (Versicherungsmakler, Versicherungsvermittler mit Erlaubnis, Ausschließlichkeitsvermittler, etc.)
  • Ob Sie eine Beratung anbieten
  • die Art der Vergütung, die Sie im Zusammenhang mit der Vermittlung erhalten
  • ob die Vergütung direkt vom Kunden zu zahlen ist oder als Provision oder sonstige Vergütung in der Versicherungsprämie enthalten ist,
  • den Erhalt andere Zuwendungen als Vergütungen erhalten
  • ob Ihre Vergütung aus einer Kombination von Vergütungen besteht,

Vermeidung und Offenlegung von Interessenskonflikte:

Vermittler sollten innerhalb ihres Unternehmens prüfen, inwieweit es zu Interessenskonflikten kommen kann. Interessenskonflikte sind – soweit möglich – abzustellen. Ist ein Interessenskonflikt unvermeidbar, so ist der Vermittler zur Aufklärung verpflichtet.

Einrichtung eines Beschwerdemanagements:

Als Versicherungsvermittler benötigen Sie zukünftig Leitlinien zum Beschwerdemanagement.

Anpassung bestehender Arbeitsverträge:

Arbeitet der Versicherungsvermittler mit Angestellten und/oder anderen Beschäftigten zusammen, so sind diese Verträge im Hinblick auf mögliche Interessenskonflikte anzupassen. Dies gilt insbesondere für etwaige Bonifikationen. Durch das Vergütungsmodell darf kein Anreiz geschaffen werden, dass Angestellte oder andere Beschäftigte durch Verkaufsziele oder andere Anreize verleitet werden, ein bestimmtes Produkt zu vermitteln, obwohl ein für den Kunden besser geeignetes Produkt verfügbar ist.

Anpassung von Handelsvertreter-, Kooperations- und Tippgeberverträge:

Die vorgenannten Verträge sind im Hinblick darauf zu prüfen, ob durch die von Ihnen gewährten Zuwendungen die Qualität der Vermittlung oder Beratung leidet. Ist dies der Fall, sind die vorgenannten Verträge anzupassen.

Die vorliegende IDD Checkliste ersetzt keine individuelle anwaltliche Beratung. Den Entwurf der VersVermV finden Sie Hier.

Die Kanzlei Jöhnke & Reichow informiert auch im Rahmen ihres Vermittler-Kongresses am 08.02.2018 ausführlich zum Thema IDD. Näheres zur Veranstaltung erfahren Sie unter www.vermittler-kongress.de.

Gerne unterstützen wir Versicherungsvermittler auch bei der Umsetzung der neuen gesetzlichen Regelungen. Die Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte hat sich auf die Bereiche Versicherungsrecht und Vertriebsrecht spezialisiert und steht für Rückfragen  gerne zur Verfügung.

Zum Autor: Rechtsanwalt Jens Reichow

Rechtsanwalt Reichow ist Partner der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow. Er betreut vor Allem Verfahren im Versicherungsrecht, zur Haftung von Versicherungsvermittlern und Streitigkeiten aus dem Handelsvertreterrecht. Nähere Angaben zu Jens Reichow finden Sie unter folgendem Anwaltsprofil:

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