Advent, Advent, der Tannenbaum brennt (LG Oldenburg)

Der Tannenbaum brennt – Gerade zur Weihnachtszeit mehren sich die Versicherungsfälle in der Hausratversicherung. Die Statistiken der gemeldeten Leistungsfälle schnellen hoch. Nicht selten lehnen Versicherer die Leistungen ab. Doch zu Recht?

Grobe Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers?

Im Rahmen der Prüfung der Leistungspflicht des Versicherers geht es stets um die Frage, ob dem Versicherungsnehmer grobe Fahrlässigkeit oder Mitverschulden vorgeworfen werden kann. In der anwaltlichen Praxis stellt sich jedoch oft heraus, dass die vorgenommenen Kürzungen des Versicherers zu Unrecht erfolgten.

Die Kanzlei Jöhnke & Reichow hat einen Beitrag zu diesem Thema bereits in dem Versicherungsmagazin veröffentlicht.

LG Oldenburg urteilt zu Brandfällen, in denen der Tannenbaum brennt

Mit Urteil des LG Oldenburg vom 8. 7. 2011 – 13 O 3296/10 erkennt dieses für Recht:

Der Versicherer ist nicht wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Brandes durch eine brennende Kerze am Weihnachtsbaum leistungsfrei

  • wenn der Weihnachtsbaum zwar wegen längerer Standzeit und der Heizung am Standort trockener war, als frisch geschlagene Bäume,
  • wenn sich zwar bei der Entstehung des Brandes weder der Kläger noch seine Ehefrau in dem Raum des Weihnachtsbaumes befanden, wenn sich aber der Lebensgefährte der Schwägerin des Kläger in dem Raum aufgehalten hat,
  • wenn sich zwar weder Löscheimer noch Löschdecken in unmittelbarer Nähe des Weihnachtsbaumes befunden haben, eine unmittelbare Gefahr durch Kleinkinder aber nicht bestanden hat,
  • wenn der Kläger die Brandentwicklung durch den Versuch beschleunigt hat, den brennenden Baum durch die geöffnete Terrassentür nach draußen zu ziehen,
  • wenn nicht erwiesen ist, dass die Kerzen nicht ordnungsmäßig bzw. auf sorglose Weise in die die dafür vorgesehenen Halterungen eingesteckt worden sind.
Rechtsanwalt für Versicherungsrecht

Bundesweite Unterstützung durch Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte

Die Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow unterstützt Versicherte bundesweit bei der Geltendmachung von Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung. Unsere Rechtsanwälte unterstützen Sie dabei, zu Ihrem Recht zu kommen und stehen Ihnen zunächst gerne für einen kostenfreien Erstkontakt zur Verfügung.

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Prüfung des Einzelfalls erforderlich

Für den Fall, dass der Versicherungsnehmer Kerzen unbeaufsichtigt brennen lässt, ist es – vorrangig vor der immer wieder in den Mittelpunkt der Betrachtung gerückten Dauer des Brennenlassens – von Bedeutung, welche Sicherungsmaßnahme der Versicherungsnehmer ergriffen hat, um den Ausbruch eines Feuers zu verhindern (aus welchem Material – brennbar oder nicht brennbar – der Kerzenhalter besteht, den der Versicherungsnehmer ausgewählt hat, wo die Kerze(n) von ihm abgestellt wurde(n) – auf feuerfestem oder leicht entflammbarem Untergrund, in der Nähe brennbarer Gegenstände oder weit(er) entfernt – und wie die Kerze selbst gestaltet war, lang oder kurz, dick oder dünn, schnell brennend oder von kurzer Brenndauer).

Augenblicksversagen des Versicherungsnehmers

Ausgehend von diesen Kriterien wird das unbeaufsichtigte Brennen lassen von Kerzen in der Regel als grob fahrlässiges Herbeiführen des Versicherungsfalls angesehen. Zur Begründung wird im Regelfall aber auf die Dauer des Brennenlassens und nicht so sehr auf die übrigen Kriterien abgestellt. In den Fällen, in denen die Voraussetzungen des § 81 VVG verneint wurden, oftmals (unter Außerachtlassung des Grundsatzurteils des BGH vom 8.7.1992), wird zugunsten des Versicherungsnehmers auf der subjektiven Seite der Fahrlässigkeit ein „Augenblicksversagen“ als „Entschuldigungsgrund“ akzeptiert. (vgl. (Veith/Gräfe/Gebert, Der Versicherungsprozess, Abschnitt B Sachversicherungen § 5 Hausratversicherung Rn. 179-184, beck-online)

Frühzeitig einen Spezialisten um Rat fragen

Für Versicherungsnehmer empfiehlt es sich daher, sich möglichst frühzeitig Rat durch eine auf Versicherungsrecht spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei beraten zu lassen.

Sofern Versicherte oder Vermittler des Versicherten Unterstützung im Versicherungsrecht, dabei speziell im Bereich der Hausratversicherungen benötigen, so steht Ihnen die im Versicherungsrecht spezialisierte Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte aus Hamburg gern zur Verfügung.

Dabei empfiehlt es sich, jede Leistungsentscheidung des Versicherers juristisch überprüfen zu lassen, bevor eine ungerechtfertigte Leistungsablehnung riskiert wird. Im Rahmen eines telefonischen Erstgesprächs können dabei die Chancen & Risiken des Vorgehens gegen den Versicherer besprochen werden. Holen Sie sich gern Expertenrat. Wir freuen uns auf Ihren Kontakt.

Weitergehende Informationen finden Sie unter der Rubrik Versicherungsrecht und themenspezifisch unter Gebäudeversicherung.

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Zum Autor: Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke

Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke ist Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte und seit 2017 Fachanwalt für Versicherungsrecht. Während seiner Anwaltstätigkeit hat er bereits eine Vielzahl von gerichtlichen Verfahren im Versicherungsrecht geführt und erfolgreich für die Rechte von Versicherungsnehmern gestritten.

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